Archiv der Kategorie: Geschmacksmusterrecht

OLG Hamm: Buddy Bär 2 – Keine Geschmacksmusterverletzung durch die Figur „Teddy“ Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Unterlassungsansprüchen aus einem eingetragenen Geschmacksmuster befasst. Der Inhaber der als Geschmacksmuster eingetragenen Figur „Buddy Bär 2“ machte geltend, dass es sich bei der vom Gegner vertriebenen Skulptur „Teddy“ ein glattes Plagiat, d.h. um eine Übernahme 1 : 1 handelt.

Das OLG lehnte eine Verletzung ab, da sich nach dem Gesamteindruck keine maßgebliche charakteristische Ähnlichkeit des Geschmackmusters mit der Verletzerfigur zeigte. Hierzu führt es aus: „So ist zwar die Haltung der beiden Figuren von der Idee her ähnlich. Es gibt aber vor allem gerade kein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion, wie es die Antragsteller in Bezug auf ihren Bären hervorheben. Nichts ist einem echten Bären wirklich ähnlich. Die Figur wirkt insgesamt wie eine banalisierte Comikfigur. Gerade auch die beim „Buddy Bär“ besonders auffallende und bärenuntypische Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich quasi um eine Ablagefläche handelt, ist bei dem Teddy offenkundig nicht vorhanden. Die Unterschiede sind nicht nur im Detail, sondern gerade auch in der Gesamtbetrachtung insgesamt sehr erheblich, sofort ins Auge springend und verschaffen einen überwiegend anderen Gesamteindruck.“

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10Buddy Bär 2
§§ 42 I GeschmMG, 97 I UrhG i. V. m. §§ 2 I Nr. 4, 16, 17, 18 UrhG, §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 UWG

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BGH: LIKEaBIKE – Wettbewerbswidrige Nachahmung eines Laufrades

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweien.

Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist.

BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06LIKEaBIKE
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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Abmahnung iPhone-Klon i9 und KA08 mini von CECT durch die Apple Inc. Rechtsanwälte Bird & Bird

Apple lässt durch die Kanzlei Bird & Bird Online-Shops und eBay-Händler abmahnen, die Geräte i9 und KA08 mini von CECT anbieten Beide Geräte sind zwar keine direkten Plagiate des iPhones, sehen dem iPhone aber zum Verwechseln ähnlich. Preise um die 70 EUR machen das i9 zudem im Vergleich zu dem 700 EUR teuren iPhone zu einem attraktiven Schnäppchen. Händlern drohen jedoch eine Abmahnung auf Unterlassung und Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 1.000.000 EUR) in Höhe von 8.112,60 EUR.

Hintergrund

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LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Weissbierglas in Fussballform

Die Gestaltung eines Weißbierglases, dessen unterer Teil die Form eines Fußballs aufweist, ist nicht urheberrechtsschutzfähig. Es handelt sich mangels Schöpfungshöhe nicht um Werke der angewandten Kunst.

Die Gläser setzen sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiert, reicht – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Landgericht Köln, Urteil vom 01.07.2009 – 28 O 42/09Weißbiergläser in Fußballform
§ 97 I UrhG

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BGH: Gebäckpresse

BGH, Urteil vom 09.10.2008 – I ZR 126/06Gebäckpresse (OLG Hamburg)
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a

a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt – auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte – den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht.

b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss – ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern – auf dem inländischen Markt vorliegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.

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OLG Frankfurt: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei Geschmacksmuster

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2008 – 6 U 182/07
GGV 10 I

Leitsatz:

1. Ist ein Geschmacksmuster in verschiedenen Ansichten eingetragen, die sämtlich ein Erzeugnis zeigen (hier: Weinkaraffe) und nur zum Teil ein weiteres hiermit kombiniertes Erzeugnis (hier: Sockel für die Weinkaraffe), ist für die Bestimmung des Schutzgegenstandes grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiden dargestellten Erzeugnisse erwecken.

2. Die zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze über den Teil- oder Elementenschutz eines eingetragenen Musters sind auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht (ebenso wie auf das neue deutsche Geschmacksmusterrecht) nicht anwendbar.

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OLG Düsseldorf: Unlautere Nachahmung von Schuhen – Crocs

Eine clog-ähnliche, klobige Form und die besondere Gestaltung und Anordnung von Entlüftungslöchern, insbesondere halbkreisförmige Löcher rund um die Vorderseite eines Schuhs, mit denen in der Seitenansicht des Schuhmodells das Profil einer Krokodilschnauze angedeutet wird, womit zugleich eine Verbindung zwischen der Gestaltung des Produktes und dem Markennamen „C.“ sowie dem Markenzeichen, einem Krokodil, geschaffen ist, begründet die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergibt sich daraus, dass die die Schuhe prägenden und ihre wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale nahezu identisch übernommen wurden. Die Entlüftungslöcher auf der Oberseite entsprechen sich in Größe und Anordnung; dies gilt ebenfalls für die halbkreisförmigen Öffnungen rund um die Vorderseite des Schuhs, der im übrigen auch von seiner clog-artigen Form her schon fast identisch übernommen ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2008 – I-20 U 43/08
§§ 3, 4 Nr. 9 UWG

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BGH: Euro-Billy-Münzen

BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 29/01Euro-Billy-Münzen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 6

Die dekorative Abbildung einer Euro-Münze kann als Geschmacksmuster geschützt sein; Es gibt kein allgemeines Verbot, Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben.

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LG Düsseldorf: Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz bei Verkauf importierter Nachahmungen von Kleiderbügeln

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2007 – 38 O 193/06
§ 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG

Ein Händler, der aus Asien importierte Nachahmungen von gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlich geschützten Waren verkauft, handelt mindestens fahrlässig, wenn er keine Nachforschungen über mögliche Schutzrechte Dritter vorgenommen hat.

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