Apple lässt durch die Kanzlei Bird & Bird Online-Shops und eBay-Händler abmahnen, die Geräte i9 und KA08 mini von CECT anbieten Beide Geräte sind zwar keine direkten Plagiate des iPhones, sehen dem iPhone aber zum Verwechseln ähnlich. Preise um die 70 EUR machen das i9 zudem im Vergleich zu dem 700 EUR teuren iPhone zu einem attraktiven Schnäppchen. Händlern drohen jedoch eine Abmahnung auf Unterlassung und Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 1.000.000 EUR) in Höhe von 8.112,60 EUR.
Hintergrund
Eine gute Design-Idee entscheidet oft darüber, ob ein Produkt ein Erfolg wird oder nicht. Aber häufig lässt sich auch nichts leichter kopieren als das Design. Oft ist selbst unter Herstellern der Respekt vor der Idee des anderen nicht besonders groß – der Grat zwischen Inspiration und Kopie ist da oft sehr schmal .
Angesichts des Erfolges des iPhones verwundert es daher nicht, dass das iPhone eine Spitzenposition bei den am häufigsten kopierten Produkten innehat.
Entsprechend umfassend versucht Apple das iPhone zu schützen. Unter anderem hat Apple verschiedene Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, auf die die Abmahnung wegen i9-Angeboten nun gestützt wird.
Beispiel für ein von Apple für das iPhone eingetragenes Geschmacksmuster (Nummer: 000748272-0001):
Rechtsschutz gegen Produktnachahmungen ist vergleichsweise schwierig, wenn nicht gegen Urheberrecht oder Markenrechte – durch Verwendung geschützter Namen und Logos – verstossen wird.
Für den Schutz eines Design besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Geschmacksmusters, wenn das Muster eines Produktes „neu“ ist und „Eigenart“ besitzt. Dazu muss sich das Design von den vorhandenen Gestaltungen vergleichbarer Produkte unterscheiden. Anders als bei Markeneintragungen werden diese Voraussetzungen bei der Eintragung eines Geschmacksmusters nicht geprüft.
Anmerkung
Die abmahnende Kanzlei verlangt neben Unterlassungs des weiteren Anbietens und Verkaufs, umfassende Auskunft über Lieferanten und Abnehmer, sowie Vernichtung der betroffenen Geräte geltend.
Im Anschluss an die Auskunfterteilung droht die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen.
Die Kosten der Abmahnung von 8.1112,60 EUR berechnet die Kanzlei aus einem angenommenen Streitwert von 1.000.000 EUR.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher unbedingt anwaltlich geprüft werden. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weitgehend formuliert und beinhaltet ein Anerkenntnis sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Ein derartiges Anerkenntnis sollte angesichts weitreichender Konsequenzen nicht ohne Beratung abgegeben werden.
Angesichts einer kurzen Frist, um auf die Abmahnung zu reagieren, sollte umgehend gehandelt werden. Bei fruchtlosen Verstreichen der Frist droht der Erlaß einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, die vermeidbare zusätzliche Kosten zur Folge hat.
Durch rechtzeitige anwaltliche Beratung sollte eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden.
Haben Sie Fragen?
Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.
Super!
Aber heist das jetzt auch das der Name iPhone geschützt ist?
In Deutschland war er dies ja lange Zeit nicht!!
Das Logo nehme ich an ist schon seit längerem ein geschütztes Zeichen!?!?
lg d3mon