Skip to content

Abmahnung iPhone-Klon i9 und KA08 mini von CECT durch die Apple Inc. Rechtsanwälte Bird & Bird

2009 September 25
von RA Dennis Breuer

Apple lässt durch die Kanzlei Bird & Bird Online-Shops und eBay-Händler abmahnen, die Geräte i9 und KA08 mini von CECT anbieten Beide Geräte sind zwar keine direkten Plagiate des iPhones, sehen dem iPhone aber zum Verwechseln ähnlich. Preise um die 70 EUR machen das i9 zudem im Vergleich zu dem 700 EUR teuren iPhone zu einem attraktiven Schnäppchen. Händlern drohen jedoch eine Abmahnung auf Unterlassung und Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 1.000.000 EUR) in Höhe von 8.112,60 EUR.

Hintergrund

Eine gute Design-Idee entscheidet oft darüber, ob ein Produkt ein Erfolg wird oder nicht. Aber häufig lässt sich auch nichts leichter kopieren als das Design. Oft ist selbst unter Herstellern der Respekt vor der Idee des anderen nicht besonders groß – der Grat zwischen Inspiration und Kopie ist da oft sehr schmal .

Angesichts des Erfolges des iPhones verwundert es daher nicht, dass das iPhone eine Spitzenposition bei den am häufigsten kopierten Produkten innehat.

Entsprechend umfassend versucht Apple das iPhone zu schützen. Unter anderem hat Apple verschiedene Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, auf die die Abmahnung wegen i9-Angeboten nun gestützt wird.

Beispiel für ein von Apple für das iPhone eingetragenes Geschmacksmuster (Nummer: 000748272-0001):

iPhone Geschmacksmuster (HABM)

Rechtsschutz gegen Produktnachahmungen ist vergleichsweise schwierig, wenn nicht gegen Urheberrecht oder Markenrechte – durch Verwendung geschützter Namen und Logos – verstossen wird.

Für den Schutz eines Design besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Geschmacksmusters, wenn das Muster eines Produktes “neu” ist und “Eigenart” besitzt. Dazu muss sich das Design von den vorhandenen Gestaltungen vergleichbarer Produkte unterscheiden. Anders als bei Markeneintragungen werden diese Voraussetzungen bei der Eintragung eines Geschmacksmusters nicht geprüft.

Anmerkung

Die abmahnende Kanzlei verlangt neben Unterlassungs des weiteren Anbietens und Verkaufs, umfassende Auskunft über Lieferanten und Abnehmer, sowie Vernichtung der betroffenen Geräte geltend.

Im Anschluss an die Auskunfterteilung droht die Geltendmachung von weiteren  Schadensersatzansprüchen.

Die Kosten der Abmahnung von 8.1112,60 EUR berechnet die Kanzlei aus einem angenommenen Streitwert von 1.000.000 EUR.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher unbedingt anwaltlich geprüft werden. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weitgehend formuliert und beinhaltet ein Anerkenntnis sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Ein derartiges Anerkenntnis sollte angesichts weitreichender Konsequenzen nicht ohne Beratung abgegeben werden.

Angesichts einer kurzen Frist, um auf die Abmahnung zu reagieren, sollte umgehend gehandelt werden. Bei fruchtlosen Verstreichen der Frist droht der Erlaß einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, die vermeidbare zusätzliche Kosten zur Folge hat.

Durch rechtzeitige anwaltliche Beratung sollte eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden.

Haben Sie Fragen?

Dennis Breuer ist Rechtsanwalt und Herausgeber von markenmagazin:recht. Gerne stehe ich Ihnen als Ansprechpartner rund um Markenrecht und Markenschutz zur Verfügung. Sie erreichen mich über das Kontaktformular oder per E-Mail.

siehe auch

One Response leave one →
  1. d3m0n permalink
    March 3, 2010

    Super!
    Aber heist das jetzt auch das der Name iPhone geschützt ist?
    In Deutschland war er dies ja lange Zeit nicht!!
    Das Logo nehme ich an ist schon seit längerem ein geschütztes Zeichen!?!?
    lg d3mon

Leave a Reply

Note: You can use basic XHTML in your comments. Your email address will never be published.

Subscribe to this comment feed via RSS