Archiv der Kategorie: Spezial: Ed Hardy Abmahnung

LG Frankenthal: Ed Hardy Fälschung – Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es handele sich bei dem von der Beklagten angebotenen Tanktop um eine Fälschung, obliegt dem Kläger. Insoweit handelt es sich um eine den Verletzungstatbestand des Art. 9 GMVO begründende Tatsache. Dass es sich bei dem Tanktop um ein Originalprodukt handelt, für welches der von der Beklagten geltend gemachte Erschöpfungseinwand greifen könnte, hat der Kläger gerade nicht vorgetragen. Der Kläger hat sich von vornherein darauf gestützt, dass es sich um eine Fälschung handelt. In dem Fall ist der Kläger auch dafür beweisbelastet, dass tatsächlich eine Fälschung vorliegt.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.02.2009 – 6 O 312/08ED HARDY
Art. 9 GMVO i.V.m. § 14 MarkenG

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AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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Abmahnung Ed Hardy der Firma K & K Logistics durch Winterstein Rechtsanwälte

Achtung Abmahnwelle: Das Totenkopf-Motiv der Marke ED HARDY dürfte vielen eBay-Verkäufern in schlechter Erinnerung bleiben. Zunehmend lässt die deutsche Lizenznehmerin der Marke, die Firma K & K Logistics, über die Kanzlei Winterstein eBay-Verkäufer abmahnen, die angeblich Fälschungen von ED HARDY-Artikeln (T-Shirts, Bekleidung) anbieten. Oft sind es Privatverkäufer, die bei eBay ein Ed Hardy T-Shirt verkaufen wollen und prompt  eine Abmahnung der Kanzlei erhalten, in der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Regelmäßig setzt die Kanzlei Winterstein für die Marken- und Urheberrechtsverletzungen der Werke von Ed Hardy einen Streitwert von 50.000 EUR an und stellt (die daraus berechneten) Anwaltskosten der Abmahnung von 1.600 EUR in Rechnung.

Ed Hardy – Hintergrund

Die Marke ED HARDY gehört zu dem Mode-Label Hardy Life LLC des amerikanischen Tattokünstlers Donald (Don) Ed Hardy, der die Marke an Christian Audigier lizensierte. Neben Kleidungsstücken erscheinen unter dem Namen inzwischen auch Accessoires wie Sonnenbrillen, Taschen, Bettwäsche, Parfum und Energy Drinks.

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zugunsten der Hardy Life LLC unter anderem die Wortmarke ED HARDY (Registernummer: 307357147) und die Wort-/Bildmarke (Registernummer: 30735698.1)

WBM Ed Hardy

eingetragen.

Als Vertriebspartner treten in Deutschland die KK-LOGISTICS und – für Schuhe, Gürtel und Uhren – The Fashionrepublic AG auf, in deren Auftrag die Abmahnungen erfolgen.

Rechtslage

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AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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LG Düsseldorf: ED HARDY – Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.

Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

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AG Frankfurt a. M.: Abmahnkosten bei gefälschtem Ed Hardy T-Shirt

Bei einer Urheberrechtsverletzung von Werken von Ed Hardy (hier: Verkauf von Plagiaten) ist ein Streitwert in Höhe von 50.000 EUR und daraus entstehenden Anwaltskosten einer Abmahnung von 1.641,96 EUR auch bei einem Verkauf durch eine Privatperson und nur einem T-Shirt angemessen.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2008 – 31 C 2456/07 – ED HARDY
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 97 Abs. 1, 15, 16, 17 UrhG

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