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AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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LG Düsseldorf: ED HARDY – Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.

Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

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