Archiv der Kategorie: Abmahnmonitor

Erste Hilfe: Abmahnung Marke „Blue Ocean“ der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH

Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt aktuell eine Abmahnung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Marcel van Maele vor. Mit der Abmahnung wird die Verletzung von Markenrechten an „Blue Ocean“ durch die Bewerbung und den Verkauf von Parfüms unter der Bezeichnung „DUNHILL Desire Blue Ocean“ / „DUNHILL Blue Ocean“ vorgeworfen.

Die Marke „Blue Ocean“ ist von der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH als Deutsche Wortmarke mit der Registernummer 39532586 für Waren der Klasse 3 „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ seit dem 09.08.1995 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) geschützt.

Rechtsanwalt van Maele fordert für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR (aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR). Weiter wird die Auskunft über Anzahl der verkauften Produkte und erzielten Umsätze verlangt.

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält die Forderung, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH im geschäftlichen Verkehr Parfümdüfte unter der Kennzeichnung „BLUE OCEAN“ zu bewerben und/oder durch Dritte bewerben zu lassen, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und schicken die Abmahnung per E-Mail an info@breuerlehmann.de

Abmahnung der BVB Merchandising GmbH aus den Marken „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ gegen die Verwendung von „Borusse“ auf T-Shirts

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, vor. Mit der Abmahnung wird die angebliche Verletzung von Markenrechten an „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ durch den Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit dem Zeichen „Borusse“ behauptet.

Ohne nähere Begründung wird ausgeführt, dass die überragende Verkehrsgeltung und Bekanntheit der Marken „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ bekannt sein dürfte.

Aus den als Anlagen beigefügten Angeboten ergibt sich, dass T-Shirts mit der Bezeichnung „Lebenslänglich Borusse“ angeboten wurden.

Die BVB Merchandising GmbH fordert dennoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Erstattung der Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 EUR (Gegenstandswert 25.000 EUR).

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält die Forderung, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des BVB im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Borusse“ für Hoodies, Kapuzenjacken, Langarmshirts, Pullover, Sweatshirts, Tank-Tops, T-Shirt zu benutzen, insbesondere diese unter dem Zeichen herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, einzuführen, oder auszuführen sowie zu bewerben. Weiter wird gefordert, die noch im Besitz befindlichen Fanartikel zu vernichten und dem BVB die Gelegenheit zu geben, die Vernichtung zu überwachen.

Die Zeichen „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ sind mit verschiedenen eingetragenen Marken für zahlreiche Waren, u.a. Bekleidung, in Deutschland und der EU geschützt.

Hinweis: Bei einer Markenrecherche findet sich zudem eine neue Marke „Borusse“, die unter der Registernummer 302018008499 mit dem Anmeldetag 28.03.2018 am 12.07.2018 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Warne der Klassen 6, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25 und 28 eingetragen worden ist.

In der Klasse 25 ist die Marke „Borusse“ für die Waren
Bekleidungsstücke einschließlich Oberbekleidungsstücke, Unterbekleidungsstücke, Unterwäsche, Schals, T-Shirts, Pullover, Jacken, Socken, Strümpfe, Krawatten, Krawattentücher, Babyausstattung [Bekleidungsstücke], Badebekleidung, Bademäntel, Boxershorts, Trikotbekleidung, Trainingsbekleidung, Sportbekleidung, Nachtgewänder [Schlafanzüge], Gürtel, Schweißbänder, Schürzen, Lätzchen [nicht aus Papier], Sockenhalter, Wasserskianzüge; Kopfbedeckungen einschließlich Kappen mit Schirmen; Schuhwaren einschließlich Fußballschuhe, Badeschuhe, Hausschuhe, Stoffschuhe [Espadrillos]; Mützenschirme; Einlegesohlen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Hemdplastrons; Hemdeinsätze; Schuhsohlen; Stollen für Fußballschuhe; Schuhvorderkappen
geschützt.

Abmahnung aus der Marke „Black Friday“ der Super Union Holdings Ltd

Achtung Abmahnung! Aktuell wird über Abmahnungen aus der Marke „Black Friday“ der Super Union Holdings Ltd. berichtet. Mit der Abmahnung wird gefordert, die Benutzung von „Black Friday“ zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten der Abmahnung zu erstatten.

Bemerkenswert hoch erscheint die geforderte Vertragsstrafe von 10.000 EUR sowie die Höhe der Anwaltskosten, die aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet werden.

In einem weiteren Fall wurde die Abmahnung gegen den Betreiber des Portals „black-friday.de“ ausgesprochen. Zusätzlich wurden in diesem Fall auf Betreiben des Abmahners die Facebook- und Twitter-Seite des angeblichen Verletzers gesperrt und die App im Google-Store entfernt (Bericht bei OMR).

Marke „Black Friday“

Das Zeichen „Black Friday“ ist als Wortmarke mit der Registernummer 3020130575741, angemeldet am 30.10.2013 und eingetragen am 20.12.2013 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt. Markeninhaberin ist aktuell die Super Union Holdings Ltd., Wanchai, Hong Kong (Registereintrag beim DPMA). Vertreter sind Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin.

Die Marke ist für jede Menge Waren und Dienstleistungen geschützt, so in der Klasse 35 u.a. für „Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, …“

Darüber hinaus ist die Bezeichnung „BLACK FRIDAY SALE“ als Bildmarke beim europäischen Markenamt (EUIPO) mit der Registernummer 014862312, angemeldet am 30.11.2015 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen. Inhaberin der Marke ist die Black Friday GmbH in Wien. Vertreter der Marke sind wiederum Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin. Gegen die Marke wurde Widerspruch eingelegt.

Zum Hintergrund der Bezeichnung „Black Friday“

Der Begriff „Black Friday“ (engl. für Schwarzer Freitag) bezeichnet in den Vereinigten Staaten den Freitag nach Thanksgiving. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Black Friday als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison (Quelle: Wikipedia: Black Friday).

Der Begriff „Black Friday“ ist auch in Deutschland verbreitet und wird seit Jahren im Zusammenhang mi Rabattaktionen verwendet (Artikel in der Netzwelt vom 30.11.2007).

Hier stellt sich die Frage, warum das DPMA solche „allgemeinen“ Begriffe wie „Black Friday“ als Marke einträgt. Eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz als Marke ist, dass eine Bezeichnung die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt. In diesem Fall ist das Markenamt bei der Prüfung im Anmeldeverfahren zu der Auffassung gekommen, dass der Begriff „Black Friday“ im Bereich Werbung und Einzelhandel im Internet schutzfähig ist.

Bei fast 70.000 Markenanmeldungen, die im Jahr beim DPMA beantragt werden, kann es allerdings vorkommen, dass Zeichen eingetragen werden, die nicht schutzfähig sind. Eine Überprüfung der Schutzfähigkeit einer bereits eingetragenen Marke lässt sich durch ein Löschungsverfahren erreichen.

Nutzungsrecht an der Marke „Black Friday“

Auf der Internetseite „blackfridaysale.de“ der Black Friday GmbH findet sich eine Mitteilung vom 11.10.2016, dass die Super Holding Ltd in Hong Kong als Inhaberin Deutschen Marke „Black Friday“ der Black Friday GmbH in Wien die exklusiven Nutzungsrechte eingeräumt hat. Als Nachweis wird ein Screenshot einer „Trade Marke Licence: To Whom it May Concern)“ mit dem folgenden Inhalt abgebildet:

„The undersigned Super Union Holding Ltd. („Licensor“), located at 9 F., CLI Building, 313 Hennessy Central, Wanchai, Hong Kong, China, hereby acknowledges that is has licensed to Black Friday GmbH („Licensee“), located at Mooslackengasse 17, 1190 Wien, Austria, the exklusive and sub-licensable right in and to the following German trademark („Trademark“):
Word Mark Black Friday
File Number 3020130575741
Registration Number 302013057574
Filing Date October 30, 2013
Registration Date December 20, 2013
Owner Super Holding Ltd., 9 F., CLI Building, 313 Hennessy Central, Wanchai, Hong Kong, China

Licensee has the right claim all of Licensor’s rights and to the trademark, including, but not limited to, to claim for cease and desist, disclosure, damages and destruction against third partiers in and out of court.

Berlin, 11th day of October

Markenrechtsverletzung „Black Friday“

Ob die Benutzung der Bezeichnung „Black Friday“ für eine entsprechende Verkaufsveranstaltung und/oder Rabattaktion tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, ist hier angesichts der offenbar verbreiteten Nutzung schon vor der Anmeldung der Deutschen Marke fraglich.

Gegen die Deutsche Marke sind aktuell zwei Anträge auf Löschung (am 07.11.2016 und 10.11.2016) nach § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) beim DPMA gestellt (Mitteilung auf muepe.de und von M2L). Ein Löschungsverfahren hat allerdings zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine erhaltene Abmahnung. Insbesondere kann ein Markeninhaber weiterhin gegen Verletzungen vorgehen, auch wenn die Marke bereits angegriffen ist.

Für Anbieter von Rabattaktionen unter der Bezeichnung „Black Friday“ und/oder Domains mit dem Bestandteil „Black Friday“ besteht daher weiterhin das Risiko, dass der Markeninhaber gegen die Benutzung vorgeht und sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen müssen.

Abmahnung gegen Restaurant aus der Marke „Mangal“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil aus der Marke „Mangal“ im Auftrag von Herrn Salih Dag gegen einen Restaurantbetreiber vor.

Herr Dag ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke mit der Registernummer 302008045003 – Mangal, angemeldet am 14.07.2008 und eingetragen am 23.10.2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43. In der Klasse 43 ist die Marke für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen innerhalb und außerhalb von Restaurants; Verpflegung von Gästen in Cafés; Catering; Beherbergung von Gästen“ geschützt. Mit der Abmahnung wird gegen den Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung „Mangal“ vorgegangen. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung von Anwaltskosten iHv. 1.242,84 EUR (aus einem Streitwert von 25.000 EUR, inkl. Umsatzsteuer).

Die Marke „Mangal“ ist seit dem Anmeldetag 14.07.2008 in Deutschland geschützt. Ein Löschungsantrag gegen die Marke, weil es sich um die türkische Bezeichnung für „Grill“ und damit eine beschreibende Angabe handele sowie wegen bösgläubiger Markenanmeldung wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.04.2016 (26 W (pat) 64/11) zurückgewiesen.

Sofern der Betrieb eines Restaurants unter der identischen oder einer ähnlichen Bezeichnung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde, besteht daher das Risiko, dass der Markeninhaber gegen die Benutzung vorgeht. Bei Erhalt der Abmahnung sind unbedingt die genannten Fristen einzuhalten.

Abmahnung aus der Marke „Orthovit“ im Auftrag der Firma Proactil durch Rechtsanwalt van Maele

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine markenrechtliche Abmahnung durch Herrn Rechtsanwalt Marcel van Maele im Auftrag der Firma Proactil, Inhaber Herr Rene Ottawa e.K. vor. Die Abmahnung richtet sich gegen den Betreiber einer Preisvergleichseite für Medikamente.

Herr Rene Ottawa ist Inhaber der Deutschen Marke Nr. 39743214 „Orthovit“ sowie weiterer Marken mit dem Bestandteil „Orthovit“. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass aus der Marke bereits im Mai 2016 gegen ein Unternehmen wegen Markenverletzung durch die Bezeichnung „Orthofit“ für Nahrungsergänzungsmittel vorgegangen wurde. Das Unternehmen hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Gegenstand der vorliegenden Abmahnung ist die Bewerbung der Produkte des abgemahnten Unternehmens auf der Internetseite „…preisvergleich.de“. Daher wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung der Anwaltskosten iHv. 1.531,90 EUR (aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR) gefordert.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält neben den in der Abmahnung genannten Kosten des Rechtsanwalts die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Patentanwalts.

Bei Erhalt der Abmahnung empfehlen wir sich umgehend beraten zu lassen. Hier ist schon zweifelhaft, ob der Betreiber einer Preisvergleichsseite überhaupt für die vorgeworfene Markenrechtsverletzung haftet. Ebenso, ob die Kosten eines Patentanwalts gefordert werden können. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die außergerichtlichen Kosten eines Patentanwalts nicht zu erstatten, wenn dessen Mitwirkung bei der Abmahnung nicht erforderlich war (BGH, Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 70/11 – Kosten des Patentanwalts IV).

Abmahnung aus der Marke „Magic Mike“ wegen Veranstaltung von Shows

Die Rechtsanwaltskanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter verschickt im Auftrag von Frau Myriam Beckmann Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung der Bezeichnung „Magic Mike“. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung wegen der Durchführung von Shows vor.

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Abmahnung „LEMMY KILMISTER“ und „MOTÖRHEAD“ für T-Shirts im Auftrag der Global Merchandising Services Ltd

Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner aus Hamburg verschickt aktuell im Auftrag Global Merchandising Services Ltd. Abmahnungen wegen angeblicher Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen durch die Benutzung der Bezeichnung „LEMMY“, „LEMMY KILMISTER“ und/oder „MOTÖRHEAD“. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine weitere Abmahnung gegen einen Händler vor, der T-Shirts mit der Aufschrift „LEMMY“ und „LEMMY KILMISTER“ angeboten hatte.

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Abmahnung wegen Verwendung der Bezeichnung „LEMMY“ für Merchandisingartikel (Sticker) im Auftrag der Global Merchandising Services Ltd

Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner aus Hamburg verschickt im Auftrag Global Merchandising Services Limited Abmahnungen wegen angeblicher Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen durch die Benutzung der Bezeichnung „LEMMY“. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung gegen einen Händler vor, der auf ebay Aufkleber mit der Aufschrift „LEMMY“ angeboten hatte.

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Abmahnung wegen Markenverletzung „Romantik Hotel“ im Auftrag der Romantik Hotels & Restaurants AG

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei MAS&P verschickt im Auftrag der Romantik Hotels & Restaurants AG aus Frankfurt am Main Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung der Bezeichnung „Romantikhotel“ auf Internetseiten von Hotels sowie in Google-Adwords Werbeanzeigen. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine aktuelle Abmahnung vor, die sich gegen einen Hotelbetreiber richtet, der sein Hotel als „Romantikhotel [Name des Hotels]“ beworben hatte.

Die Romantik Hotels & Restaurants AG beruft sich dabei auf verschiedene deutsche, europäische und internationale „Romantik Hotel“-Marken sowie auf das Firmenschlagwort „Romantik Hotel(s)“. In der Abmahnung wird auf einige Urteile verwiesen, in denen die Gerichte dem Firmenschlagwort „Romantik Hotel(s)“ Verkehrsgeltung zugestanden haben (OLG Rostock, Urteil vom 20.03.2012 – 2 U 4/12, LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2014 – 2-03 O 31/14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2007 – 2-06 O 802/06).

Der Abmahnung ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, mit der gefordert wird, die Benutzung der Bezeichnung „Romantikhotel“ für die Erbringung und/oder Bewerbung von Hoteldienstleistungen zu unterlassen. Weiter wird Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten i.H.v. 2.382,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 125.000 EUR (1,5 Geschäftsgebühr) gefordert.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung „Romantik Hotel“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung aus der Marke „PUMA Formstrip“ gegen Schuhe von „Do-win“ im Auftrag von Puma durch Göhmann Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei Göhmann verschickt im Auftrag von Puma Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des „Puma Formstrip“ als Kennzeichnung auf Schuhen. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen das Angebot und den Vertrieb von Schuhen mit der Bezeichnung „Do-win“ richtet und die eine entsprechende Streifenkennzeichnung aufweisen:

Do-win Schuh

Der „PUMA Formstrip“ ist durch diverse Markeneintragungen geschützt, unter anderem durch die folgenden Marken:

– Gemeinschaftsmarke 3513694, angemeldet am 31.10.2003 und eingetragen am 07.01.2009: PUMA Formstrip Marke 3513694
– Gemeinschaftsmarke 0925647, angemeldet am 05.07.2007 und eingetragen am 02.02.2007: PUMA Formstrip Marke 0925647
– Gemeinschaftsmarke 003997616, angemeldet am 20.08.2004 und eingetragen am 18.02.2010: PUMA Formstrip Marke 003997616

Mit der Abmahnung wird die Unterlassung der Benutzung des „Formstrips“ auf Schuhen, Auskunft über Herkunft und den Vertriebsweg sowie Vernichtung der Produkte gefordert. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.948,90 EUR aus einem Gegenstandswert von 250.000 EUR erstattet werden.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „PUMA Formstrip“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die von der Kanzlei Göhmann gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.