Archiv der Kategorie: Abmahnmonitor

Abmahnung Marke „Shaik“ für Parfum im Auftrag von Jinling Su durch Hogan Lovells

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei Hogan Lovells verschickt im Auftrag von Frau Jinling Su Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens „Shaik“ für das Bewerben, Anbieten und den Vertrieb von Parfüm. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen eine Internetseite richtet, auf der Parfüms von „Designer Shaik“ beschrieben werden. Parfüms von Designer Shaik (Link zur Webseite) werden unter diesem Namen seit 2007 vertrieben.

Die Deutsche Marke „Shaik“ ist mit dem Anmeldetag 09.05.2013 seit dem 30.07.2013 unter der Registernummer 30 2013 003 169 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 20 und 24, u.a. Parfüms und Kosmetik, Uhren und Schuckwaren, Taschen, Textilwaren, Möbel und Einrichtungswaren, eingetragen (Marke via tmdb).

Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung der Marke „Shaik“ im geschäftlichen Verkehr für Parfüms aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 13.03.2014 gesetzt. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.305,40 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR erstattet werden.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Shaik“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Autoflirt“ im Auftrag von Autoflirt e.V. durch Leitmann & Braun-Noviello Rechtsanwaltskanzlei

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello aus Heidelberg verschickt im Auftrag von Autoflirt e.V., Roonstr. 20, 20253 Hamburg, Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens „Autoflirt“. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Die Marke „Autoflirt“ ist seit dem 31.03.1994 unter der Registernummer 2066208 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 „Kulturelle Aktivitäten; Vermittlung von Kontakten“ eingetragen (Marke via tmdb). Als Markeninhaber sind Jobst von Korff und T. Niedermaier angegeben.

Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung der Marke „Autoflirt“ aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 23.01.2014 gesetzt. Weiter werden Anwaltskosten iHv. 3.161,83 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR in Rechnung gestellt.

Die Abmahnung erscheint aus mehreren Gründen merkwürdig:

Zunächst ist Autoflirt e.V. nicht Inhaber der abgemahnten Marke. Weiter wird die angebliche Verletzung der Marke nicht näher belegt, angebliche Nachweise, die der Abmahnung beigefügt sein sollen, fehlen. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 150.000 EUR ist weit überhöht. Darüber hinaus wird in der beigefügten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von völlig überzogenen 25.000 EUR bei einem zukünftigen Verstoss gefordert.

Schließlich scheint es sich um eine Abmahnwelle zu handeln. Rechtsanwalt Strömer teilt auf seiner Internetseite mit, dass nach seinem Kenntnisstand bislang etwa 70 Abmahnungen verschickt wurden (Update vom 15.01.2014). Die Marke „Autoflirt“ ist im Übrigen nicht das erste Mal Gegenstand von dubiosen Abmahnungen. Im Jahr 2005 wurden Abmahnungen von einem „Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit“ (DIKSi) ausgesprochen (Bericht bei heise.de).

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke “Autoflirt” erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Sunshine Sonnenstudio“ Markeninhaber Antonio Ferrigno durch Rechtsanwalt Chercheletzis

Achtung Abmahnung! Rechtsanwalt Tobias Chercheletzis spricht derzeit im Auftrag von Herrn Antonio Ferrigno aus Pforzheim Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung „Sunshine Sonnenstudio“ an Betreiber von Sonnenstudios aus. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Mit der Abmahnung wegen der angeblichen Markenverletzung der Marke „Sunshine Sonnenstudio“ wurde der Betreiber eines Sonnenstudios aufgefordert, die Benutzung des Zeichens umgehend zu unterlassen und das Zeichen von sämtlichen Unterlagen und Internetseiten zu entfernen. Rechtsanwalt Tobias Chercheletzis schreibt in der Abmahnung weiter: „Sollten Sie die Frist wider Erwarten fruchtlos verstreichen lassen, dann sind wir bereits jetzt beauftragt, entsprechende Unterlassungsklage gegen Sie einzureichen“.

Die Marke „Sunshine Sonnenstudio“, auf die die Abmahnung gestützt wird, wurde als Wort-Bildmarke allerdings erst am 14.02.2013 für Dienstleistungen der Klasse 44 „Betrieb von Solarien“ angemeldet und am 14.08.2013 unter der Registernummer 302013014102 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Die Abbildung der Marke ist wie folgt:

Sunshine Sonnenstudio Wort-Bildmarke

Unabhängig davon, ob mit der abgebildeten Marke „Sunshine Sonnenstudio“ überhaupt eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, war zumindest die uns vorliegende Abmahnung gegen den Inhaber eines Sonnenstudios gerichtet, der seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Sun Shine“ aktiv ist. Im Markenrecht gilt aber der Grundsatz der sog. Priorität, d.h. das ältere Recht muss nicht dem jüngeren weichen, oder anders gesagt: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Sunshine Sonnenstudio“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Egot“ Vinirette GmbH Markeninhaber Werner Wolff durch Vorberg & Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Vorberg & Partner spricht aktuell im Auftrag der Vinirette GmbH Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Egot“ durch den Verkauf von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) mit der Bezeichnung „Ego-T“ aus. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Mit der Abmahnung wegen Markenverletzung wird die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Egot“, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz gefordert. Anwaltskosten werden in Höhe von 706 EUR aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR (1,0 Geschäftsgebühr) gefordert.

Die Marke „Egot“ ist als Gemeinschaftsmarke Nr. 010227742 „Egot“ mit Priorität vom 30.08.2011 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 11, 34, 35, 38, 39 und 44, u.a. für Raucherartikel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zugunsten von Herrn Werner Wolff eingetragen.

Zugunsten von Herrn Werner Wolff sind weitere Marken, insbesondere in der Klasse 34 (Raucherartikel) und damit für elektronische Zigaretten, angemeldet oder eingetragen:
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678376 Vinirette, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678384 Equalmer, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536035 vGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536043 eGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806629 ego-Tank, angemeldet am 13.04.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806685 eGo-C, angemeldet am 13.04.2012

Auffällig an der vorliegenden Abmahnung ist, dass die Bezeichnung „Ego-T“ von einer Vielzahl von Händlern für E-Zigaretten benutzt wird, die u.a. schlicht die Modellbezeichnung von einem chinesischen Hersteller von E-Zigaretten, der Firma Joyetech, übernehmen. Die Firma Joyetech benutzt im übrigen auch die weitere als Marke angemeldete Produktbezeichnung „eGo-C“.

Da im Markenrecht gilt, dass eine Marke nur im dem Land geschützt ist, in dem sie im Markenregister eingetragen ist, ist die Anmeldung einer nur im Ausland geschützten, aber in Deutschland oder Europa nicht registrierten Marke nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Allerdings kann die Anmeldung einer bisher nicht registrierten Marke allein zu dem Zweck, Wettbewerber in ihrer Tätigkeit zu behindern, einen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung darstellen. Angesichts der wohl verbreiteten Vorbenutzung der Bezeichnung „Ego-T“ durch Händler von E-Zigaretten bestehen hier zumindest gewisse prüfenswerte Anhaltspunkte.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Egot“ erhalten haben, beachten Sie daher unbedingt die gesetzte Frist und wenden sich an spezialisierte Rechtsanwälte.

Alles nur geklaut? Abmahnung von Mario Barth wegen T-Shirt „Nichts reimt sich auf Uschi“

Ein Mandant der Kanzlei Breuer hat eine Abmahnung der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten, die im Auftrag von Mario Barth gegen den Verkauf von T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ vorgeht.

Die Abmahnung wird damit begründet, dass die Verwendung des Zeichens „Nichts reimt sich auf Uschi“ eine unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung bezüglich der Produkte von Mario Barth gemäß § 4 Nr. 9 UWG darstelle. Das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ sei durch umfassende Verwendung von Mario Barth bekannt und besitze daher eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Bei T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ handele es sich um Original-Fanartikel von Mario Barth, die gegen Nachahmungen geschützt seien.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, nach der sich der Mandant verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ für den Vertrieb von T-Shirts zu benutzen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von sportlichen 100.000 EUR (insgesamt 1.780,20 EUR) zu bezahlen.

Ist Mario Barth also der kreative Kopf hinter dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“? Wer da angesichts von Schenkelklopfern wie „Nicht quatschen, Machen“ leichte Zweifel hat, liegt nicht wirklich falsch. Die tatsächlichen Ursprünge des Spruchs liegen bei den Kreativen des Frühstyxradios von Radio ffn, einer Comedy-Sendung, in der Serien wie die Arschkrampen und Kalkofes Mattscheibe angefangen haben. So wurde der Spruch bereits 1991 als Trailer für Sendungen verwendet und 1992 fand eine Tour von Dietmar Wischmeyer und Oliver Kalkofe mit dem Titel „Nichts reimt sich auf Uschi“ statt, wie ein Gespräch mit den Machern vom Frühstyxradio bestätigt. Und – Überraschung! – es gab auch T-Shirts mit dem Spruch.

Wer hat’s erfunden?

Die Nachahmung des Spruchs „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Mario Barth mag gegenüber den wahren Kreativen vielleicht noch ein Kompliment sein. Der Versuch von Mario Barth, den Spruch nun ausschließlich für sich zu vereinnahmen, hat einen schalen Beigeschmack.

Ob hier mit wettbewerbsrechtlicher Eigenart und angeblicher Bekanntheit argumentiert werden kann, ist fraglich. Für die Zukunft wird jedenfalls versucht, den Spruch über das in solchen Fälle wesentlich effektivere Markenrecht für bestimmte Waren zu monopolisieren:

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ am 3. Dezember 2010 als Wortmarke Nr. 3020100708204 mit Schutz in den Klassen 25 (Bekleidung), 14, 21, 24, 27 angemeldet worden. Anmelder der Marke: Mario Barth.

UPDATE 1: Das DPMA hat „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Wortmarke am 26.01.2011 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

UPDATE 2: Stellungnahme von Oliver Kalkofe im Frühstyxradio: „Wir vom Frühstyxradio sind immer gern bereit, jungen aufstrebenden Künstlern kulturell wie auch finanziell unter die Arme zu greifen. Bei Bedarf einfach kurz anrufen, wir haben noch kistenweise alte Witze, die wir bedürftigen Komikern gern für ihre Vermarktung zur Verfügung stellen.
Für die Barths Strategie habe ich vollstes Verständnis. Wenn man es schon geschafft hat, einen alten Kalauer erfolgreich zu klauen, dann muss man ihn auch schonungslos mit allen Mitteln des Gesetzes verteidigen. Beim Humor hört auch für mich der Spass auf!

UPDATE 3: Was bedeutet es, dass der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ jetzt als Marke eingetragen ist?

Grundsätzlich stärkt dies zunächst natürlich die Position des Markeninhabers. In einem Markenverletzungsverfahren prüfen Gerichte nicht erneut, ob ein Wort oder Spruch als Marke schutzfähig ist oder nicht. Um gegen die Markeneintragung vorzugehen muss in der Regel ein Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden, in dem dann erneut geprüft wird, ob dem eingetragenen Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wie etwa die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Allerdings prüfen die Gerichte in einem Markenverletzungsverfahren, ob die behauptete Verletzung – hier also ein Spruch auf einem T-Shirt – überhaupt eine markenmässige Benutzung darstellt. Und hier wird zunehmend differenziert, da es einen Unterschied macht, ob etwa ein Puma als Motiv abgebildet ist, mit dem sofort die Marke des Sportartikelherstellers Puma in Verbindung gebracht wird oder nur ein Spruch, der wohl vor allem ein Statement des Trägers darstellt.

Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt und ausgeführt: Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. (BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08 – CCCP, siehe auch BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo)

UPDATE 4: Wer sich schon immer gefragt hat, was sich auf Uschi reimt: Micki Krause – Nichts reimt sich auf Uschi (das halbfertige Lied)

UPDATE 5: Bericht in
NZ Nürnberger Zeitung: „Nichts reimt sich auf Uschi“,
BZ: Mario Barth: Streit um alten Witz,
Radio ffn: Rechtsstreit um „Uschi“!,
Kulturnews: Mario Barth klaut und klagt, dass andere klauen,
T-Online: FLOP: Mario Barth bei Witzen humorlos,
Neue Presse: Wischmeyer-Kalauer – Justizposse um Uschi?,
Lawblog: Spruch mit Barth,
serien-load: Mario Barth: “Nichts reimt sich auf Uschi!”-T-Shirt Abmahnungswahn,
Neue Westfälische: Ärger um Uschi – Zoff in der Comedy-Szene über einen 20 Jahre alten schlüpfrigen Spruch
Promi-Pranger: Mario Barth: Fieser Rechtsstreit – Bei “seiner” Uschi hört der Spaß auf!
n-tv: „Nichts reimt sich auf Uschi“ Mario Barth lässt abmahnen
sat+kabel: TV-Comedian Mario Barth mit Abmahnungen – Uralt-Spruch von Kalkofe
AZ Abendzeitung: Mario Barth patentiert Spruch: „Nichts reimt sich auf Uschi“
Welt Online: Mario Barth kennt beim Uschi-Witz keinen Spaß
Handelsblatt: Markenrechts-Posse um Zote von Mario Barth
Horizont.net: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Mario Barth packt die juristische Keule aus
Spiegel Online: Posse um Mario Barth: Reim nicht, oder ich mahn‘ dich
W&V: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Markenstreit um Mario Barth
LBR-Blog: Abmahnung von Mario Barth – “Nichts reimt sich auf Uschi”
Telepolis: Schutz des Plagiats?
BILD: Radio ffn zofft sich mit Comedy-Star Mario Barth um Werbespruch „Nichts reimt sich auf Uschi“
Tagesspiegel: Neue Plagiatsvorwürfe Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

Abmahnung Marke „Grüner Apfel“ („Apfel in Granny-Smith-Farben“) bei Abbildung auf Internetseiten von Zahnärzten

In der ZM vom 1. Februar 2008 wurde berichtet, dass eine Kieferorthopädin aus Süddeutschland Zahnärze abmahnt, deren Internetseite die Abbildung eines Apfel enthält. Die markenrechtlichen Abmahnungen wurden auf Bildmarken mit der Abbildung eines grünen Apfels gestützt, die u.a. für die Dienstleistungen eines Zahnarztes geschützt sind. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun die gegen die eingetragenen Marken gerichteten Löschungsanträge zurückgewiesen.

Eingetragenen Bildmarken „Grüner Apfel“

– Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist die Bildmarke Nr. 30628042 „Grüner Apfel“

angemeldet am 02.05.2006 und eingetragen am 14.08.2006 für Dienstleistungen der Klasse 44: „Dienstleistungen eines Zahnarztes“.

– Darüber hinaus ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Bildmarke Nr. 30716602 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.03.2007 und eingetragen am 07.09.2007 für die Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten, Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Druckereierzeugnisse
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Klassen 3, 10, 16 und 21
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers
Klasse 41:
Unterricht, insbesondere Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen
Klasse 44:
medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung

– Im Markenregister des für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 006201362 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.08.2007 und eingetragen am 03.09.2010 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente.
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung; Druckerzeugnisse im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung.
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Bereichen der Körperpflege und der Zahnputzmittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Geräten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers.
Klasse 41:
Unterricht, namentlich Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung.
Klasse 42:
Medizinische Forschung.
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung.

Erfolglose Löschungsverfahren gegen die deutschen Bildmarken „Grüner Apfel“

Die gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Bildmarken gerichteten Löschungsanträge hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09 – Grüner Apfel und BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09).

Das Bundespatentgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass der Eintragung der Marke keine Schutzhindernisse entgegenstehen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

Anmerkung

Nach dem derzeitigen Stand besteht angesichts der Entscheidungen des Bundespatentgerichts weiter die Gefahr von Abmahnungen, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite identsiche oder ähnliche Abbildungen eines grünen Apfels verwenden. Ob eine Abmahnung tatsächlich begründet ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

In jedem Fall sollten Betroffene eine Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen und nicht die einer Abmahnung in der Regel beigefügte Unterlassungserklärung ohne weiteres unterschreiben.

Abmahnungen der direct-sports.de GmbH (Marken Stealth und Hawk) erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH, die in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen gegen Onlinehändler wegen angeblicher Markenverletzungen an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ ausgesprochen hatte, erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth) und ihr die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Die Kollegen der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte berichten, dass das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk), der ebenfalls gegen die direct-sports.de GmbH ergangen war, auch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke „Stealth“ für rechtsmissbräuchlich hält, da ein ernsthafter Benutzungswillen, der für Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ eingetragenen Marke, nicht ersichtlich war.

Das Gericht führte aus:

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Mr. Bean gegen Mrs. Bean

RP-Online berichtet über die Abmahnung der Produktionsfirma der britischen Kultserie „Mr. Bean“ gegen eine Band aus Mönchengladbach, die unter dem Namen „Mrs. Bean“ auftritt. Eine Hamburger Kanzlei, die die Firma Tiger Aspect Productions Ltd. vertritt, hat die Band aufgefordert, ihren Namen zu ändern und für den Fall der Weigerung Klage angedroht.

„Mr. Bean“ ist als Marke der Firma Tiger Aspect Productions Ltd., an der der Komiker und Darsteller Rowan Atkinson Teilhaber sein soll, für verschiedene Waren und Dienstleistungen geschützt. Die Serie „Mr. Bean“ wurde zu Beginn der 90er produziert, seitdem ist Tiger Ltd. eine der größten britischen TV-Produktionsfirmen. Die Band „Mrs. Bean“ spielt seit 1998 auf Partys und Schützenfesten.

Quelle: RP-online, Markenblog

Abmahnung Marke „Stealth“ der direct-sports.de GmbH

Händler, die Waren mit der Bezeichnung „Stealth“ vertreiben, droht aktuell die Gefahr, eine markenrechtliche Abmahnung zu erhalten. Aus einer vorliegenden Abmahnung wegen Benutzung der Marke „Stealth“ der von der Firma direct-sports.de GmbH beauftragten Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum geht hervor, dass die üblichen Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 1379,80 EUR (aus einem Streitwert von 50.000 EUR) geltend gemacht werden. Auffällig an der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist vor allem die Höhe der Vertragsstrafe, die mit 10.000 EUR angesetzt wird.

Weitere Abmahnungen aus der Marke „Stealth“ sind im Auftrag der Firma Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH u.a. gegen den Vertrieb von Zahnschützern und Skateboards erfolgt.

UPDATE 1: Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth).

UPDATE 2: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 23.07.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 45 915 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 23.07.2010 – Az. 307 45 915 – S 65/09 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

UPDATE 3: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 02.08.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 068 64 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin STEALTH Ti Limited die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 02.08.2010 – Az. 307 068 64 – S 136/08 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Die Marke „Stealth“

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