Die Rechtsanwaltskanzlei Göhmann verschickt im Auftrag von Puma Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des „Puma Formstrip“ als Kennzeichnung auf Schuhen. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen das Angebot und den Vertrieb von Schuhen mit der Bezeichnung „Do-win“ richtet und die eine entsprechende Streifenkennzeichnung aufweisen:
Der „PUMA Formstrip“ ist durch diverse Markeneintragungen geschützt, unter anderem durch die folgenden Marken:
– Gemeinschaftsmarke 3513694, angemeldet am 31.10.2003 und eingetragen am 07.01.2009:
– Gemeinschaftsmarke 0925647, angemeldet am 05.07.2007 und eingetragen am 02.02.2007:
– Gemeinschaftsmarke 003997616, angemeldet am 20.08.2004 und eingetragen am 18.02.2010:
Mit der Abmahnung wird die Unterlassung der Benutzung des „Formstrips“ auf Schuhen, Auskunft über Herkunft und den Vertriebsweg sowie Vernichtung der Produkte gefordert. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.948,90 EUR aus einem Gegenstandswert von 250.000 EUR erstattet werden.
Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „PUMA Formstrip“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die von der Kanzlei Göhmann gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.