Leitsätze:
1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)
2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)
3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2
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