Archiv der Kategorie: Werbung und Wettbewerb

Urteilsdatenbank Wettbewerbsrecht.

KG Berlin: Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“ Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13

Leitsatz

1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.

2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.

KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13 – Irreführung durch Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 2 UWG

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BGH: Herstellerpreisempfehlung bei Amazon Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15

1. Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

2. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

3. Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

4. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
§ 3 Abs 1 UWG vom 03.03.2010, § 5 Abs 1 S 1 UWG vom 02.12.2015, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG vom 02.12.2015, § 8 Abs 4 UWG, Art 6 Abs 1 EGRL 29/2005

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OLG Frankfurt: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10

Leitsatz
Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

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Bundesgerichtshof entscheidet zu Handel mit Markenparfümimitaten

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

Sachverhalt

Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke „Creation Lamis“ niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

Entscheidung

Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht – so der BGH – rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09 – Creation Lamis

Vorinstanz:
Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 – 97 O 2/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/11 des BGH vom 5. Mai 2011

LG Kiel: Irreführende Zahlungsaufforderung bei Markenverlängerungen durch an Formulare des DPMA angelehnte „Erinnerungsschreiben“ Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10

Der Versand der Erinnerungsschreiben, die eine Nähe zu Formularen des DPMA suggerien und den Markeninhaber zur Zahlung einer Verlängerungsgebühr mit einem Ausschlag von 100 % auffordern ist nach der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG) unlauter.

Das Schreiben ist ähnlich gestaltet wie die Formulare des DPMA und erweckt beim flüchtigen Lesen den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Die Kosten für die Dienstleistung sind überhöht und werden im Erinnerungsschreiben nicht ausreichend transparent dargelegt. Im Verhältnis zur Verlängerungsgebühr von Euro 750.-, werden Euro 810.- einbehalten, was unverhältnismäßig hoch ist. Die Leistung der bloßen Weiterleitung rechtfertigt einen Aufschlag von über 100 % nicht. Dem potentiellen Vertragspartner werden diese nur als einheitliche Verlängerungsgebühr genannt und damit bewusst nicht offen gelegt.

Damit wird durch das Schreiben gezielt die Unaufmerksamkeit und Unerfahrenheit von Markeninhabern in unlauterer Weise ausgenutzt. Indem die Kosten nicht gesondert aufschlüsselt werden, geht der unaufmerksame Markeninhaber davon aus, er sei zur Zahlung von Euro 1.560.- verpflichtet, um seine Marke zu verlängern. Den einbehaltenen Euro 810.- steht dabei keine echte Gegenleistung gegenüber.

LG Kiel, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10Irreführende Zahlungsaufforderung I
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 MarkenG, § 4 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 3 Nr 3 MarkenG

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BGH: Mega-Kasten-Gewinnspiel – Anwaltshaftung bei wettbewerbs- und markenrechtlicher Beratung Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.

BGH, Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08Mega-Kasten-Gewinnspiel
BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

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OLG Köln: Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10

Außerhalb des Bereichs der bindend definierten geografischen Herkunftsangabe kommt es für die Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes allein auf die durch Produktbezeichnung und -aufmachung (bzw. Werbung) erweckte Erwartung des Verkehrs an. Eine geografische Herkunftsangabe kann danach auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10Himalaya-Salz
UWG §§ 3, 5

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BGH: Zulässigkeit der Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10

Die von einem Steuerberater verwendete Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ in Form kombinierter Merkmale einer Gattung und einer Region stellt keine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar.

BGH, Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“
§ 57 Abs. 1, § 57a StBerG

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BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“ Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08

a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.

BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35 Abs. 1

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