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Bundesgerichtshof entscheidet zu Handel mit Markenparfümimitaten

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

Sachverhalt

Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke „Creation Lamis“ niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

Entscheidung

Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht – so der BGH – rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09 – Creation Lamis

Vorinstanz:
Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 – 97 O 2/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/11 des BGH vom 5. Mai 2011

“Thor Steinar”-Prozess: Keine Markenverletzung durch “Storch Heinar”

Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.

Hintergrund

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Keine Markenverletzung durch Zeichen „CCCP“ und „DDR“ auf Kleidungssstücken

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Sachverhalt

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge „CCCP“ (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP
OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008 3 U 280/08
LG Hamburg – Urteil vom 17. November 2006 406 O 133/06

und

Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR
OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008 29 U 4160/07
LG München I – Urteil vom 31. Juli 2007 9 HK O 3546/07

BGH, Pressemitteilung Nr. 10/2009, Karlsruhe, den 15. Januar 2010

Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
WRP 2007, 840

EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel

BGH, Pressemitteilung Nr. 9/2009, Karlsruhe, den 15. Januar 2010

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 – WM-Marken)

Sachverhalt

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Rechtliche Wertung

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

BGH, Pressemitteilung Nr. 232/2009

Kein Verbot der Michael Jackson Double Show durch das Landgericht Stuttgart

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute (22. Oktober 2009) ein Urteil verkündet, mit dem der Eilantrag der die Rechte des am 25. Juni 2009 verstorbenen Popstars Michael Jackson wahrnehmenden Kläger zurückgewiesen wurde, ein für Anfang November in Stuttgart angekündigtes Konzert eines Doubles des verstorbenen Künstlers zu verbieten (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 – 17 O 429/09 – Michael Jackson Double Show).

Sachverhalt

Die beklagte Konzertveranstalterin plant für den 3. November 2009 in Stuttgart ein Konzert, in dem ein perfektes Double von Michael Jackson unter Übernahme von Gestik, Bewegungen u.ä. dessen erfolgreichste Songs wiedergeben soll. Die Kläger, die für sich in Anspruch nehmen, Verwalter des Nachlasses des verstorbenen Künstlers Michael Jackson zu sein, wenden sich mit ihrem am 5. Oktober 2009 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop – The Show“ für die geplante Veranstaltung sowie die Wiedergabe von Fotos des Doubles in seiner Kostümierung als Michael Jackson.

Entscheidung

In rechtlicher Hinsicht hatte das Landgericht zunächst über die die Frage zu entscheiden, ob die Kläger zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Michael Jackson überhaupt berechtigt sind. Zwischen den Parteien ist daneben streitig, ob der geplante Auftritt des Doubles, dessen Ankündigung unter der Bezeichnung „King of Pop -The Show“ und die Wiedergabe eines Fotos, das das Double von Michael Jackson zeigt, unter Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit rechtswidrig sind.

Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits die erste Frage verneint, da es die von den Klägern vorgelegten Unterlagen als keinen ausreichenden Beleg für die Berechtigung der Kläger ansah, etwaige Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts Michael Jacksons gerichtlich geltend zu machen. Die Kläger konnten ihre Stellung als Nachlassverwalter und ihre Befugnisse nach US-amerikanischem Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in dem erforderlichen Maße belegen, weshalb die beantragte Verfügung vom Landgericht abgelehnt wurde.

Über die inhaltliche Frage der Berechtigung der beklagten Konzertveranstalterin, die Bezeichnung „King of Pop“ zu verwenden und Fotos des Michael Jackson Doubles zu veröffentlichen, brauchte das Landgericht mangels Nachweises der Klageberechtigung nicht zu entscheiden.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Kläger können gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

Pressemitteilung vom 22.10.2009

TAZ gewinnt gegen BILD: „Gib mal Zeitung!“ Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ.

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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009

Bild ./. taz Verhandlungstermin: 1. Oktober 2009
I ZR 134/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Entscheidung vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06

Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung. Die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (taz). Im Jahr 2005 warb sie bundesweit für die taz in Werbespots, die zumindest in ironischer Weise auf die BILD- Zeitung der Klägerin und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. In einem Werbespot fand folgender Dialog zwischen einem mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleideten Kunden und einem Kioskverkäufer statt: „Kalle, gib mal Zeitung“ – „Is aus“ – „Wie aus?“ – (Angebot einer taz) – „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ – (Angebot einer BILD- Zeitung, Gelächter). Der andere Werbespot begann mit der Forderung „Kalle, gib mal taz“, gefolgt von Gelächter. Beide Werbespots endeten mit der Aussage „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“ Die Klägerin meint, die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur eines BILD- Zeitung- Lesers und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: AfP 2008, 387) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Werbespots beinhalteten eine unzulässig herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Beklagte versuche ihr Produkt herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin unangemessen abqualifiziere. Der Kunde der Klägerin werde als nicht sehr gepflegter Mensch aus einfachsten sozialen Verhältnissen charakterisiert, der mit rudimentären Sprachfetzen auf unterstem Ausdrucksniveau kommuniziere. Die Werbebotschaft liege letztlich darin, dass der Interessent der BILD- Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu lesen und zu verstehen. Diese herabsetzenden Äußerungen über die Konkurrenz seien von der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht umfasst. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

ROSE Verkündungstermin: 7. Oktober 2009
(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)
I ZR 109/06
LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke „ROSE“, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag „rose“ verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes „rose“ als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Boris Becker Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009
I ZR 65/07
LG München I – Entscheidung vom 22. Februar 2006 – 21 O 17367/03
OLG München – Entscheidung vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06

Der Kläger ist der bekannte ehemalige Tennisspieler Boris Becker. Er begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für eine Werbung mit seinem Bildnis. Die Beklagte warb 2001/2002 für die in Planung befindliche Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung mit der Abbildung eines zusammengerollten Testexemplars, auf dem das Bildnis des Klägers mit der Überschrift „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“ erkennbar war. Der im Untertitel angekündigte Bericht erschien nicht.

Das Landgericht hat dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1,2 Mio € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet (veröffentlicht in: AfP 2007, 237). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Meinungs- und Pressefreiheit verfüge nur über geringes Gewicht, weil der angekündigte Bericht nicht erschienen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es den angekündigten Artikel hätte geben können, rechtfertige nicht, den Image- und Werbewert des außerordentlich prominenten Klägers aus rein wirtschaftlichem Interesse des Verlags auszunutzen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und erstrebt eine Klageabweisung.

WM 2010 – Verhandlungstermin: 12. November 2009
I ZR 183/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05
OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. „WM 2010“ „WM“ und „2010“. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. „Südafrika 2010“. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Quelle: Pressemitteilung 186/09 vom 17.09.2009

EuGH Urteil: Verbraucher müssen bei Widerruf eines Online-Kaufs nicht generell Wertersatz für die Nutzung zahlen

Ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden.

Hintergrund

Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (*) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.

Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin, Frau Messner, über das Internet abgeschlossen wurde.

Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

Frau Messner erhob vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von 278 Euro. Der Verkäufer trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.

Entscheidung des Gerichts

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist. Denn wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.

Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Die Richtlinie hat allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge steht die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Das Amtsgericht Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom Gerichtshof festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

* Die Richtlinie 97/7EG vom 20. Mai 1997 (ABl. L 144, S. 19) definiert als Vertragsabschluss im Fernabsatz jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.

EuGH, Pressemitteilung Nr. 69/09 vom 03.09.2009

Pressemitteilung LG Magdeburg: SUPERillu gewinnt gegen „illu der Frau“

Mit Urteil vom 18. August 2009 hat die Wettbewerbskammer dem „Alles Gute Verlag Ltd“ aus Oebisfelde unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt

* eine Zeitschrift unter der Bezeichnung „illu der Frau“ nicht mehr anzubieten
* alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten
* Auskunft über Einnahmen und Auflage erteilen
* grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist noch nicht beziffert worden.

Damit war der Super Illu Verlag mit seiner Klage weitestgehend erfolgreich. Er unterlag lediglich mit seinem Antrag, dass der Alles Gute Verlag auf seine Kosten das Urteil im Format ¼ Seite in den Zeitungen Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine hätte bekannt machen müssen

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem Namen „illu der Frau“ gegen das Markenrecht verstößt, da der Name „SUPERillu“ geschützt ist. Hier liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Dem Verbraucher gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass „illu der Frau“ dem Verlag zugeordnet wird, der „SUPERillu“ herausbringt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Zeitschrift „illu der Frau“ (Preis: 60 ct €) erscheint seit Mai 2007 in einer Auflage von mittlerweile gut 150.000 Exemplaren, die Zeitschrift „Super illu“ “ (Preis: 1,50 €) erreichte eine Auflage zwischen 400.000 und etwa 600.000 Exemplaren im Jahr 2008 und Anfang 2009 pro Heft. Beide Zeitschriften werden vorwiegend in den neuen Bundesländern vertrieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen 1 Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09SUPERillu

Landgericht Magdeburg – Pressemitteilung Nr.: 041/09