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OLG Karlsruhe: SUPERIllu – rechtserhaltenden Benutzung einer Marke Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10

Leitsätze

Der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch eine unwesentlich abgewandelte Markenform (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber eine weitere Marke registriert hat, die der abgewandelten Form hochgradig ähnlich, aber nicht mit ihr identisch ist (Abgrenzung zu EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10SUPERIllu
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

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Pressemitteilung LG Magdeburg: SUPERillu gewinnt gegen „illu der Frau“

Mit Urteil vom 18. August 2009 hat die Wettbewerbskammer dem „Alles Gute Verlag Ltd“ aus Oebisfelde unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt

* eine Zeitschrift unter der Bezeichnung „illu der Frau“ nicht mehr anzubieten
* alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten
* Auskunft über Einnahmen und Auflage erteilen
* grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist noch nicht beziffert worden.

Damit war der Super Illu Verlag mit seiner Klage weitestgehend erfolgreich. Er unterlag lediglich mit seinem Antrag, dass der Alles Gute Verlag auf seine Kosten das Urteil im Format ¼ Seite in den Zeitungen Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine hätte bekannt machen müssen

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem Namen „illu der Frau“ gegen das Markenrecht verstößt, da der Name „SUPERillu“ geschützt ist. Hier liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Dem Verbraucher gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass „illu der Frau“ dem Verlag zugeordnet wird, der „SUPERillu“ herausbringt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Zeitschrift „illu der Frau“ (Preis: 60 ct €) erscheint seit Mai 2007 in einer Auflage von mittlerweile gut 150.000 Exemplaren, die Zeitschrift „Super illu“ “ (Preis: 1,50 €) erreichte eine Auflage zwischen 400.000 und etwa 600.000 Exemplaren im Jahr 2008 und Anfang 2009 pro Heft. Beide Zeitschriften werden vorwiegend in den neuen Bundesländern vertrieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen 1 Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09SUPERillu

Landgericht Magdeburg – Pressemitteilung Nr.: 041/09