Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Erste Hilfe: Abmahnung Marke „Blue Ocean“ der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH

Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt aktuell eine Abmahnung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Marcel van Maele vor. Mit der Abmahnung wird die Verletzung von Markenrechten an „Blue Ocean“ durch die Bewerbung und den Verkauf von Parfüms unter der Bezeichnung „DUNHILL Desire Blue Ocean“ / „DUNHILL Blue Ocean“ vorgeworfen.

Die Marke „Blue Ocean“ ist von der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH als Deutsche Wortmarke mit der Registernummer 39532586 für Waren der Klasse 3 „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ seit dem 09.08.1995 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) geschützt.

Rechtsanwalt van Maele fordert für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR (aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR). Weiter wird die Auskunft über Anzahl der verkauften Produkte und erzielten Umsätze verlangt.

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält die Forderung, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH im geschäftlichen Verkehr Parfümdüfte unter der Kennzeichnung „BLUE OCEAN“ zu bewerben und/oder durch Dritte bewerben zu lassen, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und schicken die Abmahnung per E-Mail an info@breuerlehmann.de

Markenlinks: Felsquellwasser, Die blaue Partei, Big Mac, … Woche 5/19

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke „Felsquellwasser“ muss nicht gelöscht werden (Pressemitteilung)

Landgericht München: Marke „Die blaue Partei“ muss gelöscht werden (Bericht in LTO).

EUIPO: Marke „Big Mac“ muss (vielleicht) gelöscht werden (noch nicht rechtskräftig).

Bundespatentgericht (BPatG): Marke „Pippi Langstrumpf“ für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ muss nicht gelöscht werden (Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13)

BPatG: Marke „Pippi Langstrumpf“ ist unterscheidungskräftig für Beherbergungsdienstleistungen – Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13

BPatG, Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13 – Pippi Langstrumpf

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1, 2 S. 1 MarkenG, § 89 Abs 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 62 491 – S 15/12 Lösch

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist die am 19. November 2001 angemeldete und am 12. April 2002 eingetragene Wortmarke 301 62 4912

Pippi Langstrumpf3

für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ eingetragen.4

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 5. März 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt hatte, der eingetragenen Marke „Pippi Langstrumpf“ stünden keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, hatte der erkennende Senat den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen.5

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof I ZB 97/16 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen und ausgeführt, es fehle ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, deshalb habe die Marke keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des Bundespatentgerichts von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertrage, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gebe, stehe der Unterscheidungskraft nicht entgegen.6

Auf den Hinweis des Senats vom 27. April 2018 hat der Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom18. Juni 2018 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.7

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des DPMA und die Akte des BGH I ZB 97/16 Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.9

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hat und sie daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist oder wenn sie wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Dabei ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 13 = WRP 2017, 1478 – Schokoladenstäbchen III, m. w. N.). Eine Löschung der Marke darf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis aufweist.1

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 1 ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 – grill meister; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 1 ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 – HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 – for you; BGH, GRUR 2017, 186 Rn. 29 – Stadtwerke Bremen, jeweils m. w. N.).1

 Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – IZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. – Nichols plc/ Registrar of Trade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16 – Rdnrn. 11 und 12; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 1 ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 – Winnetou; Beschluss vom 24. April 2008 -1 ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 15 = WRP 2008, 1428 – Marlene-DietrichBildnis I; BPatG, Beschluss vom 4. April 2007 – 28 W (pat) 103/05; BPatG, MarkenR 2008, 33, 36; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 270).1

Nach den umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehlt der Marke „Pippi Langstrumpf“ der beschreibende Charakter in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“. Eventuelle inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotenen Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen nach Auffassung des BGH allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16- Rdnr. 18).

Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. März 1999      – 1 ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – House of Blues). Hier verhält es sich nicht anders als in solchen Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht.Damit kann der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.1

b) Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 35 Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; a. a. O., Rn.  54 u. 95 – Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rn. 31 – Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]; BGH WRP 2017, 183 Rn. 37 f. – Stadtwerke Bremen). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135 Rn. 37 – Technopol/HABM [Zahl 1000]).1

Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet und erschöpft sich – aus oben aufgeführten Gründen – nicht in einer rein produktbeschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung keinen ausschließlich beschreibenden Bezug zu Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Dienstleistungen herstellen.1

Ein Schutzausschließungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet demnach ebenfalls aus.Da auch keine weiteren Eintragungshindernisse vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte der Löschungsantragkeinen Erfolg haben.

OLG München: Verletzung der Marke „Ballermann“ durch die Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ Urteil vom 27.09.2018 – 6 U 1304/18

Leitsätze:

1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)

2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)

3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2

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Abmahnung der BVB Merchandising GmbH aus den Marken „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ gegen die Verwendung von „Borusse“ auf T-Shirts

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, vor. Mit der Abmahnung wird die angebliche Verletzung von Markenrechten an „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ durch den Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit dem Zeichen „Borusse“ behauptet.

Ohne nähere Begründung wird ausgeführt, dass die überragende Verkehrsgeltung und Bekanntheit der Marken „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ bekannt sein dürfte.

Aus den als Anlagen beigefügten Angeboten ergibt sich, dass T-Shirts mit der Bezeichnung „Lebenslänglich Borusse“ angeboten wurden.

Die BVB Merchandising GmbH fordert dennoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Erstattung der Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 EUR (Gegenstandswert 25.000 EUR).

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält die Forderung, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des BVB im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Borusse“ für Hoodies, Kapuzenjacken, Langarmshirts, Pullover, Sweatshirts, Tank-Tops, T-Shirt zu benutzen, insbesondere diese unter dem Zeichen herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, einzuführen, oder auszuführen sowie zu bewerben. Weiter wird gefordert, die noch im Besitz befindlichen Fanartikel zu vernichten und dem BVB die Gelegenheit zu geben, die Vernichtung zu überwachen.

Die Zeichen „Borussia“ und „Borussia Dortmund“ sind mit verschiedenen eingetragenen Marken für zahlreiche Waren, u.a. Bekleidung, in Deutschland und der EU geschützt.

Hinweis: Bei einer Markenrecherche findet sich zudem eine neue Marke „Borusse“, die unter der Registernummer 302018008499 mit dem Anmeldetag 28.03.2018 am 12.07.2018 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Warne der Klassen 6, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25 und 28 eingetragen worden ist.

In der Klasse 25 ist die Marke „Borusse“ für die Waren
Bekleidungsstücke einschließlich Oberbekleidungsstücke, Unterbekleidungsstücke, Unterwäsche, Schals, T-Shirts, Pullover, Jacken, Socken, Strümpfe, Krawatten, Krawattentücher, Babyausstattung [Bekleidungsstücke], Badebekleidung, Bademäntel, Boxershorts, Trikotbekleidung, Trainingsbekleidung, Sportbekleidung, Nachtgewänder [Schlafanzüge], Gürtel, Schweißbänder, Schürzen, Lätzchen [nicht aus Papier], Sockenhalter, Wasserskianzüge; Kopfbedeckungen einschließlich Kappen mit Schirmen; Schuhwaren einschließlich Fußballschuhe, Badeschuhe, Hausschuhe, Stoffschuhe [Espadrillos]; Mützenschirme; Einlegesohlen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Hemdplastrons; Hemdeinsätze; Schuhsohlen; Stollen für Fußballschuhe; Schuhvorderkappen
geschützt.

EuG: Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ verstösst gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten Urteil vom 24.01.2018 – T‑69/17

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30 , 32, 33, 38 und 41 durch das EUIPO bestätigt, weil der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt vulgär sei und die Verbraucher daran Anstoß nehmen könnten.

EuG, Urteil vom 24.01.2018 – T-69/17Fack Ju Göhte

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Update: Achtung Abzocke! Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt vor irreführenden Rechnungen bei Markenanmeldungen und Markenverlängerungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) warnen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen (insbesondere Markenanmeldungen und Markenverlängerungen).

Zum Hintergrund: Markenanmeldungen und Eintragungen werden zusammen mit Name und Anschrift von Markeninhabern in den Registern des DPMA, EUIPO und der WIPO veröffentlicht. Öffentliche Register sind jedermann einsehbar. Häufig erhalten Markeninhaber daher nach der Veröffentlichung oder Eintragung der Marke von Unternehmen unaufgeforderte Schreiben, die wie amtliche Formulare gestaltet sind und in denen sie zur Bezahlung von Dienstleistungen wie die Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Unternehmensverzeichnisse aufgefordert werden.

Für den Schutz von Marken und Designs sind solche Dienstleistungen nicht erforderlich. Deshalb:

Vermeiden Sie die Bezahlung betrügerischer Zahlungsaufforderungen
Zahlen Sie nicht, bevor Sie nicht überprüft haben, ob diese Schreiben von amtlichen Quellen stammen.
Bei der Anmeldung über einen Rechtsanwalt, der als Vertreter im Markenregister eingetragen ist, senden DPMA/EUIPO/WIPO sämtliche Korrespondenz direkt an den Rechtsanwalt. Sie erhalten dann niemals eine Rechnung vom DPMA/EUIPO/WIPO, in der Sie zur direkten Bezahlung von Dienstleistungen aufgefordert werden.

DPMA Warnliste (Stand Mai 2017) von Unternehmen, die solche Zahlungsaufforderungen und „Rechnungen“ versenden oder versandt haben:

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BPatG: Kein Markenschutz von „Hopfentraum“ für Biere Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16

Das Bundespatentgericht hat eine Zurückweisung der Markenanmeldung „Hopfentraum“ durch das DPMA lediglich für Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ aufgehoben. Auf die weiteren beanspruchten Waren u.a. der Klasse 32: Biere und Klasse 33: alkoholische Getränke, hatte die Anmelderin nach einem Hinweis des BPatG verzichtet.

Eine Täuschungseignung durch die Bezeichnung von Mineralwässern durch „Hopfentraum“ verneint das BPatG: Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen von Hopfen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass weder Mineralwasser noch Fruchtsaft Hopfen oder dessen Aroma enthalten.

BPatG, Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16Hopfentraum
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

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KG Berlin: Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“ Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13

Leitsatz

1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.

2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.

KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13 – Irreführung durch Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 2 UWG

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BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

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