Archiv der Kategorie: Marken-News

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Markenlinks: Felsquellwasser, Die blaue Partei, Big Mac, … Woche 5/19

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke „Felsquellwasser“ muss nicht gelöscht werden (Pressemitteilung)

Landgericht München: Marke „Die blaue Partei“ muss gelöscht werden (Bericht in LTO).

EUIPO: Marke „Big Mac“ muss (vielleicht) gelöscht werden (noch nicht rechtskräftig).

Bundespatentgericht (BPatG): Marke „Pippi Langstrumpf“ für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ muss nicht gelöscht werden (Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13)

BPatG: Marke „Pippi Langstrumpf“ ist unterscheidungskräftig für Beherbergungsdienstleistungen – Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13

BPatG, Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13 – Pippi Langstrumpf

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1, 2 S. 1 MarkenG, § 89 Abs 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 62 491 – S 15/12 Lösch

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist die am 19. November 2001 angemeldete und am 12. April 2002 eingetragene Wortmarke 301 62 4912

Pippi Langstrumpf3

für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ eingetragen.4

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 5. März 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt hatte, der eingetragenen Marke „Pippi Langstrumpf“ stünden keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, hatte der erkennende Senat den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen.5

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof I ZB 97/16 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen und ausgeführt, es fehle ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, deshalb habe die Marke keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des Bundespatentgerichts von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertrage, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gebe, stehe der Unterscheidungskraft nicht entgegen.6

Auf den Hinweis des Senats vom 27. April 2018 hat der Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom18. Juni 2018 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.7

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des DPMA und die Akte des BGH I ZB 97/16 Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.9

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hat und sie daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist oder wenn sie wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Dabei ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 13 = WRP 2017, 1478 – Schokoladenstäbchen III, m. w. N.). Eine Löschung der Marke darf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis aufweist.1

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 1 ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 – grill meister; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 1 ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 – HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 – for you; BGH, GRUR 2017, 186 Rn. 29 – Stadtwerke Bremen, jeweils m. w. N.).1

 Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – IZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. – Nichols plc/ Registrar of Trade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16 – Rdnrn. 11 und 12; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 1 ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 – Winnetou; Beschluss vom 24. April 2008 -1 ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 15 = WRP 2008, 1428 – Marlene-DietrichBildnis I; BPatG, Beschluss vom 4. April 2007 – 28 W (pat) 103/05; BPatG, MarkenR 2008, 33, 36; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 270).1

Nach den umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehlt der Marke „Pippi Langstrumpf“ der beschreibende Charakter in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“. Eventuelle inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotenen Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen nach Auffassung des BGH allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16- Rdnr. 18).

Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. März 1999      – 1 ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – House of Blues). Hier verhält es sich nicht anders als in solchen Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht.Damit kann der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.1

b) Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 35 Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; a. a. O., Rn.  54 u. 95 – Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rn. 31 – Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]; BGH WRP 2017, 183 Rn. 37 f. – Stadtwerke Bremen). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135 Rn. 37 – Technopol/HABM [Zahl 1000]).1

Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet und erschöpft sich – aus oben aufgeführten Gründen – nicht in einer rein produktbeschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung keinen ausschließlich beschreibenden Bezug zu Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Dienstleistungen herstellen.1

Ein Schutzausschließungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet demnach ebenfalls aus.Da auch keine weiteren Eintragungshindernisse vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte der Löschungsantragkeinen Erfolg haben.

OLG München: Verletzung der Marke „Ballermann“ durch die Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ Urteil vom 27.09.2018 – 6 U 1304/18

Leitsätze:

1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)

2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)

3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2

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Update: Achtung Abzocke! Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt vor irreführenden Rechnungen bei Markenanmeldungen und Markenverlängerungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) warnen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen (insbesondere Markenanmeldungen und Markenverlängerungen).

Zum Hintergrund: Markenanmeldungen und Eintragungen werden zusammen mit Name und Anschrift von Markeninhabern in den Registern des DPMA, EUIPO und der WIPO veröffentlicht. Öffentliche Register sind jedermann einsehbar. Häufig erhalten Markeninhaber daher nach der Veröffentlichung oder Eintragung der Marke von Unternehmen unaufgeforderte Schreiben, die wie amtliche Formulare gestaltet sind und in denen sie zur Bezahlung von Dienstleistungen wie die Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Unternehmensverzeichnisse aufgefordert werden.

Für den Schutz von Marken und Designs sind solche Dienstleistungen nicht erforderlich. Deshalb:

Vermeiden Sie die Bezahlung betrügerischer Zahlungsaufforderungen
Zahlen Sie nicht, bevor Sie nicht überprüft haben, ob diese Schreiben von amtlichen Quellen stammen.
Bei der Anmeldung über einen Rechtsanwalt, der als Vertreter im Markenregister eingetragen ist, senden DPMA/EUIPO/WIPO sämtliche Korrespondenz direkt an den Rechtsanwalt. Sie erhalten dann niemals eine Rechnung vom DPMA/EUIPO/WIPO, in der Sie zur direkten Bezahlung von Dienstleistungen aufgefordert werden.

DPMA Warnliste (Stand Mai 2017) von Unternehmen, die solche Zahlungsaufforderungen und „Rechnungen“ versenden oder versandt haben:

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BGH: Neuschwanstein Beschluss vom 08.03.2012 – I ZB 13/11

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.

d) Das Bundespatentgericht ist nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 139 ZPO verpflichtet, den Markeninhaber im Löschungsverfahren auf die Sachdienlichkeit einer Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses hinzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts daher auch nicht aufzuheben, um dem Markeninhaber Gelegenheit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu geben.

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – I ZB 13/11Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139

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Europäisches Markenamt (HABM) und EuG dürfen die Unterscheidungskraft nationaler Marken nicht in Frage stellen

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bei Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke vor dem europäischen Markenamt (HABM) darf die Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit einer nationalen Marke nicht in Frage gestellt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um die eingetragene nationale Wortmarke „F1“, welche die Formula One Licensing BV für Publikationen, Sportveranstaltungen, Reservierung von Karten über das Internet und andere offenbar für den Formel-1-Zirkus relevante Bereiche hat eintragen lassen. Die Inhaberin der Marke „F1“ hat gegen die Neuanmeldung der europäischen Wort-Bildmarke „F1-Live“ in denselben Bereichen Widerspruch eingelegt. Das Amt, welches dann zu prüfen hatte, ob die neue Marke „F1-Live“ der Marke „F1“ zu ähnlich ist, um als Marke eingetragen zu werden, ging dann davon aus, dass die Widerspruchsmarke „F1“ nicht unterscheidungskräftig sei und im Ergebnis der Neuanmeldung der Marke „F1-Live“ nicht entgegenstünde. Das EuG hat diese Einschätzung bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis nun für unvereinbar mit der europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung erklärt.

Nationale Marke und europäische Marken bestünden nebeneinander im europäischen Wirtschaftsleben. Weder das HABM noch das EuG seien zuständig, die Eintragung nationaler Marken zu beanstanden oder die Nichtigkeit solcher Marken zu prüfen. Nationalen registrierten Marken sei insofern stets ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzusprechen. Das Europäische Gericht (EuG) müsse die Angelegenheit unter diesen Umständen erneut prüfen und darf nun die Gültigkeit der eingetragenen nationalen Marke nicht mehr in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 24. 5. 2012 – C-196/11 P).
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The Hobbit Pub darf seinen Namen behalten

The Hobbit PubThe Hobbit“ ist ein Pub in Southampton (England) und trägt seinen Namen seit mehr als 20 Jahren. Spezialität des Hauses sind Cocktails wie „Gandalf, Frodo oder Gollum, die nach Figuren von J.R.R. Tolkien benannt sind. Im Vorfeld des neuen „Der kleine Hobbit“-Films, der im Dezember 2012 in die Kinos kommt, hat der Name des Pubs die Anwälte der Rechteinhaberin Saul Zaentz Company (SZC) auf den Plan gerufen. Die haben sich den Pub vorgenommen und die Inhaberin aufgefordert, den Namen „The Hobbit“ zu ändern, wie theguardian berichtete.

Der Inhaberin Stella Roberts sah sich angesichts der Wahl zwischen den Kosten für eine Umbenennung und den Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit schon auf verlorenem Posten. Doch nachdem das Vorgehen durch die Schauspieler Stephen Frey („Honestly, @savethehobbit, sometimes I’m ashamed of the business I’m in. What pointless, self-defeating bullying.„) und Ian McKellen, die beide im neuen Hobbit-Film mitspielen, kritisiert wurde und zu einer Symphatie-Welle auf Facebook und Twitter (#savethehobbit) führte, lenkte SZC angesichts der negativen Presse ein. Die Inhaberin teilte in einem Update auf ihrer Webseite mit, dass sie von SZC kontaktiert wurde, die einer Nutzung des Namens „The Hobbit“ gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr von $ 100 einverstanden wären.

Gestern Abend twitterte der Hobbit Pub: @ianmckellen118 and @stephenfry will be paying the license fees to @savethehobbit. We are a happy pub :)

Markenlinks: Neufassung der Nizzaer Klassifikation, Morphsuit, Anbumsen, Ballermann, XXX-Domains, The Hobbit Trailer

DPMA: Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 1. Januar 2012

Markenidee: Weil die Bilder vom Saufgelage ja doch im Internet landen, hatten drei Schotten eine geniale Idee: ein Ganzkörperkostüm, in dem man sich alles erlauben kann – Das Morphsuit (www.morphsuit.com):

Anbumsen als Marke? DPMA 2011 – Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten

Markenstreit: Krieg am Ballermann

XXX-Domains: eCommerce giant markafoni first company to file .XXX domain dispute

Vorfreude: The Hobbit – Official Trailer #1 [HD]

Markenlinks: DPMA Jahresbericht 2010, Obazda, EXPO 2015 Logo, WDYL, Markenlegenden, World Wildlife Fund logo sketches, TechCrunch Logo, Schwalbe

DPMA-Jahresbericht 2010 online (PDF)

Streit über den Obazdn: Wann darf der Obazde ein Obazda sein?

Nachgefasst: Das Logo der EXPO 2015

Google entdecken: What Do You Love? (via)

Markenlegenden: Die Macht des Namens

THE 2011 IP LAW BlogDex

McDonald’s ist einfach grün

World Wildlife Fund logo sketches

New TechCrunch Logo: Bitmaps are so 2011

25 Jahre nach dem Produktionsstopp des letzten DDR-Motorrollers verleiht die Retro-Welle einer neuen Schwalbe Flügel

Markenlinks: 125 Jahre Coca-Cola, Lück-Pils, Duden.de Relaunch, Risolier, Symbol für Menschenrechte gesucht, Orson Welles, Duke Nukem Forever Trailer

Coca-Cola turns 125

Lübeck hat sein Lück-Pils wieder

Duden.de Relaunch 2011

Wie sich Stefan Fak als erster Risolier in Deutschland unverwechselbar positioniert

Ein Symbol für Menschenrechte wird gesucht

Orson Welles’ Birthday Bash: Three Movies, One Radio Classic, and Two Great Narrations

Duke Nukem Forever: Official HD Debut Trailer