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BPatG: Marke „Pippi Langstrumpf“ ist unterscheidungskräftig für Beherbergungsdienstleistungen – Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13

BPatG, Beschluss vom 26.05.2018 – 27 W (pat) 59/13 – Pippi Langstrumpf

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1, 2 S. 1 MarkenG, § 89 Abs 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 62 491 – S 15/12 Lösch

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist die am 19. November 2001 angemeldete und am 12. April 2002 eingetragene Wortmarke 301 62 4912

Pippi Langstrumpf3

für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ eingetragen.4

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 5. März 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt hatte, der eingetragenen Marke „Pippi Langstrumpf“ stünden keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, hatte der erkennende Senat den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen.5

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof I ZB 97/16 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen und ausgeführt, es fehle ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, deshalb habe die Marke keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des Bundespatentgerichts von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertrage, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gebe, stehe der Unterscheidungskraft nicht entgegen.6

Auf den Hinweis des Senats vom 27. April 2018 hat der Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom18. Juni 2018 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.7

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des DPMA und die Akte des BGH I ZB 97/16 Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.9

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hat und sie daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist oder wenn sie wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Dabei ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 13 = WRP 2017, 1478 – Schokoladenstäbchen III, m. w. N.). Eine Löschung der Marke darf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis aufweist.1

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 1 ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 – grill meister; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 1 ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 – HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 – for you; BGH, GRUR 2017, 186 Rn. 29 – Stadtwerke Bremen, jeweils m. w. N.).1

 Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – IZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. – Nichols plc/ Registrar of Trade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16 – Rdnrn. 11 und 12; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 1 ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 – Winnetou; Beschluss vom 24. April 2008 -1 ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 15 = WRP 2008, 1428 – Marlene-DietrichBildnis I; BPatG, Beschluss vom 4. April 2007 – 28 W (pat) 103/05; BPatG, MarkenR 2008, 33, 36; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 270).1

Nach den umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehlt der Marke „Pippi Langstrumpf“ der beschreibende Charakter in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“. Eventuelle inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotenen Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen nach Auffassung des BGH allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017– I ZB 97/16- Rdnr. 18).

Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. März 1999      – 1 ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – House of Blues). Hier verhält es sich nicht anders als in solchen Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht.Damit kann der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.1

b) Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 35 Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; a. a. O., Rn.  54 u. 95 – Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rn. 31 – Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]; BGH WRP 2017, 183 Rn. 37 f. – Stadtwerke Bremen). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135 Rn. 37 – Technopol/HABM [Zahl 1000]).1

Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet und erschöpft sich – aus oben aufgeführten Gründen – nicht in einer rein produktbeschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung keinen ausschließlich beschreibenden Bezug zu Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Dienstleistungen herstellen.1

Ein Schutzausschließungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet demnach ebenfalls aus.Da auch keine weiteren Eintragungshindernisse vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte der Löschungsantragkeinen Erfolg haben.

BPatG: Kein Markenschutz von „Hopfentraum“ für Biere Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16

Das Bundespatentgericht hat eine Zurückweisung der Markenanmeldung „Hopfentraum“ durch das DPMA lediglich für Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ aufgehoben. Auf die weiteren beanspruchten Waren u.a. der Klasse 32: Biere und Klasse 33: alkoholische Getränke, hatte die Anmelderin nach einem Hinweis des BPatG verzichtet.

Eine Täuschungseignung durch die Bezeichnung von Mineralwässern durch „Hopfentraum“ verneint das BPatG: Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen von Hopfen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass weder Mineralwasser noch Fruchtsaft Hopfen oder dessen Aroma enthalten.

BPatG, Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16Hopfentraum
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

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BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

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BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

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BPatG: ned tax/NeD Tax – Zulässigkeit von Widersprüchen aus geschäftlichen Bezeichnungen Beschluss vom 03.02.2016 – 29 W (pat) 25/13

Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2016 – ned tax/NeD Tax
§ 30 Abs. 1 MarkenV, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG

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BPatG: Burgkäse – Schutzfähig als Marke für Milchprodukte und Käse Beschluss vom 16.03.2016 – 28 W (pat) 531/13

Die Verbraucher wie der Fachverkehr werden die Wortschöpfung „Burgkäse“ nicht als Hinweis auf die Herkunft des Käses aus einer bestimmten Stadt oder Region mit Namen Burg verstehen, sondern einen Zusammenhang zwischen dem Warenbegriff und einer mittelalterlichen Wehr- und Befestigungsanlage herstellen. Deshalb kann der Markenanmeldung – wenn es auch einen stark beschreibenden Anklang hat – die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

BPatG, Beschluss vom 16.03.2016 – 28 W (pat) 531/13 – Burgkäse
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Glückspilz – Zur bösgläubigen Markenanmeldung von allgemein üblichen Ausdrücken (humoristische Dekormotive) Beschluss vom 29.04.2014 – 27 W (pat) 8/14

Die Anmeldung einer Marke kann bösgläubig sein, wenn ein Markeninhaber eine Reihe von Marken angemeldet hat, die andere Hersteller von Deko-Ware an der Verwendung allgemein üblicher Ausdrücke behindern. Dabei reicht aus, dass die Absicht, die Marke zweckfremd zur Behinderung einzusetzen, jedenfalls das wesentliche Motiv war. Auch kommt es nicht darauf an, dass ein Markeninhaber mehr daran interessiert ist, ein Monopol für eine dekorative Nutzung in ungerechtfertigter Weise durchzusetzen, und weniger auf finanzielle Vergütungen abstellt. Beides ist missbräuchlich.

BPatG, Beschluss vom 29.04.2014 – 27 W (pat) 8/14Glückspilz
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: FLATRATE – Kein Markenschutz als beschreibende Angabe im Automobilbereich Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08

Leitsätze:

1. Der Begriff FLATRATE ist für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 und „Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen“ in Klasse 36 nicht schutzfähig. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2006 war er als Hinweis auf eine Gegenleistung in Gestalt einer „flachen“ (gleichbleibend niedrigen) Rate verständlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2012 konnte er als verkehrsübliche, beschreibende Angabe im Automobilbereich dahingehend festgestellt werden, dass zusammen mit dem Kraftfahrzeug weitere Leistungen, wie Wartung und Reparatur, Kauffinanzierung und Fahrzeugversicherungen angeboten werden.

2. Deshalb kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorliegen müssen, oder ob es (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung ankommt.

BPatG, Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08FLATRATE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG: Gute Laune Drops Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12

Leitsätze:

1. Bei der Berechnung der 10-Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12Gute Laune Drops
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50, § 54

BPatG: „Deutschlands schönste Seiten“ Keine Unterscheidungskraft bei Werbeslogan Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10

Der Werbeslogan „Deutschlands schönste Seiten“ weist keine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft auf, da ihm in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich Verlagswesen lediglich ein im Vordergrund stehender sachlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch kann die Übung der Kennzeichengestaltung bei Verlagsprodukten keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen.

BPatG, Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10 Deutschlands schönste Seiten
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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