Archiv des Autors: Redaktion

BPatG: „Deutschlands schönste Seiten“ Keine Unterscheidungskraft bei Werbeslogan Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10

Der Werbeslogan „Deutschlands schönste Seiten“ weist keine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft auf, da ihm in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich Verlagswesen lediglich ein im Vordergrund stehender sachlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch kann die Übung der Kennzeichengestaltung bei Verlagsprodukten keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen.

BPatG, Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10 Deutschlands schönste Seiten
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Hand aufs Herz“ – Ausreichende Unterscheidungskraft bei Redensart „Hand aufs Herz“ Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12

Die Redensart „Hand aufs Herz“, die mit einem Werbeslogan vergleichbar ist, besitzt ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen u.a. im Bereich Film, Fernsehen und Rundfunk. Es handelt sich dabei nicht um eine ausschließlich produktbeschreibende Werbeaussage oder Kaufaufforderung.

BPatG, Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12Hand aufs Herz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „HALL OF FAME“ findet Einzug in den deutschen Sprachgebrauch Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12

Das BPatG hat die Löschung der Marke „Hall of Fame“ angeordnet, da dem Begriff „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und eine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Die Wortfolge „Hall of Fame“ wird nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachgebrauch umfangreich verwendet und wird von einem Durchschnittsverbraucher als „Ruhmeshalle“ verstanden. Aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Begriffs in der deutschen Sprache, impliziert die Benutzung der Wortfolge „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren, dass es sich um besondere Qualitätsprodukte handelt. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Wortfolge eine eindeutig positiv besetzte Sachaussage darüber, dass die Waren entweder einen hervorragenden Ruf haben, der sie deutlich von den entsprechenden Waren der Wettbewerber abhebt, oder diese Waren aufgrund ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften ihrem Benutzer zu einem besonders positiven Ruf im jeweiligen Bereich verhelfen und dass sie deswegen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten bzw. herausragenden Eigenschaften in eine „Hall of Fame“ gehören. Die Wortfolge „Hall of Fame“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12Hall OF FAME
MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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BPatG: Nature Friends nicht als Wortmarke für Tee schutzfähig Beschluss vom 14.01.2013 – 25 W (pat) 571/12

Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Nature Friends“ als Wortmarke für das Produkt „Tee“ bestätigt. Das BPatG begründete seine Entscheidung damit, dass die Wortkombination „Nature Friends“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tee“ der Klasse 30 nicht die für Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Der Begriff „Nature Friends“ wird vom Verkehr ohne Verständnisschwierigkeiten im Sinne von „Naturfreunden“ verstanden. Durch die Verwendung der Begriffe „Nature Friends“ bzw. „Naturfreunde“ kann bei der Zielgruppe der Eindruck hervorgerufen werden, es handele sich bei dem Tee um ein „naturbelassenes Bioprodukt“. Nach Ansicht des BPatG kann der Wortkombination „Nature Friends“ daher lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2013 – 25 W (pat) 571/12Nature Friends
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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