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BPatG: „HALL OF FAME“ findet Einzug in den deutschen Sprachgebrauch Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12

Das BPatG hat die Löschung der Marke „Hall of Fame“ angeordnet, da dem Begriff „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und eine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Die Wortfolge „Hall of Fame“ wird nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachgebrauch umfangreich verwendet und wird von einem Durchschnittsverbraucher als „Ruhmeshalle“ verstanden. Aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Begriffs in der deutschen Sprache, impliziert die Benutzung der Wortfolge „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren, dass es sich um besondere Qualitätsprodukte handelt. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Wortfolge eine eindeutig positiv besetzte Sachaussage darüber, dass die Waren entweder einen hervorragenden Ruf haben, der sie deutlich von den entsprechenden Waren der Wettbewerber abhebt, oder diese Waren aufgrund ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften ihrem Benutzer zu einem besonders positiven Ruf im jeweiligen Bereich verhelfen und dass sie deswegen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten bzw. herausragenden Eigenschaften in eine „Hall of Fame“ gehören. Die Wortfolge „Hall of Fame“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12Hall OF FAME
MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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