Die Redensart „Hand aufs Herz“, die mit einem Werbeslogan vergleichbar ist, besitzt ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen u.a. im Bereich Film, Fernsehen und Rundfunk. Es handelt sich dabei nicht um eine ausschließlich produktbeschreibende Werbeaussage oder Kaufaufforderung.
BPatG, Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12 – Hand aufs Herz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG