Archiv der Kategorie: Löschungsverfahren

BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

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BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

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BPatG: Gute Laune Drops Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12

Leitsätze:

1. Bei der Berechnung der 10-Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12Gute Laune Drops
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50, § 54

BPatG: „HALL OF FAME“ findet Einzug in den deutschen Sprachgebrauch Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12

Das BPatG hat die Löschung der Marke „Hall of Fame“ angeordnet, da dem Begriff „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und eine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Die Wortfolge „Hall of Fame“ wird nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachgebrauch umfangreich verwendet und wird von einem Durchschnittsverbraucher als „Ruhmeshalle“ verstanden. Aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Begriffs in der deutschen Sprache, impliziert die Benutzung der Wortfolge „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren, dass es sich um besondere Qualitätsprodukte handelt. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Wortfolge eine eindeutig positiv besetzte Sachaussage darüber, dass die Waren entweder einen hervorragenden Ruf haben, der sie deutlich von den entsprechenden Waren der Wettbewerber abhebt, oder diese Waren aufgrund ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften ihrem Benutzer zu einem besonders positiven Ruf im jeweiligen Bereich verhelfen und dass sie deswegen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten bzw. herausragenden Eigenschaften in eine „Hall of Fame“ gehören. Die Wortfolge „Hall of Fame“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12Hall OF FAME
MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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BPatG: Zum Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsverfahren
§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

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BGH: Simca – Gewährung rechtlichen Gehörs bei Markenanmeldung zu Spekulationszwecken Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11

Leitsatz:
Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.

BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11Simca
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BPatG: Simca – Wiederbelebung alter Marken Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10

Es besteht kein Anspruch eines Markeninhabers, sich eine früher genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Der Benutzungszwang nach § 26 MarkenG soll gerade sicher stellen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 890 – Immunine/Imukin).

Wenn ein Marktteilnehmer eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden.

BPatG, Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10 – Wiederbelebung der Marke Simca: kein schutzwürdiger Besitzstand bei unbenutzen Zeichen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 26, 50 Abs. 1

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BPatG: Ampelmännchen – Schutzfähigkeit des DDR-Fußgänger-Ampelmännchens als Bildmarke Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11

Bildmarke Ampelmann Nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine eingetragene Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn ihr im Zeitpunkt der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpukt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Der Abbildung des „DDR-Ampelmännchens“ als Blechschild oder Postkartenmotiv kann der Verkehr (zumindest) auch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Schilder oder Postkarten zu entnehmen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem sog. „Ampelmännchen“ auf Druckereierzeugnissen (i. w. S.) vom Verkehr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird. Der Löschungsantrag ist daher zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11Ampelmännchen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 10, 50 Abs. 1, 54

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BGH: Gartencenter Pötschke – Anmeldung einer Marke bei „kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage“ Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08

a) Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 – Peek & Cloppenburg II).

b) Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.

BGH, Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08Gartencenter Pötschke
MarkenG § 12, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1

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BPatG: Halloween – Kein Markenschutz für das Wort Halloween Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04

Aus dem Archiv des Bundespatentgerichts: Löschungsantrag gegen die Schutzerstreckung der IR-Marke „Halloween“ für Lebensmittel ist erfolgreich, weil das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 115 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bereits 1997 aufgrund umfangreicher Nachweise zur „Bekanntheit“ dieses Festes in Deutschland bestand.

Festtage wie Weihnachten und Ostern, Feiertage wie der Maifeiertag, Karfreitag oder der Tag der Deutschen Einheit, Brauchtümer wie Fasching und Kirchweih dürfen nicht für Waren im Lebensmittelbereich monopolisiert werden. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht aber auch an weniger bekannten, derzeit vielleicht ungebräuchlichen und nur regional wichtigen Brauchtümern.

BPatG, Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04HALLOWEEN
MarkenG §§ 115 I, 50 I Nr. 3, 8 II Nr. 2

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