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BGH: Gartencenter Pötschke – Anmeldung einer Marke bei „kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage“ Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08

a) Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 – Peek & Cloppenburg II).

b) Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.

BGH, Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08Gartencenter Pötschke
MarkenG § 12, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1

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