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BPatG: Ampelmännchen – Schutzfähigkeit des DDR-Fußgänger-Ampelmännchens als Bildmarke Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11

Bildmarke Ampelmann Nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine eingetragene Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn ihr im Zeitpunkt der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpukt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Der Abbildung des „DDR-Ampelmännchens“ als Blechschild oder Postkartenmotiv kann der Verkehr (zumindest) auch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Schilder oder Postkarten zu entnehmen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem sog. „Ampelmännchen“ auf Druckereierzeugnissen (i. w. S.) vom Verkehr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird. Der Löschungsantrag ist daher zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11Ampelmännchen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 10, 50 Abs. 1, 54

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