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Update: Achtung Abzocke! Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt vor irreführenden Rechnungen bei Markenanmeldungen und Markenverlängerungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) warnen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen (insbesondere Markenanmeldungen und Markenverlängerungen).

Zum Hintergrund: Markenanmeldungen und Eintragungen werden zusammen mit Name und Anschrift von Markeninhabern in den Registern des DPMA, EUIPO und der WIPO veröffentlicht. Öffentliche Register sind jedermann einsehbar. Häufig erhalten Markeninhaber daher nach der Veröffentlichung oder Eintragung der Marke von Unternehmen unaufgeforderte Schreiben, die wie amtliche Formulare gestaltet sind und in denen sie zur Bezahlung von Dienstleistungen wie die Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Unternehmensverzeichnisse aufgefordert werden.

Für den Schutz von Marken und Designs sind solche Dienstleistungen nicht erforderlich. Deshalb:

Vermeiden Sie die Bezahlung betrügerischer Zahlungsaufforderungen
Zahlen Sie nicht, bevor Sie nicht überprüft haben, ob diese Schreiben von amtlichen Quellen stammen.
Bei der Anmeldung über einen Rechtsanwalt, der als Vertreter im Markenregister eingetragen ist, senden DPMA/EUIPO/WIPO sämtliche Korrespondenz direkt an den Rechtsanwalt. Sie erhalten dann niemals eine Rechnung vom DPMA/EUIPO/WIPO, in der Sie zur direkten Bezahlung von Dienstleistungen aufgefordert werden.

DPMA Warnliste (Stand Mai 2017) von Unternehmen, die solche Zahlungsaufforderungen und „Rechnungen“ versenden oder versandt haben:

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LG Kiel: Irreführende Zahlungsaufforderung bei Markenverlängerungen durch an Formulare des DPMA angelehnte „Erinnerungsschreiben“ Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10

Der Versand der Erinnerungsschreiben, die eine Nähe zu Formularen des DPMA suggerien und den Markeninhaber zur Zahlung einer Verlängerungsgebühr mit einem Ausschlag von 100 % auffordern ist nach der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG) unlauter.

Das Schreiben ist ähnlich gestaltet wie die Formulare des DPMA und erweckt beim flüchtigen Lesen den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Die Kosten für die Dienstleistung sind überhöht und werden im Erinnerungsschreiben nicht ausreichend transparent dargelegt. Im Verhältnis zur Verlängerungsgebühr von Euro 750.-, werden Euro 810.- einbehalten, was unverhältnismäßig hoch ist. Die Leistung der bloßen Weiterleitung rechtfertigt einen Aufschlag von über 100 % nicht. Dem potentiellen Vertragspartner werden diese nur als einheitliche Verlängerungsgebühr genannt und damit bewusst nicht offen gelegt.

Damit wird durch das Schreiben gezielt die Unaufmerksamkeit und Unerfahrenheit von Markeninhabern in unlauterer Weise ausgenutzt. Indem die Kosten nicht gesondert aufschlüsselt werden, geht der unaufmerksame Markeninhaber davon aus, er sei zur Zahlung von Euro 1.560.- verpflichtet, um seine Marke zu verlängern. Den einbehaltenen Euro 810.- steht dabei keine echte Gegenleistung gegenüber.

LG Kiel, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10Irreführende Zahlungsaufforderung I
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 MarkenG, § 4 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 3 Nr 3 MarkenG

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DPMA: Himmelsscheibe von Nebra – Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem Löschungsverfahren gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Himmelsscheibe von Nebra“ mit Beschluss entschieden, dass die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wird. Das DPMA führt aus, dass aufgrund der herausragenden Bedeutung der weltweit ältesten konkreten Himmelsdarstellung es nicht als nahe liegend erscheint, dass ihr Name im Zusammenhang mit diversen Produkten, wie sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind, wirklich als eine „Marke“ für solche Produkte verstanden wird. Vielmehr werden beachtliche Teile der Durchschnittsverbraucher darin lediglich eine Bezugnahme auf diesen archäologischen Fund sehen. Da der streitgegenständlichen Marke daher jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt ist sie damit nicht markenrechtlich schutzfähig.

DPMA, Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch – Himmelsscheibe von Nebra
§§ 3, 8 MarkenG

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BPatG: Unterschriftsmangel II Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10

L e i t s ä t z e :

Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder – ersatzweise – der Abdruck seines Namens zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Original.

Fehlt es daran, so ist der Beschluss mangels gesetzlich vorgeschriebener Form unwirksam, was vom Bundespatentgericht festzustellen ist. Eine Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss nicht möglich (Weiterentwicklung von BPatGE 41, 44 f.).

BPatG, Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10Unterschriftsmangel II
§ 61 Abs. 1 MarkenG; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPMAV

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Abmahnung Marke „Grüner Apfel“ („Apfel in Granny-Smith-Farben“) bei Abbildung auf Internetseiten von Zahnärzten

In der ZM vom 1. Februar 2008 wurde berichtet, dass eine Kieferorthopädin aus Süddeutschland Zahnärze abmahnt, deren Internetseite die Abbildung eines Apfel enthält. Die markenrechtlichen Abmahnungen wurden auf Bildmarken mit der Abbildung eines grünen Apfels gestützt, die u.a. für die Dienstleistungen eines Zahnarztes geschützt sind. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun die gegen die eingetragenen Marken gerichteten Löschungsanträge zurückgewiesen.

Eingetragenen Bildmarken „Grüner Apfel“

– Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist die Bildmarke Nr. 30628042 „Grüner Apfel“

angemeldet am 02.05.2006 und eingetragen am 14.08.2006 für Dienstleistungen der Klasse 44: „Dienstleistungen eines Zahnarztes“.

– Darüber hinaus ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Bildmarke Nr. 30716602 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.03.2007 und eingetragen am 07.09.2007 für die Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten, Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Druckereierzeugnisse
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Klassen 3, 10, 16 und 21
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers
Klasse 41:
Unterricht, insbesondere Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen
Klasse 44:
medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung

– Im Markenregister des für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 006201362 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.08.2007 und eingetragen am 03.09.2010 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente.
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung; Druckerzeugnisse im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung.
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Bereichen der Körperpflege und der Zahnputzmittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Geräten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers.
Klasse 41:
Unterricht, namentlich Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung.
Klasse 42:
Medizinische Forschung.
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung.

Erfolglose Löschungsverfahren gegen die deutschen Bildmarken „Grüner Apfel“

Die gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Bildmarken gerichteten Löschungsanträge hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09 – Grüner Apfel und BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09).

Das Bundespatentgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass der Eintragung der Marke keine Schutzhindernisse entgegenstehen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

Anmerkung

Nach dem derzeitigen Stand besteht angesichts der Entscheidungen des Bundespatentgerichts weiter die Gefahr von Abmahnungen, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite identsiche oder ähnliche Abbildungen eines grünen Apfels verwenden. Ob eine Abmahnung tatsächlich begründet ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

In jedem Fall sollten Betroffene eine Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen und nicht die einer Abmahnung in der Regel beigefügte Unterlassungserklärung ohne weiteres unterschreiben.

BPatG: „Masterpiece“ Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Der Eintragung der Marke „Masterpiece“, angemeldet u.a. für die Waren Möbel und Wasserbetten, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Wort „Masterpiece“ ist nicht geeignet als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen.

Auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke in einer schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs „Masterpiece“ wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise kann deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „Masterpiece“ insgesamt aufgehoben werden könnte.

Anmerkung:
Ein Fall aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“. Ob es sinnvoll ist, ein an sich nicht schutzfähiges Wort durch grafische Bestandteile gerade noch als Wort-/Bildmarke eintragbar zu machen, ist schon im Hinblick auf den geringen Schutzumfang einer solchen Marke oft zweifelhaft.

Das Bundespatentgericht hat hier wieder einmal aufgezeigt, was jedenfalls nicht ausreicht: Eine handschriftähnliche Schreibweise des Wortes „Masterpiece“ ist nur ein einfaches grafisches Mittel und übliche Verzierung, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen und wiegt nicht die fehlende Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 02.06.2010 – 28 W (pat) 34/10Masterpiece
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenlinks: DPMA Neues Logo, Startup-Sterben 2010, ERGO, Marke „Kuckucks-Nest“, Marke „Natürlich Niederrhein“, Bug Killer Brands, BP, Braun Logo Evolution

Deutsches Patent- und Markenamt präsentiert neues Logo:
Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ab 22. Juli 2010 ein neues Logo. Mit dem Bundesadler und den Nationalfarben bringt das neue Logo die besondere Stellung des Deutschen Patent- und Markenamts als Bundesbehörde deutlich zum Ausdruck. via

Offline! 13 Start-ups, die 2010 schon von uns gegangen sind

ERGO Versicherungsgruppe modifiziert Markenauftritt

Marken-Streit ums „Kuckucks-Nest“

Jetzt eine Marke: „Natürlich Niederrhein“

Summertime: Top Seven Bug Killer Brands of All Time

Negative Brand Equity: A BP Death Sentence?
Long after the costs have been paid and the oil cleaned up, BP will continue to live in infamy as one of the world’s most shamed brands. The official terminology for this kind of perilous state is negative brand equity. And it spells disaster and probable death for the company that was once known for being “Beyond Petroleum”.

Braun logo evolution

Amnesty International: Death to the Death Penalty

Markenrecherche-Leitfaden: So finden Sie heraus, ob Ihre Wunschmarke noch frei ist

Eine Markenrecherche sollte vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Denn eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung kann teuer werden. Nicht allein wegen der Abmahnkosten, die leicht mehrere tausend Euro erreichen können, sondern Sie müssen unter Umständen auch Ihre Wunschmarke aufgeben oder Ihren Firmennamen ändern. Geld, dass Sie bis dahin in Ihr Geschäft, Marketing und Werbung investiert haben, ist dann verloren. Kurz, ein Rechtsstreit wegen der Verletzung einer Marke kann Sie im schlechtesten Fall die geschäftliche Existenz kosten.

Es empfiehlt sich daher, schon vor der Anmeldung einer Marke und der Benutzung eines Firmennamens eine Markenrecherche durchzuführen, um festzustellen, ob mögliche Konflikte zwischen Ihrer Marke und älteren Marken bestehen.

Warum ist eine Markenrecherche schon vor der Anmeldung einer Marke wichtig?

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Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln

Eine Marke anmelden darf jeder. Doch die Anmeldung einer Marke kann jede Menge Ärger bereiten und zu juristischen Schwierigkeiten mit hohen Kosten führen. Wissen Sie zum Beispiel, was Unterscheidungskraft bedeutet? Ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben, um als Marke schutzfähig zu sein. Anderenfalls weist das Markenamt die Anmeldung zurück und die bezahlten Amtsgebühren sind verloren. Oder kennen Sie die Kriterien für die Verwechslungsfahr zwischen Marken? Wenn Sie übersehen haben, dass bereits eine ältere Marke existiert, die mit Ihrer neuen Marke verwechslungsfähig ist, können Sie eine Abmahnung erhalten. Bei Streitigkeiten um Marken beginnen die Streitwerte in der Regel mit 50.000 EUR, so dass allein die Anwaltskosten über 1.000 EUR betragen.

Beachten Sie vor der Registrierung einer Marke unbedingt einige Regeln, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und einen starken Markenschutz zu erhalten.

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Marken in Zahlen 2009

Die Markenstatistik des DPMA 2009 auf einen Blick:

Markenanmeldungen national und international 2009: 74.822 (2008: 80.772)

Nationale Markenanmeldungen 2009: 69.069 (2008: 73.903)

– davon zu Waren: 34.998 (2008: 38.554)

– davon zu Dienstleistungen: 34.071 (2008: 35.349)

– aus dem Ausland: 3.355 (2008: 3.829)

Zahl der eingetragenen Marken 2009: 778.008 (2008: 776.628)

Schutzgesuche internationale Marken: 5.753 (2008: 6.869)

Schutzbewilligungen: 5.796 (2008: 6.243)

Markenanmeldungen nach Bundesländern 2009:

  1. Nordrhein-Westfalen: 15.450
  2. Bayern: 11.836
  3. Baden-Württemberg: 8.234
  4. Hessen: 5.584
  5. Berlin: 4.697
  6. Niedersachsen: 4.548
  7. Hamburg: 3.448
  8. Rheinland-Pfalz: 2.955
  9. Sachsen: 2.260
  10. Schleswig-Holstein: 2.066
  11. Brandenburg: 1.074
  12. Thüringen: 987
  13. Sachsen-Anhalt: 825
  14. Mecklenburg-Vorpommern: 651
  15. Saarland: 580
  16. Bremen: 519

Quelle: DPMA