Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem Löschungsverfahren gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Himmelsscheibe von Nebra“ mit Beschluss entschieden, dass die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wird. Das DPMA führt aus, dass aufgrund der herausragenden Bedeutung der weltweit ältesten konkreten Himmelsdarstellung es nicht als nahe liegend erscheint, dass ihr Name im Zusammenhang mit diversen Produkten, wie sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind, wirklich als eine „Marke“ für solche Produkte verstanden wird. Vielmehr werden beachtliche Teile der Durchschnittsverbraucher darin lediglich eine Bezugnahme auf diesen archäologischen Fund sehen. Da der streitgegenständlichen Marke daher jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt ist sie damit nicht markenrechtlich schutzfähig.
DPMA, Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch – Himmelsscheibe von Nebra
§§ 3, 8 MarkenG