Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, nach der die Benutzung des Zeichens „eGoT“ für elektrische Zigaretten (E-Zigaretten) und Zubehör die eingetragene Marke „Egot“ verletzt. Die Beklagten hatten sich insbesondere damit verteidigt, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht, weil schon seit mehreren Jahren zahlreiche Händler elektrische Zigaretten unter der Bezeichnung „Egot“ verkauft hätten. Das Gericht sah jedoch weder einen Rechtsmißbrauch noch eine wettbewerbswidrige Behinderung.
Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt drei wichtige Regeln im Kampf um Marken: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Abmahnung einer größeren Zahl von Wettbewerbern ist nicht ohne weiteres ein Rechtsmißbrauch und allein die Benutzung eines Produktnamens begründet keinen schutzwürdigen Besitzstand.
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012 – 2a O 121/12 – Egot
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO