Markenrecherche-Leitfaden: So finden Sie heraus, ob Ihre Wunschmarke noch frei ist

Eine Markenrecherche sollte vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Denn eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung kann teuer werden. Nicht allein wegen der Abmahnkosten, die leicht mehrere tausend Euro erreichen können, sondern Sie müssen unter Umständen auch Ihre Wunschmarke aufgeben oder Ihren Firmennamen ändern. Geld, dass Sie bis dahin in Ihr Geschäft, Marketing und Werbung investiert haben, ist dann verloren. Kurz, ein Rechtsstreit wegen der Verletzung einer Marke kann Sie im schlechtesten Fall die geschäftliche Existenz kosten.

Es empfiehlt sich daher, schon vor der Anmeldung einer Marke und der Benutzung eines Firmennamens eine Markenrecherche durchzuführen, um festzustellen, ob mögliche Konflikte zwischen Ihrer Marke und älteren Marken bestehen.

Warum ist eine Markenrecherche schon vor der Anmeldung einer Marke wichtig?

Nach der Veröffentlichung einer Markenanmeldung im Register des Markenamtes haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen oder eine Abmahnung auszusprechen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen – auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke – Marke besteht.

Irrtum #1: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei einer Markenanmeldung, ob ein Konflikt Ihrer Marke mit älteren eingetragenen Marken besteht.

Das ist Falsch und ein häufiger Irrtum von Markenanmeldern: Im Anmeldeverfahren wird von dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht geprüft, ob die angemeldete Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Es ist Aufgabe des Markenanmelders sich bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung zu vergewissern, ob die gewünschte Marke keine Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es sein, dass gegen eine Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und sie eventuell zu löschen ist. Auch kann gegen eine Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Marken können übrigens auch mit Domain- und Firmennamen in Konflikt geraten.

Wann sind Marken miteinander verwechselbar?

Testen Sie sich selbst: Besteht zwischen den folgenden Marken Verwechslungefahr? Wie würden Sie entscheiden?

1. Marke Schleichbären mit Schleich (Antwort)
2. Marke Red Bull mit Bullenmeister (Antwort)
3. Marke Scout24 mit Solarscout24 (Antwort)
4. Marke Monrose mit Melrose (Antwort)

Verwechslungsgefahr zwischen Marken – So prüfen die Gerichte:

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Alles klar?

Vereinfacht gesagt besteht mit einer älteren Marke Verwechslungsgefahr, wenn

– die neue Marke identisch oder ähnlich aussieht (visuelle Ähnlichkeit) und für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen benutzt wird, oder

– die neue Marke identisch oder ähnlich ausgesprochen (klangliche Ähnlichkeit) und für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen benutzt wird.

Im Falle eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, wie wichtig es ist, vor einer Markenanmeldung eine Markenrecherche durchzuführen. Sie stellt sicher, dass die eigene Marke nicht schon existiert und es nicht zu Schutzrechtskollisionen mit älteren Marken kommen kann.

Eine erste einfache Markensuche kann schon über das Internet durchgeführt werden. Dabei sollte man jedoch nicht vergessen, dass nur weil man einen Namen nicht über eine Suchmaschine findet, der Name nicht existiert. Der nächste Schritt sollte daher immer eine Recherche im Markenregister sein.

Umfang der Markenrecherche

Wenn Sie wissen möchten, ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits kollidierende Markenschutzrechte Dritter bestehen, müssen Sie in der Recherche alle drei Wege berücksichtigen, über die ein Markenschutz in Deutschland erlangt werden kann:

– nationale Markenanmeldungen beim DPMA,
– Erstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland über IR-Marken
– sowie beim HABM angemeldete Gemeinschaftsmarken, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit auch für die Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchen/genießen

Recherche nach Identischen oder ähnlichen Marken?

Im Rahmen einer Markenidentitätsrecherche können Sie lediglich feststellen, ob die betreffende Marke bereits in identischer oder nahezu identischer Form zugunsten Dritter geschützt ist. Eine darüber hinausgehende Recherche nach ähnlichen eingetragenen Marken wird von Recherchedienstleistern und Rechtsanwälten angeboten.

Tipps für die richtige Markenrecherche:

Markenrecherche Online: Suchmaschinen wie Google oder Bing verschaffen einen ersten Eindruck, ob ein Markenname noch verfügbar ist. Ist Ihr Wunschname bereits vergeben oder taucht eine Firma auf, die die gleichen oder ähnliche Produkte und Dienstleistungen unter dem gewünschten Namen anbietet, ist Vorsicht angesagt.

Markenrecherche im Markenregister der Markenämter: Die Markenrecherche in den offiziellen Datenbanken der Markenämter bietet sich aus Kostengründen an, ist aber zeitaufwändig, wenn man nicht weiss wie man suchen soll. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), zuständig für deutsche Marken ist online unter http://register.dpma.de/DPMAregister erreichbar, das Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), zuständig fuer Gemeinschaftsmarken unter http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchBasic. Die Datenbanken enthalten angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche, bzw. EU-Gemeinschafts-Marken. In den Datenbanken können Sie kostenfrei recherchieren. Ein ebenfalls kostenloser einfacher Markencheck, der eingetragene Marken in den Registern des DPMA, HABM und WIPO (zuständig für internationale Markeneintragungen) mit Schutz in Deutschland findet, ist z.B. tulex.de und MarkenChk.de.

Professionelle Markenrecherche: Um ganz sicher zu sein, empfiehlt sich eine professionelle Markenrecherche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Hier erhalten Sie nicht nur eine umfassende Recherche, sondern auch eine kompetente Risiko-Einschätzung des Suchergebnisses und zu weiteren Fragen zum Thema Markenanmeldung.
Eine richtige Markensuche erfordert die richtige Suchstrategie, gute Kenntnisse in der Bedienung der entsprechenden Suchmasken und Erfahrung im Marken- und Kennzeichenrecht selbst. Wer als markenrechtlicher Laie ohne professionelle Hilfe selbst recherchiert, hat immer fahrlässig gehandelt, falls es später Ärger gibt.

An dieser Stelle daher eine deutliche Warnung: Die Folgen einer Markenverletzung können hart sein. Als Beispiel hier der Tenor eines Urteils wegen der Verletzung von älteren Firmenkennzeichen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Immobilienwesen das Zeichen „G und H GmbH“ oder „G & H GmbH“ zu benutzen.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter Ziff. 1 titulierte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung ihrer Firma „G und H GmbH“ beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1. begangen haben, insbesondere über die Umsätze, die sie unter den dort genannten Bezeichnungen gemacht haben sowie über die Preise, die für die betreffenden Handlungen bezahlt wurden sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1. bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

6. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Gegenstände, die mit den in Ziff. 1. dargestellten Zeichen versehen sind, insbesondere Brief- oder Geschäftspapier, Broschüren, Werbematerialien, zu vernichten.

7. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Grund genug für eine Marken-Recherche

Eine Markenrecherche hilft, rechtzeitig die wichtigsten Fragen über bereits bestehende Markenrechte zu beantworten: Ist die gewünschte Marke bereits von einem Dritten angemeldet oder eingetragen? Und wenn ja, seit wann, wofür und von wem? Vielleicht besteht ja auch die Möglichkeit sich mit dem Markeninhaber zu einigen. Dabei kommt es oft darauf an, wie nah, bzw. fern sich die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen stehen. Vielleicht kommt auch ein Gegenangriff in Form eines Löschungsantrages nach § 49 MarkenG in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine ältere Marke mindestens fünf Jahre eingetragen ist und nachgewiesen werden kann, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht rechtserhaltend benutzt worden ist (§ 26 MarkenG).

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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