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BPatG: Voreintragungen im Anmeldeverfahren

Leitsatz:

1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.

2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. „Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes“ (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09Voreintragungen im Anmeldeverfahren
§ 8 Abs. 2 MarkenG

Marke „Hardcore“ gelöscht

Das Löschungsverfahren gegen die Marke „Hardcore“ war erfolgreich und die Marke wurde nach Widerspruch wegen absoluter Schutzhindernisse zum 28.12.2009 im Markenregister des DPMA gelöscht.

Die Anmeldung der Marke u.a. für Bekleidung hatte 2009 für einige Aufregung gesorgt (Hintergrund: HARDCORE als rechte Marke).

(Markenblog, Störungsmelder und „Kein Bock auf Nazis“)

Markennamen finden: Targobank – So geht Bank heute

Die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA wird sich ab Februar 2010 in „Targobank“ umbennen. Hintergrund für den anstehenden Namenswechsel: Die Bank gehört seit Dezember 2008 zur französischen Genossenschaftsbank Crédit Mutuel, der zweitgrößten Privatkundenbank Frankreichs. Der Namenswechsel muss laut Übernahmevereinbarung mit der ehemaligen Muttergesellschaft Citigroup im Februar 2010 abgeschlossen sein.

Targobank ist wie Arcandor, Evonik und Qimonda ein Kunstname. Kunstnamen werden zunehmend gewählt, weil Realnamen bereits als Marke geschützt sind. Kunstnamen haben den Vorteil, dass sie oft keine spezielle semantische Bedeutung haben, markenrechtlich schützbar und international einsetzbar sind.

Nebem dem Namen wurden auch das Logo

WBM Targobank

und der Slogan „So geht Bank heute“ als Marke angemeldet.

Das der Namensfindungsprozess nicht einfach gewesen zu sein scheint, legt ein Blick auf eine Vielzahl von Markenanmeldungen der Citibank im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nahe. Dort finden sich die Namensalternativen, wie

  • Xedio Bank
  • Ixera Bank
  • Tornak Bank
  • Prego Bank
  • Ma Bank
  • La Banq
  • Ciu Bank
  • Nuvo Bank
  • Nexxt Bank
  • CM Bank
  • Deutsche CM Bank
  • CM Bank Deutschland
  • Amadéo Bank
  • People Bank
  • Ondo Bank
  • Ideo Bank
  • CMD Bank
  • Mutuel Bank
  • Viavis Bank
  • Livin Bank

Zitate zur Marke Targobank:

„Targobank ist kurz und klingt groß und bedeutend“ Namensschöpfer Manfred Gotta

„Es ist an uns, ihn mit unserer Arbeit und in unserem Auftritt mit Leben zu füllen. Mit Targobank wollen wir nicht nur unsere Bank umbenennen, sondern auch eine neue Bank entwickeln. Die Verkündung des Namens ist nur der Anfang des Markenbildungsprozesses, der uns bis zum Februar beschäftigen wird.“ Jürgen Lieberknecht, Vorstand Produkte und Marketing.

Marke anmelden – Kosten und Gebühren Übersicht

Was kostet es eine Marke beim Markenamt einzutragen?

Bei einer Markenanmeldung entstehen Anmeldegebühren und gegebenenfalls Anwalts-, und Recherchekosten. Die Anmeldegebühren sind als Amtsgebühren in jedem Fall bei dem zuständigen Markenamt für die Markenanmeldung zu bezahlen.

Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung der Anmeldung gewünscht ist, kann ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.

Markengebühren (Amtsgebühren) im Überblick

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Zahlungsfristen

Die Anmeldegebühr und eventuell weitere Klassengebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim DPMA zu zahlen. Andernfalls gilt eine Anmeldung kraft Gesetz als zurückgenommen.
Mit der Empfangsbestätigung wird die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Die Zahlungsfrist läuft ab der Einreichung der Anmeldung, unabhängig vom Erhalt der Empfangsscheinigung.

Anwaltskosten

Um eine Marke anzumelden benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, um optimalen Markenschutz zu erreichen. Die Kanzlei Breuer bietet Ihnen folgende Dienstleistungen zu Ihrer Markenanmeldung:

Markenrecherche und Bewertung der Ergebnisse

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach dem Prioritätsprinzip des § 6 Abs. 1 Markengesetzes bestimmt grundsätzlich der Zeitrang über den Vorrang kollidierender Kennzeichenrechte. Eine prioritätsältere Marke hat Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke, d.h. der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den Inhaber einer jüngeren Marke vorgehen. Melden Sie eine Marke an, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist, so dass Verwechslungsgefahr besteht, besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. Bei genutzten Marken kann dies zu erheblichen Kosten führen, da hier regelmäßig Streitwert ab 50.000 EUR angesetzt werden, die bei einer Abmahnung zu Anwaltskosten von über 1.600 EUR führen.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains durchgeführt werden.

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Insbesondere die Formulierung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt für viele Anmelder eine Hürde da, die dazu führen kann, dass eine Marke vom Markenamt zurückgewiesen wird. Die richtige Formulierung ist dabei entscheidend für den Schutzumfang und die spätere Verteidigung der Marke.

Einreichen der Unterlagen und Korrespondenz mit dem Markenamt

Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Korrespondenz mit dem Markenamt erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen zum Thema Marken, Namen und Logo anmelden und schützen erhalten Sie über das Angebot Wir lieben Marken der Kanzlei Breuer.

DPMA Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen

Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der „Herstellung von Waren für Dritte“ zum Gegenstand haben soll.

DPMA Mitteilung vom 10.09.2009:

In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:

* „Auftragsfertigung von … für Dritte“
* „Lohnfertigung von … für Dritte“

Erforderlich ist dabei (wie bei den „Einzelhandelsdienstleistungen“) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. „Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte“; „Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte“).

Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).

Nicht zulässig ist nach wie vor:

* „Herstellung von … für Dritte“

Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.

Zulässig ist auch:

* „Montage von … für Dritte“ unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)

Siehe hierzu auch die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen mit Erläuterungen.

BPatG: Schultütenspitze – Anmeldung einer Positionsmarke

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Positionsmarke (§§ 6 Nr. 6, 12 Abs. 3 MarkenV), sowie zur Beanstandungspflicht des DPMA gemäß § 36 Abs. 2 i. V. m. §§ 33 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG unter Verschiebung des Anmeldetags (vgl. BPatG GRUR 2007, 63 – KielNET).

BPatG, Beschluss vom 26.06.2008 – 29 W (pat) 19/08Schultütenspitze
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG §§ 33 Abs. 1, 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG

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DPMA Mitteilung: Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

Zustellungsbevollmächtigter

Inlandsvertreter, die als Rechts- oder Patentanwälte im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, müssen keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen. §§ 25 Absatz 2 Satz 2 PatG a.F., 96 Absatz 2 Satz 2 MarkenG a.F., 28 Absatz 2 Satz 2 GebrMG a.F. und 58 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG a.F. entfallen ersatzlos. Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden, §§ 127 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG n.F., 94 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG n.F. Sie gelten zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F. Weitere Informationen zu den Änderungen werden auf der Webseite des DPMA, www.dpma.de, veröffentlicht.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 49a PatG wird klarstellend um eine Regelung ergänzt, nach der sich die im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen zur Erteilung ergänzender Schutzzertifikate auch auf deren Laufzeitverlängerung erstrecken, § 49a Absatz 3 PatG n.F. Für die Verlängerung der Laufzeit fallen künftig Gebühren in Höhe von 100 EUR bzw. 200 EUR an, je nachdem, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird (§ 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311600 und 311610 der Anlage n.F.). Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit oder einen Antrag auf Berichtigung der Laufzeit stellen, § 49a Absatz 4 PatG n.F. Die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats kann erst erhoben werden, wenn die Anträge nach § 49a Absatz 4 PatG n.F. gestellt wurden und nicht mehr anhängig sind, § 81 Absatz 2 Satz 2 PatG n.F.

Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA vom 01.02.2009

DPMA: LISA ./. Lisa – Verwechslungsgefahr von Marken bei entfernter Warenähnlichkeit

Trotz der nur entfernten Ähnlichkeit der Vergleichswaren („Antibabypillen“, bzw. – u.a. – „sportliche Aufbaumittel z. B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate“) besteht wegen Markenidentität eine Verwechslungsgefahr i. S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

DPMA, Beschluss vom 17.06.2009 – 302 06 326.9105 – LISA
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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Wolfsburg ist Deutscher Meister 2009 – Die VFL WOLFSBURG Marken

Der VFL Wolfsburg ist Deutscher Meister 2009! Der VfL schlug Werder Bremen im letzten Spiel der Saison 5:1 (3:1) und sicherte sich den ersten Meistertitel der Vereinsgeschichte.

Die Suche nach Meister-Marken im DPMA-Register findet zwei aktive Marken:

Registernummer 30116647 WBM VFL Wolfsburg
Klassen: 16, 25, 28

30234090 WBM VFL Wolfsburg
Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

Zitat: „Das ist ein Traum, der in Erfüllung gegangen ist. Ich hatte vor der Saison nicht gedacht, dass wir eine Chance haben, deutscher Meister zu werden. Wir sind verdient Meister geworden in dieser Saison.“ (Felix Magath)

BPatG 29 W (pat) 13/06: Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen – SCHWABENPOST

Leitsatz:

Zur Begründungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts im Hinblick auf Vorentscheidungen zu vergleichbaren Zeichen (im Anschluss an EuGH Rs. C-39/08 und C-43/08).

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 MRL, Art. 3 GG, § 61 Abs. 1 MarkenG

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