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DPMA: DMPAregister ersetzt DPMAinfo

Das DPMA veröffentlicht ab der 18. Publikationswoche 2009 (Veröffentlichungstag 30. April 2009) seine amtliche Publikation „Markenblatt“ nur noch über die neue Internetplattform DPMAregister und nicht mehr über DPMApublikationen .

Der gesetzliche Auftrag zur Führung eines Registers gemäß § 24 Markenverordnung, dem das DPMA bisher über DPINFO nachgekommen ist, wird ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich durch DPMAregister erfüllt.

Der neue Dienst ist über die URL http://register.dpma.de zu erreichen.

Auf DPMAregister stehen neben dem Markenblatt und dessen Daten auch die Registerdaten mit den aktuellen Rechts- und Verfahrensstandsinformationen zu einer Marke zur Verfügung. Darüber hinaus sind in DPMAregister die nationalen Schutzanträge zu Geografischen Herkunftsangaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 enthalten.

Neben verschiedenen Recherchemodi (Einsteiger, Schnellsuche, Monitoring, Expertenrecherche, Assistentenrecherche) ist auch der Download des gesamten Markenblatts oder einzelner Teile davon möglich.

DPMAregister eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte.

Die Registerdaten werden täglich, die Publikationsdaten wöchentlich, in der Regel freitags, aktualisiert.

DPMAregister wird stufenweise für die einzelnen Schutzrechtsarten realisiert. In der ersten Stufe stehen die Daten zu deutschen Marken und die Daten zu den Geografischen Herkunftsangaben zur Recherche bereit. Die Daten für die Schutzrechte Geschmacksmuster und Patente/Gebrauchsmuster sowie die Daten der Gemeinschaftsmarken und der international registrierten Marken mit Schutzwirkung in Deutschland werden Ende 2009 bzw. im Laufe des Jahres 2010 bereitgestellt.

DPMA Pressemitteilung vom 13.03.2009

EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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Marken in Zahlen 2008

Entwicklung der Markenanmeldungen

Nationale Marken Anmeldungen Deutschland: 73.903 (- 3,0 %) (2007: 76.165)
davon Eintragungsverfahren mit Eintragung abgeschlossen: 50.259 (-7,8 %) (2007: 54.534)

Verteilung der Markenanmeldungen 2008: Warenklassen: 52,2 % (38.554) / Dienstleistungsklassen 47,2 % (35.349)

Marken Bestand 2008: 776.628 (+ 1,6 %)

Markenanmeldungen in den fünf stärksten Leitklassen:
Klasse 35: Werbung (8.339)
Klasse 41: Ausbildung, Sport, Kultur (8.088)
Klasse 9: Computer (4.482)
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen (4.006)
Klasse 36: Versicherungswesen (3.322)

Marken- und Produktpiraterie

Zahl der Grenzbeschlagnahmen durch Zolldienststellen 2008 (Steigerung zu 2007): 10.888 (+40 %)

Wert der beschlagnahmten Waren: 436.000.000 Euro (+2,4 %)

Top 10 der Herkunftsländer gefälschter Markenartikel (in Prozent der Aufgriffe):
China (28,6 %)
USA (18,5 %)
Thailand (17,4 %)
Hongkong (8,2 %)
Indien (5,2 %)
Türkei (4,5 %)
V.A.E. (1,8 %)
Vietnam (1,3 %)
Schweiz (1,0 %)
Japan (0,7 %)

Quellen: DPMA Statistik 2008, Zoll Jahresstatistik 2008

DPMA nimmt zur Markeneintragung „Hardcore“ Stellung

Auf die Welle der Empörung, die die Nachricht von der Markeneintragung „Hardcore“ verursacht hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) heute mit einer Pressemitteilung reagiert.

Zunächst hebt das DPMA hervor, dass – wie auch bereits in meinem Beitrag hier geschrieben – die Marke v.a. für Textilien geschützt wurde. Der Markeninhaber kann also nicht die Benutzung des Wortes im Bereich Musik verbieten, wie häufig im Zusammenhang mit der Anmeldung verbreitet wurde.

Die entscheidende Aussage ist diese: „Im Falle der Marke „Hardcore“ ist die zuständige Markenstelle des Amtes nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung nicht verweigert werden kann. Gegen eine Markeneintragung kann man Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dem Inhaber einer älteren Marke zu, der meint, die neue Marke könnte mit seiner eigenen Marke verwechselt werden. …

Das DPMA stellt auch klar, dass mögliche politische Motive einer Markenanmeldung im Eintragungsverfahren keine Rolle spielen und nicht geprüft werden.

Pressemitteilung des DPMA vom 27.02.2009:

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HARDCORE als rechte Marke

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck HARDCORE könnte demnächst Gegenstand von Abmahnungen werden.

Laut einem Bericht in der taz erhielt ein Online-Shopbetreiber vor wenigen Tagen von einer seiner Lieferfirmen eine Mail mit dem Hinweis, dass von ihm angebotene Artikel mit dem Schriftzug Hardcore „mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter“ verstoße. Sollte das Shirt nicht verschwinden, könnten ihm „erhebliche Abmahnkosten“ ab 1.000 Euro aufwärts drohen, hieß es in dem Schreiben.
Die taz berichtet weiter, dass der Begriff HARDCORE beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von einen Rechtsextremen angemeldet worden sei, der auch ein Versandhaus mit einschlägigen Szeneartikeln betreibe.
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Deutsches Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Sie ist zuständig für die Erteilung und Verwaltung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern mit Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet. Das DPMA ist mit 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Wenn man vor lauter Bäumen den Weihnachtswald nicht sieht

Und um im Wettbewerb der zahllosen Weihnachtsmärkte zu bestehen, ist ein „Alleinstellungsmerkmal“ wie der „Weihnachtswald“ ein großer Vorteil. Darum hat sich die Stadt Goslar den Begriff „Weihnachtswald“ beim Deutschen Marken- und Patentamt bundesweit schützen lassen. Wer den Namen dennoch nutzen möchte, kann dies nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr tun. 2500 Euro verlangt der Chef der städtischen Goslar Marketing GmbH dafür. (welt-online)

Registernummer: 30612812
Wortmarke (WM): Weihnachtswald
Anmeldetag: 27.02.2006
Klassen: 39: Veranstaltung von Reisen
41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
Inhaber: Goslar Marketing GmbH, Goslar, DE;
(DPMA)