Schlagwort-Archive: Bekleidung

OLG Frankfurt: SAM – Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14

Leitsatz

1. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der – in der Regel zu bejahende – Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14 – SAM (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Frankfurt, 24. Juni 2014, Az: 3-06 O 25/14, Urteil
§ 14 MarkenG

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OLG Frankfurt: SAM – Markenverletzung bei Bekleidung durch Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung einer Modellbezeichnung eine markenmäßige Benutzung oder nur eine Benutzung als reines Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion liegt.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13 – SAM
§ 14 MarkenG

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BGH: Bogner B / Barbie B – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken aus Einzelbuchstaben Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11

a) Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.

b) Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.

c) Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11Bogner B/Barbie B
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1
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BPatG: „SCORPIONS“ Benutzung einer Marke für Merchandise-Artikel einer Musikgruppe Beschluss vom 23.08.2011 – 33 W (pat) 526/10

L e i t s a t z :

Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen.

Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

BPatG, Beschluss vom 23.08.2011 – 33 W (pat) 526/10SCORPIONS
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1-3 MarkenG

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BGH: Jette Joop – Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08

a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08Jette Joop
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

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“Thor Steinar”-Prozess: Keine Markenverletzung durch “Storch Heinar”

Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.

Hintergrund

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BPatG: „Pan Am“ – Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06

Eine Markenanmeldung ist nicht bösgläubig, wenn die Markeninhaberin sich im Insolvenzverfahren befindet und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde.

In dieser lesenswerten Entscheidung des Bundespatentgericht vom 19. Juni 2008 (27 W (pat) 79/06) hat der 27. Senat die Zurückweisung des Löschungsantrags gegen die Wortmarke „Pan Am“, eingetragen u.a. für „Taschen; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportartikel“ bestätigt.

Aus den Gründen:
Es fehle bereits am schutzwürdigen Besitzstand der Bezeichnung „Pan Am“. Weder die Antragstellerin habe einen solchen gehabt, noch die amerikanische Fluglinie PanAm American World Airways Inc., denn diese Fluglinie habe sich im Juli 2003 schon im Insolvenzverfahren befunden, den Flugbetrieb bereits 1991 eingestellt und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen angegriffenen Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt gehabt.

Die Markenanmeldung sei auch nicht sittenwidrig, da die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz belege, dass der Markeninhaber versucht habe, vor der Anmeldung mit der amerikanischen Fluglinie einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ein Kontakt zu Vertretern der amerikanischen Fluglinie sei aber – wohl aufgrund deren Insolvenz . nicht möglich gewesen . Gegen die sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch, dass dieser die Marke benutze. Eine frühere eventuell fortbestehende Bekanntheit der Marke „Pan Am“ sei kein Löschungsgrund. Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdeter Nutzung der Marke zu unterstellen, widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts. Dass ein Unternehmer seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versehe, von der er erwarte, dass sein Zielpublikum sie attraktiv finden möge, sei vielmehr sinnvolles unternehmerisches Handeln.

BPatG, Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06 – „Pan Am
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: Die Marken RAGS und J.C. RAGS sind im Bereich Bekleidung nicht verwechslungsfähig

Zwischen den Marken RAGS und J.C. Rags besteht trotz Warenidentität in der Klasse 25 (Bekleidung) und mittlerer Warenähnlichkeit in den Klassen 27 und 28 (Sportartikel) keine Verwechslungsgefahr. Da im Bekleidungssektor Initialen als Herkunftsbezeichnung und die Hinzufügung einer warenbeschreibenden Angabe gebräuchlich sind, liegt es für Teile des Verkehrs, welchen die Bedeutung von „RAGS“ für „Klamotten“ bekannt ist, nahe, die Widerspruchsmarke nur im Sinne von „Klamotten von J. C.“ aufzufassen und dem übereinstimmenden Bestandteil „RAGS“ damit allein eine warenbeschreibende Bedeutung beizumessen.

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08RAGS
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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