Schlagwort-Archive: Markenverletzung

BGH: Honda-Grauimport – Neuer Unterlassungsanspruch bei wiederholten gleichartigen Markenverletzungen Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11

a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.

BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242 Cc

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BGH: OSCAR – Markenverletzung durch Ausstrahlung einer Fernsehsendung über Satellit Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10

Leitsätze:

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 – TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 -I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 -TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 -I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10OSCAR
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

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BGH: Kosten des Patentanwalts II – Zur Kostenerstattung bei Mitwirkung eines Patentanwaltes an einer Abmahnung Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09

Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

BGH, Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09Kosten des Patentanwalts II
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1

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LG Hamburg: Markenverletzung „Dildoparty“ Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ stellt keine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar, wenn sie in der konkreten Verwendung von den wesentlichen Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden, dass hiermit lediglich eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Bei einer derartigen beschreibende Verwendung fehlt es schon an einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Dildoparty“.

Ein Werktitelschutz aufgrund der Domainnamen www.dildoparty-infos.de und www.dildopartie.de kommt nicht in Betracht, wenn sich auf den Internetseiten lediglich der Hinweis „Demnächst mehr an dieser Stelle” sowie ein Button „Dildoparty” befindet, der zu der Webpage www.pepperparties.de weiterleitet. Unter den als Werktitel beanspruchten Domain-Namen sind daher keine redaktionellen Inhalte abrufbar, die einen Werktitelschutz begründen könnten.

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10Dildoparty
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG

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LG Nürnberg-Fürth: Zwischen der Marke „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09

1. Eine Verwechslungsgefahr gemäß §14 II MarkenG scheidet aus, wenn eines der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zu einem in seiner Bedeutung bekannten Begriff hervorruft.

2. Ein Herabsetzen oder Verunglimpfen gemäß § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass der Mitbewerber oder dessen Produkte dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden, was bei einer humorvollen oder ironischen Anspielung zu verneinen ist. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen Abwägung sind die Grundsätze der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“
GG Art. 5 I, III; MarkenG §§ 4, 14 II; UWG §§ 8, 3 ff.

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“Thor Steinar”-Prozess: Keine Markenverletzung durch “Storch Heinar”

Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.

Hintergrund

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LG Hamburg: IRONMAN ./. IRONTOWN Verwechslungsgefahr und Serienmarke Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09

Die Marke „IRON MAN“ verfügt für den Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „IRON MAN“ sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität besteht zwischen den Marken „IRON MAN“ und „IRON TOWN“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke. Neben der Marke „IRON MAN“ tritt die Markeninhaberin mit weiteren den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen auf dem Markt auft („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“).

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09IRONMAN ./. IRONTOWN
MarkenG §§ 14, 23

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LG Bochum: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren Möbeln und Lampen

Möbel und Lampen sind nach Auffassung des Gerichts keine ähnlichen Waren. Eine Verwechselungsfähigkeit scheidet aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass viele Möbelhäuser neben Möbeln auch Lampen anbieten.

LG Bochum, Urteil vom 16.09.2009 – I – 13 O 126/09CONTUR
§ 14 Abs. 6 MarkenG

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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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LG Düsseldorf: „Haus & Grund“ – Unterlassungsansprüche bei einer Markenverletzung

Zu Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Löschungsansprüchen bei einer Markenverletzung.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 – 37 O 48/09Haus & Grund
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

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