Schlagwort-Archive: Kennzeichnungskraft

BGH: Castell/ VIN CASTEL – Schutz einer Firmenbezeichnung als Firmenschlagwort Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

Weiterlesen

BPatG: Casino Royale – Keine Verwechslungsgefahr bei an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichnungsschwäche Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11

Die an Schutzunfähigkeit heranreichende Kennzeichenschwäche der Wortmarke „Casino Royale“ führt dazu, dass trotz klanglicher und begrifflicher Identität des angegriffenen Zeichens mit der Widerspruchsmarke und ungeachtet des hohen Grades an Ähnlichkeit der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen zu verneinen ist. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist auf die sog. Eigenprägung beschränkt, d. h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus). Hat eine Marke aber keinen eine Eigenprägung begründenden Teil, weil sie sich – wie vorliegend die Widerspruchsmarke – als Wortmarke auf die Wiedergabe schutzunfähiger Begriffe beschränkt, kann dies nicht dazu führen, dass aus ihr mehr Rechte abgeleitet werden können als aus einer graphisch gestalteten Marke. Dies würde die an sich unzulässige Monopolisierung schutzunfähiger Angaben nachträglich ermöglichen.

BPatG, Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11Casino Royale
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“ Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“

BPatG, Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11

Wort-Bildmarke Frida - Frische die ankommt Zwischen den gegenüberstehenden Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ besteht im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 41 („Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen, Veranstaltung von Verlosungen und Glücksspiele“) bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11Wortmarke Frida
MarkenG § 9 I Nr. 2

Weiterlesen

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010, 10 O 54/10) bestätigt.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Senats nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“.

Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10Keine Verwechslungsgefahr zwischen den für Süßwaren eingetragenen Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: FRUIT SHOT – rechtserhaltende Benutzung des Markenwortes durch „Fruitshot®“ Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10

Die angegriffene Marke „FRUIT SHOT“ ist wegen Verwechselungsgefahr mit der wortgleichen Widerspruchsmarke „FRUIT SHOT“ zu löschen.

Die allein beanstandete Verwendung des Wortes „Fruitshot®“ anstelle von „FRUIT SHOT“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „FRUIT SHOT“ im Sinne des § 26 Abs. 1, 3 MarkenG dar. Dem steht nicht entgegen, dass sich das schwach kennzeichnungskräftige Markenwort zur Beschreibung des in räumlicher Nähe zu „Fruitshot®“ ebenfalls auf dem Etikett erwähnten Fruchtsaft – Mineralwassergemisches eignet und in einer im Vergleich zur Registereintragung leicht veränderten Schreibweise verwendet wird.

BPatG, Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10FRUIT SHOT
§§ 66 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: TEFLON – Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke TEFLEXAN Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09

Das Bundespatentgericht hat auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke TEFLON gegen die Eintragung der Wortmarke TEFLEXAN für Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, die Löschung der Eintragung angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09TEFLON
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren hatte die Inhaberin der Marke TEFLON unter Vorlage von „Cross Sales“-Übersichten vorgetragen, dass zunächst die gesteigerte Kennzeichnungskraft der bekannten, sogar berühmten Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei. Nach einer aktuellen Markenuntersuchung sei „Teflon“ mit 78 % Bekanntheit (sowie „Teflon Platinum Plus“ mit 36 % Bekanntheit) die bekannteste Marke im Bereich der „Non-Stick & Ceramic Brands“.

Die Markeninhaberin hatte dagegen vorgetragen, die Bekanntheit gelte nicht dem Produkt der chemischen Beschichtung, sondern dem Endprodukt (etwa der „TEFLON-Pfanne“), wobei das Wort „TEFLON“ vom Verbraucher nicht als Marke, sondern als Gattungsbegriff für einen bestimmten Beschichtungsstoff verstanden werde. Zudem seien die beiderseitigen Marken unähnlich. Die angegriffene Marke „TEFLEXAN“ sei im Gegensatz zur Widerspruchsmarke „TEFLON“ dreisilbig, dominiert von den hellen Vokalen „E“ und „A“, wobei sich ein völlig anderer Sprechrhythmus mit Betonungsschwerpunkt auf der Silbe „FLEX“ ergebe.

Entscheidung

Der Senat folgte der Argumentation der Markeninhaberin von TEFLON. Zur Frage der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung führte er aus, dass dies in der Regel die Erhebung einer Löschungsklage erforderlich macht und nur ausnahmsweise im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann: Die Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, auf die der o. g. Vortrag sinngemäß abzielt, stellt einen Verfallsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar, der grundsätzlich nur im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (§ 55 Abs. 1 MarkenG). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 – DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat. Jedoch müssen die hierfür maßgeblichen Umstände im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren liquide sein.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken der Gefahr einer Umwandlung zur Gattungsangabe unterliegen (z. B. Tempo, Walkman, Saccharin, Kaffee Hag), sind an die Feststellung einer Umwandlung strenge Anforderungen zu stellen. Nur, wenn lediglich noch ein völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eine Herkunftsvorstellung mit dem Zeichen verbindet und wenn der Prozess der Umwandlung auf einem Verhalten oder der Untätigkeit des Markeninhabers beruht, kann der Verfallsgrund erfüllt sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 49, Rdn. 30, 31). Solche Umstände sind von der Markeninhaberin nicht vorgetragen worden, im Übrigen wären sie von der Widersprechenden unter Vorlage von Markenuntersuchungen zum Markenbewusstsein und Beispielen für Markenverwendungen von Lizenznehmern substantiiert bestritten bzw. widerlegt worden. Sie sind somit nicht liquide. Dann aber muss die unbestritten hohe Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke, die offenbar so groß ist, dass die Marke von Teilen der Verbraucher stellvertretend für eine ganze Warengattung verwendet wird, (umgekehrt) der Kennzeichnungskraft der Marke zugute kommen.

Bei identischen gegenüberstehenden Waren hält die angegriffene Marke den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr ein.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war daher eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen, so dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

BGH: Goldhase II Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.

BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08Goldhase II
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

Weiterlesen

BGH: Pralinenform II Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Weiterlesen

LG Hamburg: IRONMAN ./. IRONTOWN Verwechslungsgefahr und Serienmarke Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09

Die Marke „IRON MAN“ verfügt für den Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „IRON MAN“ sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität besteht zwischen den Marken „IRON MAN“ und „IRON TOWN“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke. Neben der Marke „IRON MAN“ tritt die Markeninhaberin mit weiteren den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen auf dem Markt auft („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“).

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09IRONMAN ./. IRONTOWN
MarkenG §§ 14, 23

Weiterlesen