Schlagwort-Archive: OLG Hamm

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010, 10 O 54/10) bestätigt.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Senats nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“.

Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10Keine Verwechslungsgefahr zwischen den für Süßwaren eingetragenen Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ mit der Bezeichnung „Mein Schiff“ Urteil vom 07.04.2011 – I-4 U 1/11

Die Kennzeichnungskraft einer Wort-/ Bildmarke “Unser Schiff”, die aus einer idealistischen Schiffsdarstellung und dem Wortbestandteil “Unser Schiff” besteht für ein Online-Portal, bei dem es um die gemeinschaftliche Bewertung von Schiffen geht, ist unterdurchschnittlich gering.

Die Gemeinsamkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, die sich in der Schiffsdarstellung und der Verwendung des Wortes Schiff im Wortbestandteil mit einem jeweils anderen Possessivpronomen erschöpft, reicht insbesondere angesichts der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Auch Ansprüche aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz kommen nicht in Betracht. Soweit es im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG um eine Herkunftstäuschung durch Verwendung eines geschützten Kennzeichens geht, sind wegen des Vorrangs des Markenrechts die markenrechtlichen Grundsätze der Verwechslungsgefahr heranzuziehen. Es kann insoweit nicht sein, dass zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, aber dennoch eine durch Nachahmung herbeigeführte Herkunftstäuschung gegeben ist.

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011 – I-4 U 1/11Unser Schiff ./. Mein Schiff
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamm: Buddy Bär 2 – Keine Geschmacksmusterverletzung durch die Figur „Teddy“ Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Unterlassungsansprüchen aus einem eingetragenen Geschmacksmuster befasst. Der Inhaber der als Geschmacksmuster eingetragenen Figur „Buddy Bär 2“ machte geltend, dass es sich bei der vom Gegner vertriebenen Skulptur „Teddy“ ein glattes Plagiat, d.h. um eine Übernahme 1 : 1 handelt.

Das OLG lehnte eine Verletzung ab, da sich nach dem Gesamteindruck keine maßgebliche charakteristische Ähnlichkeit des Geschmackmusters mit der Verletzerfigur zeigte. Hierzu führt es aus: „So ist zwar die Haltung der beiden Figuren von der Idee her ähnlich. Es gibt aber vor allem gerade kein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion, wie es die Antragsteller in Bezug auf ihren Bären hervorheben. Nichts ist einem echten Bären wirklich ähnlich. Die Figur wirkt insgesamt wie eine banalisierte Comikfigur. Gerade auch die beim „Buddy Bär“ besonders auffallende und bärenuntypische Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich quasi um eine Ablagefläche handelt, ist bei dem Teddy offenkundig nicht vorhanden. Die Unterschiede sind nicht nur im Detail, sondern gerade auch in der Gesamtbetrachtung insgesamt sehr erheblich, sofort ins Auge springend und verschaffen einen überwiegend anderen Gesamteindruck.“

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10Buddy Bär 2
§§ 42 I GeschmMG, 97 I UrhG i. V. m. §§ 2 I Nr. 4, 16, 17, 18 UrhG, §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 UWG

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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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OLG Hamm: „pornofreunde“ – Keine Markenverletzung mangels Verwechslungsgefahr bei Wort-/Bildmarke mit nur beschreibendem Wortbestandteil

Eine Wort-/Bildmarke (hier: Nr. DE30565102 „pornofreunde“ mit Abbildung einer orangefarbenen Sonnenbrille, eingetragen für Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events) aus einem beschreibenden Wort kann durch die Kombinierung mit der Grafik und Eintragung als Wort-/Bildmarke nicht den Schutzumfang einer reinen Wortmarke beanspruchen. Es besteht, zumal wenn der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Angesichts des flachen Begriffs „pornofreunde“ sind im Streitfall als mitprägend aber gleichfalls die grafischen Bestandteile (insbesondere die Brille) anzusehen. Die Bildelemente können insofern keineswegs in durchschlagender Weise ausgeblendet werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.06.2010 – I-4 U 224/09pornofreunde
§ 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB

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OLG Hamm: „Nikolaus G“ – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Etikett für Wein

Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 553). Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09Nikolaus G
§§ 14 Abs.5; Abs.2 Nr.2 MarkenG

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OLG Hamm: Fehlende Angabe der Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID im Impressum kein Bagatellverstoss

Die fehlenden Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer (Umsatzsteuer-ID) nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum eines Online-Shops sind als Wettbewerbsverstoss abmahnfähig.

Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.

Gegenstandswert von 15.000,- €

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08Umsatzsteuer-ID im Impressum
§§ 8 I, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG

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OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch – Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Klage, weil das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

1. Es spricht nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

2. Geringer eigener Umsatz der Abmahnenden (hier monatlich 200 Euro), der in keinem Verhältnis einer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht.

3. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt.

4. Teilweiser Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn die Kosten der Abmahnung bezahlt wurden. („Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.“)

Im Ergebnis erfolgte die Abmahntätigkeit nicht deshalb, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um eine gewinnbringende Beschäftigung zu betreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – 4 U 211/08Abmahnungsmissbrauch
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG

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OLG Hamm: Domain „anwaltskanzlei-[ortsname].de“

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 4 U 63/08
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Eine Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die Domain
„anwaltskanzlei-[ortsname].de“ nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain zu werben.

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OLG Hamm: Impressumsverstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.3.2008 – I-4 U 192/07
UWG § 3; UGP-RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5; RL 2000/31/EG Art. 5; TMG § 5

Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der RL 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.

Gerade bei registrierten Gesellschaften, zu denen auch ein Limited gehört, besteht aber ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.

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