LG Hamburg: IRONMAN ./. IRONTOWN Verwechslungsgefahr und Serienmarke Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09

Die Marke „IRON MAN“ verfügt für den Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „IRON MAN“ sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität besteht zwischen den Marken „IRON MAN“ und „IRON TOWN“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke. Neben der Marke „IRON MAN“ tritt die Markeninhaberin mit weiteren den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen auf dem Markt auft („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“).

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09IRONMAN ./. IRONTOWN
MarkenG §§ 14, 23

URTEIL

Verkündet am: 29.4.2010

In der Sache

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27,

auf die bis zum 1.4.2010 eingegangenen Schriftsätze

durch … Recht:

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

1. unter dem Zeichen

„IRONTOWN“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN Triathlon“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN Triathlon Ferropolis“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN Ferropolis Triathlon

und/oder unter dem Zeichen

,,IRONTOWN_ARENA“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_HALF“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_OLYMP

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_SPRINT

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_HaIf Staffel“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_Sprint Staffel“

und/oder unter dem Zeichen

„IRONTOWN_Olymp Staffel“

Triathlonwettkämpfe anzubieten, auszutragen, hierfür zu werben oder werben zu lassen

und/oder unter dem Zeichen

sportliche Aktivitäten anzubieten, auszutragen, hierfür zu werben oder werben zu lassen.

II.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marke DE 30 2008 076241 „IRONTOWN Triathlon Ferropolis“ (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen.

III.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über den bisherigen Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. zu geben und hierüber Rechnung zu legen.

IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird.

V.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2009 an die Klägerin zu bezahlen.

VI.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 80% gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 2) 20% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.

VII.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung i. H. v. € 80.000,-, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. II gegen Sicherheitsleistung i. H. v. € 10.000,- sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. III des Urteiltenors gegen Sicherheitsleistung i. H. v. € 1.000,- vorläufig vollstreckbar. Bezüglich des Ausspruchs zu Ziff. V und VI des Tenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt (Einzelstreitwerte: Klagantrag zu Ziff. I: € 80.000; Klagantrag zu Ziff. II: 10.000,-; Klanganträge zu Ziff. III und Ziff. IV: jeweils € 5.000,-).

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend um die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen „IRONTOWN“ (nebst weiterer Zusätze) sowie „IRONTOWN Triathlon Ferropolis“ durch die Beklagten zur Kennzeichnung sportlicher Aktivitäten im Bereich des Triathlons.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine US-amerikanische Gesellschaft nach dem Recht des Staates Florida. Sie ist Inhaberin zahlreicher, den Zeichenbestandteil „IRONMAN“ enthaltener Marken, insbesondere der Gemeinschaftsmarke „IRONMAN“ (Wortmarke-EU 004032546). Diese Marke beansprucht Schutz für Dienstleistungen u. a. der Klasse 41, nämlich „Dienstleistungen in Bezug auf die Organisation und das Management von Sportwettkämpfen die aus Laufen, Radfahren und Schwimmen bestehen“. Darüber hinaus ist sie noch Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „IRONMAN“, welche Schutz für „Veranstaltungen von sportlichen Wettbewerben, Wettläufen, Schwimmkämpfen und Radsportwettbewerben“ beansprucht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 17 verwiesen

Die Klägerin veranstaltet unter dem Zeichen „IRONMAN“ seit Mitte der 80iger Jahre Triathlonwettkampfserien in Deutschland sowie in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern (s. u.). Ferner ist sie Ausrichterin des „IRONMAN“ Triathlons auf Hawaii, bei dem es sich um den Endwettkampf der „IRONMAN“ Serien handelt, die zudem zugleich als Qualifikationswettkämpfe hierfür dienen.

Der Beklagte zu 1), welcher Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, organisierte und veranstaltete im Jahr 2008 einen Triathlonwettkampf unter der Bezeichnung „IRONTOWN“. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung der Rechte an ihren Zeichen „IRONMAN“ und mahnte den Beklagten zu 1) ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „IRONMAN“ auf (vgl. Anlage K 40).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2008 lehnte der Beklagte zu 1) die Abgabe der angeforderten Erklärung hinsichtlich des Wortzeichens „IRONTOWN“ ab. Hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt von ihm verwendeten Logos (vgl. Blatt 20 der Akte) unterwarf er sich jedoch gegenüber der Klägerin.

Im Hinblick auf die entsprechende Sportveranstaltung der Beklagten im Jahre 2010 bewarben die Beklagten diese weiterhin unter Verwendung des Wortzeichens „IRONTOWN“ sowie der weiteren aus dem Urteilstenor ersichtlichen Wortkombinationen (vgl. Anlage K 44 bis K 48). Dabei verwendeten sie zudem ein Logo wie aus dem Urteilstenor ersichtlich („IRONTOWN Triathlon Ferropolis“), welches die Beklagte zu 2) für sich als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt für „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ hat eintragen lassen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 51 verwiesen. Die Bewerbung ihrer Veranstaltung erfolgte dabei u. a. auf der Internetseite „i…de“, welche auf den Beklagten zu 1) registriert ist (vgl. Anlage K 37). Die Marke der Beklagten zu 2) ist dabei prioritätsjünger als die vorstehend angeführten Zeichen der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor, die Verwendung der inkriminierten und den Zeichenbestandteil „IRONTOWN“ enthaltenen Zeichen zur Kennzeichnung eines Triathlonwertkampfes seitens der Beklagten verletzten sie in ihren Rechten u. a. an ihrer Gemeinschaftsmarke „IRONMAN“, sowie an ihrer deutschen Wort-/Bildmarke „IRONMAN“ (s. o.).Die Klägerin führt aus, bei ihrem Zeichen „IRONMAN“ handele es sich um eine berühmte Marke, da hierunter seit Oktober 1978 ununterbrochen Triathlonwettkämpfe veranstaltet würden. Von 1988 bis 2001 habe sie Triathlonwettkämpfe unter dem Zeichen „IRONMAN“ in R. (…) auf dieser Basis organisiert und veranstaltet. Diese Veranstaltung werde seit dem Jahr 2002 in F. fortgeführt. Der in F. stattfindende „IRONMAN“-Triathlonwettkampf sei bereits 2003 der nach Hawaii mit Abstand bestbesetzte „IRONMAN“ weltweit gewesen und diene u. a. als Qualifikation für diesen Endwettkampf. Die jährlich stattfindende Veranstaltung erfreue sich eines überaus großen Zuschauerinteresses – auch sei das Medieninteresse hieran sehr groß, was sich nicht zuletzt an einer umfangreichen Berichterstattung in Funk- und Fernsehen widerspiegele. Wegen der näheren Einzelheiten nebst den entsprechenden Beweisangeboten wird auf die Seiten 6-14 der Klagschrift verwiesen.

Weiterhin, so die Klägerin, veranstalte sie in Deutschland seit dem Jahr 2006 unter dem Zeichen „IRONKIDS“ Sportwettkämpfe für Kinder. Die entsprechende Bezeichnung sei zudem auch markenrechtlich – u. a. in der Klasse 41 – geschützt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 22 verwiesen.

Seit dem Jahr 2007 veranstalte sie in Wiesbaden zusätzlich zum „IRONMAN“ für einzelne Triathleten auch Staffelläufe unter der Bezeichnung „IRONTEAM“ (vgl. Anlagen K 24 bis K 26). Ferner werde seit dem Jahr 2005 mit ihrer Zustimmung in F. auch der „IRONMAN NIGHTRUN“ organisiert und durchgeführt (vgl. Anlage K 27).

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten verwendeten die angegriffene Bezeichnung „IRONTOWN“ für denselben Dienstleistungsbereich, für welchen sie markenrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Aufgrund der überaus hohen Bekanntheit ihrer Klagmarke verfüge diese zudem über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Auch handele es sich bei dem Zeichen „IRONMAN“ um ein besonders originelles und phantasievolles sprechendes Zeichen, welches sich von Haus aus bestens zur Unterscheidung ihres Triathlonwettkampfes von Triathlonwettkämpfen anderer Veranstalter eigne.Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens. Der Verkehr werde angesichts der sich identisch gegenüberstehenden Wortanfänge „IRON“ im Zusammenhang mit völlig identischen Triathlonveranstaltungen und angesichts der weltweiten Spitzenstellung, welche die Marke „IRONMAN“ unter den Triathlonveranstaltungen einnehme, sowie des erheblichen Zeichenabstandes, den alle übrigen Kennzeichen für Triathlonveranstaltungen gegenüber der Marke „IRONMAN“ einhielten (vgl. Anlage K 15), ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin eine Vorbereitungsveranstaltung im Hinblick auf die „IRONMAN“-Serie organisiere und veranstalte, die sie mit der abgewandelten Bezeichnung „IRONTOWN“ bezeichne.

Diese Vermutung dränge sich umso mehr auf, als die an den „IRONMAN“-Serien teilnehmenden Triathleten nicht nur an dem deutschen „IRONMAN“, sondern auch an den internationalen Serien teilnehmen und damit wüssten, dass diese nicht nur den Endkampf auf Hawaii veranstalte, sondern darüber hinaus auch eine Vielzahl vorausgehender „IRONMAN“-Triathlonwettkampfserien.

Darüber hinaus, so die Klägerin, sei auch vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens auszugehen, da sie den Zeichenbestandteil „IRON“ mit verschiedenen Zusätzen wie beispielsweise „KIDS“, „TEAM“, „NIGHTRUN“ etc. verwende. Aus vorstehenden Ausführungen folge weiter, dass ihr Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der angegriffenen Wortbildmarke der Beklagten zu 2) zustehe, da dieser von dem Zeichenbestandteil „IRONTOWN“ geprägt sei und es sich bei den ergänzenden Zeichenbestandteilen „Triathlon Ferropolis“ lediglich um rein beschreibende Zusätze handele. Die Beklagte zu 2) sei daher verpflichtet, in die Löschung ihrer eingetragenen Marke einzuwilligen.

Basierend auf den vorstehend angeführten Verletzungshandlungen bestehe auch ein Anspruch gegenüber den Beklagten auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.Schließlich stünde ihr auch ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.780,20 € zu.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen sämtlich,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Klägerin stünden mangels Vorliegen einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klagmarken verfügten zunächst über eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff „IRONMAN“ bezeichne einen extrem hartgesottenen und starken Athleten und entstamme dem allgemeinen Sprachgebrauch. Kennzeichenrechtlichen Schutz hätten die Klagmarken allein aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung erlangt. Ohne eine solche wären sie schutzunfähig, weil ihrer Eintragung als beschreibende Angabe das Schutzhinderais nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünde.

Die Beklagten führen aus, die Kennzeichnungskraft der Marken der Klägerin sei ferner auch massiv durch Drittzeichen, die den Bestandteil „IRONMAN“ oder „IRON“ und enthielten und die ebenfalls für Waren und Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen seien und entsprechend verwendet werden würden, nachhaltig geschwächt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 93 bis 96 der Akten sowie die Anlagen B 16 bis B 23 verwiesen.

Darüber hinaus, so die Beklagten, bestünde zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen keine Dienstleistungsidentität, da sich die unter dem streitgegenständlichen angebotenen Wettkämpfe – hinsichtlich der jeweils zu absolvierenden Wettkampfstrecken – unterschieden. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls eine Dienstleistungsähnlichkeit.

Auch fehle es im Streitfall auch an der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die sich gegenüber stehenden Begriffe „IRONMAN“ und „IRONTOWN“ bzw. „IRONTOWN Triathlon Ferropolis“ unterschieden sich sowohl in ihrer Schreibweise, als auch in ihrem Sinngehalt. Zunächst finde sich der Begriff „TOWN“ nicht in den angegriffenen Marken. Weiterhin beschreibe der Begriff „IRONMAN“ eine Person, bei der es sich um einen besonders ausdauernden und starken Sportler handele. Der Begriff „IRONTOWN“ weise nach seinem allgemeinen Sprachverständnis hingegen nicht auf einen Menschen, sondern auf eine Örtlichkeit hin, die aus dem Material Eisen bestehe oder in der Eisen abgebaut werde. Begrifflich vermittle das angegriffene Kennzeichen aufgrund des Zeichenbestandteils „TOWN“, dass es sich um einen Veranstaltungsort handele. Dies sei im Streitfall vorliegend auch der Fall, da sie die von ihr ausgerichteten Sportwettkämpfe auf dem Gelände des Kohlbergbaumuseums und Veranstaltungsort des „Ferropolis – Stadt aus Eisen“ veranstalte und sie diesen Veranstaltungsort zutreffend als „IRONTOWN“ (Ferropolis) übersetzt hätten.

Ferner könne auch nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ausgegangen werden, da die Bezeichnung „IRON“ als Hinweis auf einen besonders harten und anstrengenden Wettkampf von verschiedenen Veranstaltern zur Kennzeichnung ihrer Triathlonwettkämpfe oder sonstige Sportveranstaltungen verwendet werde. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf verschiedene, den Zeichenbestandteil „IRON“ enthaltene, Wettkämpfe und Sportveranstaltungen (s. o.). In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten speziell darauf, dass sowohl in Spanien, als auch in Canada Triathlonwettkämpfe unter den Zeichen „IRONCAT“, „INRONCLAD“, „Iron 226“ sowie „Iron 113“ durchgeführt würden, deren Veranstalter sich auch an deutsche Teilnehmer richteten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 89 bis 91 der Akte sowie auf die Anlagen B 9 bis B 12 verwiesen.

Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin auch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, da es sich beider angegriffenen Bezeichnung „IRONTOWN“ um eine beschreibende Bezeichnung im Sinne der Norm handele. Dies, da sie das angeführte Zeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen, nämlich als beschreibender Hinweis auf den besonderen Veranstaltungsort „Ferropolis – Stadt aus Eisen“, verwendeten. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei hierin ebenfalls nicht zu sehen.

Aus vorstehend Gesagten folge weiter, dass auch der klägerische Löschungsanspruch unbegründet sei. Mangels Vorliegen einer Kennzeichenrechtverletzung stünden der Klägerin auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, Artikel 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b GMV – vgl. nachfolgend unter A). Dies gilt gleichermaßen auch für den Löschungsanspruch (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG – vgl. nachfolgend unter B). Basierend auf den Verletzungshandlungen sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche begründet (§ 14 Abs. 6, § 19 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 2 MarkenG – vgl. nachfolgend unter C).

Im Einzelnen:

A:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß Ziffer I. des Urteilstenors zu. Die Beklagten verletzen durch die Verwendung der den Zeichenbestandteil „IRONTOWN“ enthaltenen Zeichen u. a. die Rechte der Klägerin an ihrer Gemeinschaftsmarke „IRONMAN“ sowie an ihrer deutschen Wort-/Bildmarke „IRONMAN“, die ausschließlich durch deren Wortbestandteil „IRONMAN“ geprägt wird (vgl. Anlage K 1 und K 17).

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, Seite 1002 – Schuhpark).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze stehen sich die klägerische Marke „IRONMAN“ sowie die angegriffenen Zeichen der Beklagten in verwechslungsfähiger Weise gegenüber. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihr Zeichen für den hier m Rede stehenden Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Die Klägerin hat unter Vorlage zahlreicher Nachweise (vgl. Anlagen K 6 bis K 14) dargetan, dass sie seit geraumer Zeit unter dem Zeichen „IRONMAN“ auch und gerade in Deutschland Triathlonwettkämpfe (in Form einer Serie) veranstaltet, die u. a. der Qualifikation für den Endwettkampf („IRONMAN“) aufHawaii dienen, und welche regelmäßig ein großes Publikumsinteresse hervorrufen und auch Gegenstand vielfältiger medialer Berichterstattungen sind. Dies können die Mitglieder der Kammer darüber hinaus auch aus eigener Sachkunde beurteilen, da sie in der Vergangenheit bereits mehrfach der TV-Berichterstattung über „IRONMAN“-Veranstaltungen der Klägerin beigewohnt haben. Dies gilt gleichermaßen für eine korrespondierende Berichterstattung in den Printmedien, welche die Kammermitglieder ebenfalls zur Kenntnis genommen haben.

Entgegen der anders lautenden Auffassung der Beklagten erweist sich das Zeichen „IRONMAN“ gerade nicht als rein beschreibend, sondern stellt sich aufgrund der zusammengesetzten Zeichenbestandteile „IRON“ und „MAN“, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind, durch die Kombination der beiden Bestandteile als geeignet dar, einen Hinweis auf die Klägerin und die von ihr durchgeführten Veranstaltungen darzustellen.

Dass die Verwendung des Zeichens „IRONMAN“ bzw. des Zeichenbestandteils „IRON“ in Deutschland für Wettkämpfe der hier in Rede stehenden Art möglicherweise üblich geworden wäre und eine Schwächung der klägerischen Marke durch Drittzeichen vorläge, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die diesbezüglich von der Beklagten vorgelegten Nachweise vermögen einen solchen Schluss nicht zu rechtfertigen. Die von den Beklagten vorgelegten Nachweise betreffen Veranstaltungen, die entweder eine rein regionale und zeitlich beschränkte Verwendung des Zeichenbestandteils „IRON“ zum Gegenstand haben oder aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Triathlonveranstaltungen stehen. Hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das zutreffende klägerische Vorbringen mit Schriftsatz vom 1.4.2010 (dortige S. 5 bis 10) verwiesen, welches sich die Kammer zu Eigen macht. Dass die von den Beklagten angeführten und unter den Zeichen „IRONCAT“, „IRONCLAD“, „Iron 226“ sowie „Iron 113“ veranstalteten Wettkämpfe zu einer relevanten Schwächung des klägerischen Zeichens „IRONMAN“ geführt hätten, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Dies, da die Beklagten einen näheren Vortrag bzgl. des Umfangs der Verwendung der ins Feld geführten Zeichen, verbunden mit deren Bekanntheit beim angesprochenen Verkehr in Deutschland, schuldig geblieben sind.

Im Streitfall ist vom Vorliegen einer Dienstleistungsidentität auszugehen. Entgegen des anders lautenden Vorbringens der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass lediglich aufgrund der unterschiedlichen Distanzen der unter den Zeichen veranstalten Wettkämpfen lediglich vom Vorliegen einer Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen wäre.

Die streitgegenständlichen Zeichen weisen darüber hinaus auch die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit auf. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindrucks prägend sein können (vgl. BGH, GRUR 2005, S. 326 – II Padrone/Il Portone).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen Zeichen „IRONMAN“ und „IRONTOWN“ (bzw. „IRONTOWN Triathlon Ferropolis“) zu bejahen.

Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagmarke sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität sind unter Berücksichtigung des Prinzips der Wechselwirkung (s. o.) keine gesteigerten Anforderungen mehr an den Grad der Zeichenähnlichkeit zu stellen. Die streitgegenständlichen Zeichen sind zwar nicht unmittelbar verwechslungsfähig – gleichwohl ist vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass sich die Klagmarke allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der Klägerin entwickelt hat (vgl. BGH, GRUR 2002, S. 171 – Marlboro). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr als einer Fallkonstellation der Verwechslungsgefahr im engeren Sinne einer Irreführung über die Unternehmensidentität liegt vor, ohne dass der Verkehr einer reinen Zeichenverwechslung zu unterliegen braucht, wenn der Verkehr zwar nicht die zu kollidierenden Zeichen als solche verwechselt, aber aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen das Zeichen des Dritten als eine Abwandlung der geschützten Marke des Markeninhabers betrachtet und deshalbannimmt, die markierten Produkte stammten aus dem selben Unternehmen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, § 14 MarkenG, Rdnr. 323). So liegt der Fall auch hier.

Die klägerische Marke „IRONMAN“ ist dem Verkehr zur Kennzeichnung von Sportveranstaltungen, insbesondere von Triathlonwettkämpfen bekannt (s. o.). Zutreffend hat die Klägerin daraufhingewiesen, dass der angesprochene Verkehr angesichts der sich identisch gegenüberstehenden Worte „IRON“ im Zusammenhang mit völlig identischen Triathlonveranstaltungen und angesichts der weltweiten Spitzenstellung, welche die Marke der Klägerin in diesem Bereich einnimmt, ohne weiteres davon ausgehen wird, dass es sich bei der unter dem Zeichen „IRONTOWN“ durchgeführten Sportveranstaltung um eine solche – gegebenenfalls um eine Vorbereitungsveranstaltung im Hinblick auf die „IRONMAN“-Serie – der Klägerin handelt.

Dies liegt im Streitfall umso näher, als der angesprochene Verkehr der Triathloninteressenten darum weiß, dass die Klägerin nicht nur den „IRONMAN“ Endwettkampf auf Hawaii veranstaltet, sondern darüber hinaus auch zahlreiche anderweitige „IRONMAN“ Triathlonveranstaltungen, welche u. a. als Qualifikationswettbewerbe für erstgenannten dienen.

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke vor.

Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gemeinsamen Stammbestandteils, der den kennzeichenrechtlichen Identifikationshinweis zur Markenfamilie der Klägerin darstellt. Dabei rechnet der Verkehr die Markenabwandlung demselben Markeninhaber und damit die markierten Produkte dessen Kontrolle und Verantwortung zu. Weitere Voraussetzung ist die Präsenz der Markenfamilie auf dem Markt, wobei der Verkehr insbesondere dann Anlass zur Annahme einer Serienmarke hat, wenn das Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (vgl. Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 14 MarkenG, Rdnr. 598 m. w. N.).

Die Klägerin hat im Streitfall dargetan, dass die unter zahlreichen, den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen, auf dem Markt in dem hier in Rede stehendenDienstleistungsbereich auftritt („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“). Dies ist durchaus geeignet, beim angesprochenen Verkehr, bei dem es sich um Triathloninteressierte handelt, einen Hinweis gerade auf die Klägerin zu begründen, zumal es für die Identifikationsfunktion eines Stammbestandteil nicht erforderlich ist, dass der Gesamtcharakter der Serienmarken von dem übereinstimmenden Zeichenstamm ausschließlich bestimmt wird (vgl. Fezer, a. a. O., Rdnr. 598). Im vorliegenden Fall gilt es ergänzend zu berücksichtigen, dass es sich bei den ergänzenden von der Klägerin verwendeten Zeichenbestandteilen um beschreibende Zusätze handelt, was die Annahme einer Serienmarke im Streitfall begünstigt (vgl. Fezer, a. a. O., Rdnr. 609).

Die Bezeichnung „IRONTOWN“ für die Durchführung einer Triathlonveranstaltung erscheint durchaus geeignet, bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck hervorzurufen, bei der entsprechenden Veranstaltung handele es sich um eine solche der Klägerin – etwa dergestalt, dass sich eine ganze Stadt an der entsprechenden Veranstaltung beteiligt um etwa die Sportlichkeit bzw. Leistungsfähigkeit ihrer Einwohner zu demonstrieren, was die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl. allgemein: Fezer, a. a. O., Rdnr. 594) begründet.

Soweit die Beklagten vorgetragen haben, den klägerischen Unterlassungsansprüchen stünde die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen, so vermag auch dies die Annahme eines anderweitigen Ergebnisses nicht zu rechtfertigen. Tatbestandliche Voraussetzung des Eingreifens der Schutzschranke nach § 23 Nr. 2 MarkenG ist das Vorliegen einer beschreibenden Angabe. Fehlt es daran, kommt eine Freistellung nach vorstehender Regelung von vorneherein nicht in Frage. Erfasst werden dabei auch fremdsprachige beschreibende Angaben, soweit sie von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise als solche verstanden werden (vgl. Ströbele /Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 23 MarkenG, Rdnr. 56 f).

Fraglich erscheint bereits, ob es sich bei dem Zeichen „IRONTOWN“ um eine beschreibende Angaben im vorstehenden Sinne handelt. Die Bezeichnung „IRONTOWN“ – „Eisenstadt“ beschreibt nicht die von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen als solche, nämlich die Durchführung von Triathlonwettkämpfen, sondern vielmehr eine Örtlichkeit. Dass es sich hierbei um ein Merkmal der entsprechenden Dienstleistung handelnwürde, erscheint zweifelhaft. Dies kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben, da die Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG verstößt. Ob Unlauterkeit vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind neben der Benutzungshandlung selbst auch alle Begleitumstände zu berücksichtigen, also auch solche Umstände, die außerhalb des eigentlichen Zeichenvergleichs liegen, wie er für die Feststellung der Zeichenidentität oder Ähnlichkeit vorzunehmen ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdnr. 72). Es ist bereits dargetan worden, dass die Beklagten sich mit ihrem Zeichen „IRONTOWN“ an die bekannte Triathlonserie „IRONMAN“ der Klägerin anlehnen. Hierin liegt eine Behinderung des Kennzeicheninhabers, welcher die Annahme einer Unlauterkeit im Sinne von § 23 MarkenG begründet (vgl. Fezer, § 23 MarkenG, Rdnr. 114).

Aus vorstehend Gesagtem folgt, dass auch der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung des aus Ziffer I. 2 des Tenors ersichtlichen Bildzeichens begründet ist. Dies, da das insoweit in Rede stehende Zeichen maßgeblich von dem Zeichenbestandteil „IRONTOWN“ dominiert wird. Hinzu kommt, dass durch die Verwendung der ergänzenden Zeichenbestandteile „Triathlon“ sowie der grafischen Abbildung eines Schwimmers, eines Radfahrers sowie eines Läufers eine unmittelbare Bezugnahme auf die Veranstaltung von Triathlonwettkämpfen erfolgt. Für diese verfügt jedoch das klägerische Zeichen „IRONMAN“ über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, was bereits dargetan worden ist.

B:
Aus obigen Ausführungen folgt weiter, dass auch der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) in Einwilligung in die Löschung der – prioritätsjüngeren – Wortbildmarke „IRONTOWN Triathlon Ferropolis“ begründet ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die deutsche Marke „IRONMAN“ der Klägerin, als auch hinsichtlich deren Gemeinschaftsmarke (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 5 MarkenG).

C:
Basierend auf den vorstehend ausgeführten Verletzungshandlungen steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung zu (§ 14 Abs. 6, § 19 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 2 MarkenG).

D:
Entsprechendes gilt auch für den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten basierend auf ihrer – begründeten – Abmahnung (§ 14 Abs. 6 MarkenG, § 125 b Nr. 2 MarkenG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass in Fällen einer markenrechtlichen Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr zulässigerweise in Ansatz gebracht werden kann. Die Angemessenheit des der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts von 100.000,00 € nimmt auch die Beklagte zu 1) – zutreffend – nicht ernsthaft in Abrede.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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