Schlagwort-Archive: Branchennähe

BGH: METRO / ROLLER’s Metro – Zur Branchennähe zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10

Zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe.

BGH, Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10METRO/ROLLER’s Metro
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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LG Düsseldorf: „Haus & Grund“ – Unterlassungsansprüche bei einer Markenverletzung

Zu Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Löschungsansprüchen bei einer Markenverletzung.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 – 37 O 48/09Haus & Grund
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit dem Bestandteil Metro und Metrobus

BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – METROBUS (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

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BGH: defacto – Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

BGH, Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99defacto
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

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OLG Koblenz: Verwechslungsgefahr und Branchennähe bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen

OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2006 – 6 U 373/06 – PRO
MarkenG §§ 15, 5

Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen.

Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt.

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