Schlagwort-Archive: Firmenschlagwort

BGH: Castell/ VIN CASTEL – Schutz einer Firmenbezeichnung als Firmenschlagwort Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

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OLG Frankfurt: Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“ Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10

Die Bezeichnung „Flugplatz Speyer“ verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“
§ 12 BGB, § 5 MarkenG

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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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BGH: Peek & Cloppenburg Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

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BGH: ahd.de

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06ahd.de (OLG Hamburg)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.

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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit dem Bestandteil Metro und Metrobus

BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – METROBUS (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

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BGH: Haus und Grund II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 171/05Haus & Grund II (OLG Naumburg)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.

b) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.

c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: „Haus und Grund“) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.

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BGH: Hufeland.de – Recht der Gleichnamigen und Domainname Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02

BGH, Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02hufeland.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

1. Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).

2. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

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BGH: Star Entertainment

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 318/02Star Entertainment (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 5 Abs. 2

Der Firmenbestandteil „Star Entertainment“ ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.

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BGH: Seicom

BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02Seicom (OLG Stuttgart)
MarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1

Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.

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