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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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BGH: UHU

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 195/06UHU (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9

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