BGH, Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02 – hufeland.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
1. Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).
2. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um den Domainnamen „hufeland.de“.
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Die Klägerin betreibt seit 1986 in Bad Mergentheim unter der Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ eine Klinik für Krebskranke. Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „HUFELAND KLINIK“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ und der Ortsangabe. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 8. Februar 1991 eingetragenen Marke „HUFELAND“ für „Dienstleistungen eines Krankenhauses, pharmazeutische Präparate und Diätetika“. Seit 1994 wird die Klägerin – zuvor einzelkaufmännisches Unternehmen – als Kommanditgesellschaft betrieben.
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Die beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des Landkreises Bad Langensalza in Thüringen geführten Kreiskrankenhauses entstanden und seitdem mit der Firma „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langensalza“ im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, das ehemalige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200. Geburtstag des als Begründer der Naturheilkunde geltenden, aus Langensalza stammenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung verwendet.
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Die Beklagte ließ 1999 den Domainnamen „hufeland.de“ für sich registrieren. Sie verwendet diese Internetadresse für ihren Internetauftritt. Die Klägerin, die le-diglich die für ihre persönlich haftende Gesellschafterin registrierten Domainnamen „hufeland.com“, „hufeland-klinik.de“ und „hufelandklinik.de“ verwenden kann, sieht in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens „hufeland.de“ durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung. Sie hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „hufeland.de“ für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb eines Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen;
2. durch Erklärung gegenüber der DENIC eG auf den Domainnamen „hufeland.de“ zu verzichten.
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Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, 83). Hiergegen wendet sich die – vom Senat zugelassene – Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung gerichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Klägerin stehe an der geschäftlichen Bezeichnung „Hufelandklinik“ nach §§ 5, 153 MarkenG i.V. mit § 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die Firma der Klägerin werde durch diese Wortverbindung maßgeblich geprägt. Der nachfolgende Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie KG“ sei ein rein beschreibender, der vorangestellte Name der persönlich haftenden Gesellschafterin allenfalls mitprägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr neige zu einer Verkürzung komplexer Bezeichnungen auf selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteile, hier auf den Begriff „Hufelandklinik“ als Kombination eines als Phantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes (Klinik). Im Übrigen verwende die Klägerin den Firmenbestandteil „Hufelandklinik“ in Alleinstellung; sie werde auch von Dritten so bezeichnet. Der Begriff „Hufelandklinik“ werde wiederum durch den Nachnamen des den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes Christoph Wilhelm Hufeland geprägt. Der Bestandteil „Hufeland“ sei originär kennzeichnungskräftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt oder mit einer bestimmten Heilmethode verbinde.
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Das durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der Klägerin werde von der Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ verletzt. Die Beklagte könne der Klägerin kein eigenes – prioritätsälteres – Recht an der Verwendung des Namens „Hufeland“ entgegenhalten. Auch wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ bereits seit 1962 ohne Unterbrechung geführt habe, habe er durch die Wiedervereinigung keinen bundesweiten Schutz an dieser Unternehmenskennzeichnung erlangen können, weil der Einzugsbereich des von ihm betriebenen Krankenhauses stets auf den Landkreis Bad Langensalza beschränkt gewesen und daher nur ein regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei. Einer späteren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990 auf das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckte Kennzeichenrecht der Klägerin entgegen. In der Verwendung der bundesweit abrufbaren Internet-Adresse „www.hufeland.de“ durch die Beklagte liege eine überregionale Nutzung des Zeichens „Hufeland“, mit der die Beklagte das Kennzeichenrecht der Klägerin verletze.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ ein Kennzeichenschutz zusteht.
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a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das Unternehmen der Klägerin im Verkehr als „Hufelandklinik“ bezeichnet. Dies entspricht auch der Kurzbezeichnung, die die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin stets für ihr Unternehmen verwendet haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird im Übrigen durch die Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten bürgerlichen Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zunächst als einzelkaufmännisches Unternehmen geführten Klägerin und bei dem nachgestellten Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ um eine glatt beschreibende Angabe handelte.
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Die Bezeichnung „Hufelandklinik“ stellt damit ein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geschütztes Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus hinreichend unterscheidungskräftig, weil der Verkehr – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – in dem Bestandteil „Hufeland“ überwiegend keine beschreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte Behandlungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zurückgeht, sondern allein einen beliebigen Namen oder eine Phantasiebezeichnung sieht.
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b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der Rechtsvorgängerin der Klägerin zustehende Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ mit der Herstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erstreckt worden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterlagen, sind hinsichtlich ihrer räumlichen Schutzwirkung so zu behandeln, als hätte niemals eine Trennung Deutschlands bestanden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik).
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2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die Beklagte verletze durch die Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ das Kennzeichenrecht der Klägerin.
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a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorgänger der Beklagten das Kreiskrankenhaus Bad Langensalza von 1962 bis zu seiner Umfirmierung im Jahre 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser Unternehmens-bezeichnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer erstreckt worden ist. Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung des von der Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses um ein Kennzeichen von regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 13 Rdn. 221). Diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von Unternehmenskennzeichen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung lediglich örtliche oder regionale Bedeutung hatten, ist durch die Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer erstreckt worden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik).
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestand dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten Kennzeichenrechts an der Unternehmensbezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ sowie an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort „Krankenhaus Hufeland“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ unberührt geblieben ist, obwohl der Schutzbereich des im prägenden Bestandteil („Hufeland“) übereinstimmenden Klagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesländer erstreckt worden ist. Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutzrechte geführt. Denn Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten sind nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln (BGHZ 130, 134, 147 f. – Altenburger Spielkartenfabrik).
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c) Unter diesen Umständen liegt in dem beanstandeten Verhalten nur dann eine Verletzung des Klagekennzeichens, wenn die Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ ihre Tätigkeit über das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hat. Dies hat das Berufungsgericht – wie die Revision mit Erfolg rügt – zu Unrecht angenommen.
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a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der Verwendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse „www.hufeland.de“ eine überregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte der Klägerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz des ubiquitären Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlossen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entsprechend auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH GRUR 2005, 262, 263 f. – soco.de; Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den Einzugsbereich ihres Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen und sich nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte. Allein der Umstand, dass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt nicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen.
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bb) Ist dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs zu entnehmen, muss die Klägerin es hinnehmen, dass die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ hat registrieren lassen und nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet. Es ist einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist. So stellt „hufeland.de“ sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte die ideale Internetadresse dar, weil es sich um den kennzeichnungskräftigsten Bestandteil und damit um den Teil der Firma handelt, auf den der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu reduzieren geneigt sein wird. Auch sind Zusätze – im Streitfall etwa die Vornamen „Christoph Wilhelm“ oder Sachbezeichnungen wie „Klinik“ oder „Krankenhaus“ – wenig attraktiv nicht nur, weil sie die Eingabe für den Internetnutzer verlängern, sondern vor allem, weil bei zusammengesetzten Domainnamen für den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise die Bestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder Unterstreichungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen).
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Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen (vgl. BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 709 = WRP 2002, 691 – vossius.de; Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmenschlagwort registriert, braucht anderen Trägern desselben Namens oder Firmenbestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die Beklagte berechtigt, den Domainnamen „hufeland.de“ zu verwenden, solange sie ihren bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die bestehende Gleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu Goldmann aaO § 17 Rdn. 47 m.w.N.).
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3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als richtig, wonach der Rechtsvorgänger der Beklagten schon vor der Wiedervereinigung die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt hat, kommt es auf eine weitere, an sich ebenfalls begründete Rüge nicht an. Die Revision rügt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „Hufelandklinik“ der Klägerin sei durch eine Reihe anderer Bezeichnungen geschwächt worden, die ebenfalls den Namen des Arztes Christoph Wilhelm Hufeland verwendeten. Nach dem Vortrag der Beklagten nennen sich auch andere Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen nach Hufeland („Hufeland-Klinik Bad Ems“, „Sophien- und Hufeland-Klinikum“ in Weimar, „Hufeland-Zentrum für Gesundheitsbildung Eutin“). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „Hufelandklinik“ der Klägerin durch diese anderen Bezeichnungen so weit geschwächt worden ist, dass es sich gegenüber der Verwendung des Bestandteils „Hufeland“ als Domainname eines in einem anderen Bundesland gelegenen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Die Frage bedarf aber der Klärung, falls entgegen dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden Hufeland-Kennzeichen ausgegangen werden könnte.
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III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat. Da bislang Feststellungen dazu fehlen, ob das Krankenhaus der Beklagten – wie sie vorgetragen hat – seit 1962 den Namen von Christoph Wilhelm Hufeland führt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
(Unterschriften)
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 11.01.2002 – 7 O 270/01 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2002 – 6 U 17/02 –
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