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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit dem Bestandteil Metro und Metrobus

BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – METROBUS (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

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Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken METRO und METROBUS

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen zu Ansprüchen u.a. aus der Marke „METRO“ Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass zwischen Marken mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung „METROBUS“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken „METRO“ und „METRORAPID“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung „METROBUS“ für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung „Metrobus“ in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. „BVG Metrobus“, „HVV Metrobus“ und „MVG Metrobus“) als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen „BVG“, „HVV“ oder „MVG“ als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung „METROBUS“ im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung „METROBUS“ nicht in die Bestandteile „METRO“ und „BUS“ aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit „METROBUS“ und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von „METRO“ als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von „METROBUS“ im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04
LG Hamburg – Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05
LG Hamburg – Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05
LG Hamburg – Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 05.02.2009