Zu Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Löschungsansprüchen bei einer Markenverletzung.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 – 37 O 48/09 – Haus & Grund
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Zu Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Löschungsansprüchen bei einer Markenverletzung.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 – 37 O 48/09 – Haus & Grund
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Streitwertübersicht im Marken- und Kennzeichenrecht
Der Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hat; dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO).
Bei Markenverletzungen bemisst sich die Höhe des festzusetzenden Streitwerts vor allem nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung (so genannter Angriffsfaktor). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichens kommt es insbesondere auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens, Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche an.
Im folgenden eine Übersicht zu Streitwerten, die von Gerichten in Markenrechtsstreitigkeiten festgesetzt worden sind und die als Orientierung dienen können.
1. Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG)
Widerspruchsverfahren
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.03.1999 – 6 U 71/98 – Michael Jackson Kalenderfotos
EGBGB Art. 27; MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1
Leitsätze:
1. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach dem Tatortprinzip bei Streit zweier Parteien mit Sitz im Ausland.
2. Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Markenrechtsverletzung kann ein Sublizenznehmer klageweise nur geltend machen und mit Erfolg durchsetzen, wenn ihm exklusiv eine dingliche Markenlizenz erteilt worden ist, insoweit eine lückenlose Übertragungskette vorliegt und der Markenrechtsinhaber der Klage zugestimmt hat; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger.
3. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß (§ 1 UWG) kommt für einen Sublizenznehmer einer Marke gleichfalls nur in Betracht, wenn ihm in Lückenloser Kette Exklusivrechte übertragen worden sind.