Schlagwort-Archive: Bekleidung

BPatG 27 W (pat) 80/08: Löschung der Marke Roter Stern

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 27 W (pat) 80/08Roter Stern
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Dem Zeichen „Roter Stern“ fehlt sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Abbildung eines Sternes findet sich sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken.

Die ungerechtfertigte Geltendmachung angeblicher Rechte aus einem schutzunfähigen Gestaltungsmittel gegenüber der Verwendung von Kennzeichen, die identische oder ähnliche Gestaltungsmittel enthalten, kann nach der Löschung einer Marke nicht nur zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarung), sondern ggf. auch strafrechtliche (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen haben.

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HARDCORE als rechte Marke

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck HARDCORE könnte demnächst Gegenstand von Abmahnungen werden.

Laut einem Bericht in der taz erhielt ein Online-Shopbetreiber vor wenigen Tagen von einer seiner Lieferfirmen eine Mail mit dem Hinweis, dass von ihm angebotene Artikel mit dem Schriftzug Hardcore „mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter“ verstoße. Sollte das Shirt nicht verschwinden, könnten ihm „erhebliche Abmahnkosten“ ab 1.000 Euro aufwärts drohen, hieß es in dem Schreiben.
Die taz berichtet weiter, dass der Begriff HARDCORE beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von einen Rechtsextremen angemeldet worden sei, der auch ein Versandhaus mit einschlägigen Szeneartikeln betreibe.
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BPatG: „La Martina“

1. Kommt es auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchsmarke entscheidend an, weil diese im Fall ihrer Löschung dem angegriffenen Zeichen nicht mehr entgegenstehen würde, ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung zu einer Verfahrensverzögerung führt. Diese widerspricht aber nicht generell dem Beschleunigungsgebot i.S. von § 66 III MarkenG; auf eine Eintragungsbewilligungsklage kann die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht verwiesen werden (vgl. BPatG, GRUR 1998, 406 – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens).

2. Alle zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgebrachten Beweismittel sind in der Zusammenschau (vgl. BPatGE 33, 228 [231] – Lahco; BPatG, Mitt 1985, 19 – Thrombex) zu bewerten.

3. Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO in Verbindung mit der Anberaumung eines Verkündungstermins nach § 79 I 1 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nur ergänzende Unterlagen vorlegt.

4. Schuhwaren weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke auf (Weiterführung von BGH, GRUR 1999, 164 – John Lobb; Anschluss an LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456; Fortführung von Senat, Beschl. v. 11. 12. 2001 – 27 W [pat] 246/00 – Blue Brother).

5. Im Modesektor bestimmen Herstellerangaben den Gesamteindruck zwar mehr als sonst; dies nimmt einer Produktbezeichnung aber nicht automatisch die selbstständig kennzeichnende Wirkung, insbesondere wenn die Herstellerangabe eine untergeordnete Stellung in der Gesamtmarke einnimmt.

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 171/05La Martina
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: ex works

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 162/03 – ex works (OLG München)
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a

Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines „ab Werk-Verkaufs“ an einen Frachtführer, ist die Ware i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.

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BGH: MEY ./. Ella May

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – I ZB 2/04MEY/Ella May (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen.

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