Schlagwort-Archive: JOOP!

BGH: Jette Joop – Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08

a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08Jette Joop
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

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OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

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BGH: JOOP! – Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers eines Markenlizenzvertrages Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09

a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatz- organisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.

BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

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EuG: JOOP! – Kein Markenschutz für ein Ausrufezeichen

Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. (Rn. 27)

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T?75/08 – Ausrufezeichen als Marke
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BGH: Parfümtestkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03Parfümtestkäufe (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 18 Abs. 1, § 19

1. Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

2. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

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