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BPatG: Die Marken RAGS und J.C. RAGS sind im Bereich Bekleidung nicht verwechslungsfähig

Zwischen den Marken RAGS und J.C. Rags besteht trotz Warenidentität in der Klasse 25 (Bekleidung) und mittlerer Warenähnlichkeit in den Klassen 27 und 28 (Sportartikel) keine Verwechslungsgefahr. Da im Bekleidungssektor Initialen als Herkunftsbezeichnung und die Hinzufügung einer warenbeschreibenden Angabe gebräuchlich sind, liegt es für Teile des Verkehrs, welchen die Bedeutung von „RAGS“ für „Klamotten“ bekannt ist, nahe, die Widerspruchsmarke nur im Sinne von „Klamotten von J. C.“ aufzufassen und dem übereinstimmenden Bestandteil „RAGS“ damit allein eine warenbeschreibende Bedeutung beizumessen.

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08RAGS
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 23/2009

In der 23. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08
RAGS ./. J.C. RAGS Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.04.2009 – 25 W (pat) 48/07
WBM Medi.as ./. 1. WBM medi. Gesundheits fuers Leben 2. medi-Verband 3. WBM medi Ich fuehl mich besser 4. World of medi 5. Firmenkennzeichen „medi“. Volltext

Verfahrensrecht:

BPatG, Beschluss vom 14.04.2009 – 25 W (pat) 8/06 – Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren: 50.000 EUR bei benutzter Marke. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 – Rückgängigmachung der Umschreibung einer Marke. Volltext