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BPatG Entscheidungen 23/2009

In der 23. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08
RAGS ./. J.C. RAGS Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.04.2009 – 25 W (pat) 48/07
WBM Medi.as ./. 1. WBM medi. Gesundheits fuers Leben 2. medi-Verband 3. WBM medi Ich fuehl mich besser 4. World of medi 5. Firmenkennzeichen „medi“. Volltext

Verfahrensrecht:

BPatG, Beschluss vom 14.04.2009 – 25 W (pat) 8/06 – Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren: 50.000 EUR bei benutzter Marke. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 – Rückgängigmachung der Umschreibung einer Marke. Volltext

Umschreibung

Antrag auf Umschreibung

Nach §§ 27 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG, i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 a) DPMAV sowie den Umschreibungsrichtlinien des DPMA (UmschreibRichtl.) kann als Nachweis für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Markenrechten ein vom Rechtsnachfolger unterzeichneter Antrag auf Umschreibung, dem eine vom eingetragenen Inhaber unterschriebene Erklärung der Zustimmung zur Umschreibung beigefügt ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 2a DPMAV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG), vorgelegt werden.

Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG, GRUR 2008, 261 – Markenumschreibung; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 1/04 – Umschreibung/Rechtliches Gehör II; BPatG 28 W (pat) 177/07 – PRO TEC).

Dem Antragsteller, welcher als Markeninhaber am Umschreibungsverfahren beteiligt ist und daher auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 25), ist daher vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit gegeben zu geben, sich zu den dazu vorgelegten Unterlagen und Nachweisen zu äußern. Geschieht dies nicht, so ist der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 -)

Jeder Umschreibungsantrag bedarf einer förmlichen Prüfung, da nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenregister nur vermerkt werden kann, wenn er dem DPMA nachgewiesen wurde (vgl. BPatG BlfPMZ 2008, 256, 257).

Rückgängigmachung einer Umschreibung

Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung einer Umschreibung. Jedoch können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Daher kann allein die inhaltliche Unrichtigkeit einer Umschreibung deren Rückgängigmachung nicht rechtfertigen (vgl. BPatG BlPMZ 2003, 158, 159 – Johnsen). Sie kommt vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH GRUR 1969, 43 – Marpin).