Trotz der nur entfernten Ähnlichkeit der Vergleichswaren („Antibabypillen“, bzw. – u.a. – „sportliche Aufbaumittel z. B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate“) besteht wegen Markenidentität eine Verwechslungsgefahr i. S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.
DPMA, Beschluss vom 17.06.2009 – 302 06 326.9105 – LISA
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
BESCHLUSS
In Sachen
XXX
betreffend die eingetragene Marke 302 06 326.9105
Lisa
Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 398 55 554.0 wird die angegriffene Marke gelöscht.
Gründe:
Gegen die Eintragung der für die Waren
„Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Antibabypillen“
registrierten Wortmarke 302 06 326.9/05
Lisa
ist aus der für die Waren und Dienstleistungen
„Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z. B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierte Floppy-Disketten, ROM-Video-Kassetten; Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger, insbesondere zur Präsentation von z. B. Kultur-, Sport-, und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw. technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnung und Signalträgern, von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, von Ton- und Bildplatten, Ton- und Videobändern und Kassetten; Dienstleistungen eines Redakteurs; Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit z. B. Kultur-, Wissenschafts-, Sport-, industriellen bzw. technischen Informationen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Ausstrahlung von Sendungen; Updating-Service auch für CD-ROM; Organisation von Veranstaltungen und Vermittlung von Karten für Veranstaltungen, Vermittlung von kodierten Kreditkarten; Vermittlung von Reisen, von Unterkünften einschließlich Hotels, auch von Mietwagen; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Schminken, Kosmetika, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel; Zahnputzmittel; diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke, insbesondere als sportliche Aufbaumittel z. B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate; Waren aus unedlen Metallen, soweit in Klasse 6 enthalten, Schilder aus Metall; Anstecknadeln, modische Accessoires, nämlich Schnallen, Schlösser bzw. Schließen aus Metall und/oder Kunststoff; motorgetriebene Werkzeug-Maschinen, insbesondere motorgetriebene Werkzeuge als Handwerker- und Hobbywerkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Schifffahrts- und Vermessungsgeräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Brillen, Brillengläser, Brillenfassungen, Aufnahme- und Wiedergabeobjekte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Lautsprecher, elektronische Verstärker; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände; Juwelierwaren; Edelsteine; Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Modeschmuck insbesondere Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Armbänder, Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe; Aschenbecher; Musikinstrumente; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder und Modelle; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren), Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nicht elektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate, auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle, Pelze; Reise- und Handkoffer; Taschen, Kleinlederwaren, Einkaufstaschen, Geldbeutel, Reisetaschen und -etuis, Akten- und Schultaschen bzw. -mappen, Dokumentenmappen, Ledergürtel und Riemen, Regenschirme, Handtaschen, Brieftaschen, Kartentaschen, Dokumentenkoffer, Reisekoffer und Handkoffer, Rucksäcke, Tornister, Kosmetik- und Schmuckkoffer, Sporttaschen und Etuis aus Leder oder Lederimitationen für Handwerkzeuge und Sportgeräte, Bordcases, Kulturbeutel, Schlüsseltaschen; Geldscheintaschen, Collegemappen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse aus Leder; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall); Bürsten, Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Handtücher, Frotte-Textilien, Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel und Schuhe; Kopfbedeckungen, Sonnenblenden als Bekleidungszubehör, Kopf- und Körperbänder, Trikot-Bekleidung, T-Shirts, Bademäntel, Jeans, Strümpfe, Sportbekleidung, Sportschuhe; Turner- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, mit Ausnahme von Kleidungsstücken, Spielzeug, nämlich Spielzeugautos, Modellautos; Spiele, Computer-Spiele; stationäre Trainingsfahrräder, Biere, Fruchtgetränke; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; milchhaltige Getränke; Spirituosen; Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Zigarettenabschneider, Zigaretten- und Zigarrenspitzen, Streichhölzer, Feuerzeuge; Beherbergung, Verpflegung und Unterbringung von Gästen; Betrieb von Gymnastik- und Fitnessanlagen und Freizeitparks sowie Spielbanken; Betrieb von Fan-Clubs. Dienstleistungen einer Werbeagentur einschl. Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Hörfunkwerbesendungen, Fernsehwerbesendungen und Internetangeboten; Beratung und Vermittlung sowie Verkauf und Vermietung von Sendezeiten; Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Werbeanzeigenagentur, nämlich Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen, Gestaltung von Werbeinformation, Herausgabe und Verbreitung von Werbetexten, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Werbezwecke“
registrierten prioritätsälteren Wortmarke 398 55 554.0
LISA
Widerspruch erhoben worden.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte verwiesen.
Der Widerspruch ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder die Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke – und davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr. EuGH GRUR Int 2000, 899, 901 „Marca/Adidas“, GRUR Int 1999, 734, 736 „Lloyd“; GRUR 1998, 387, 389 “Sabl/Puma“; BGH GRUR 2006, 60, 61 „coccodrillo“; GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“; GRUR 2004, 783, 784 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX“; GRUR 2004, 779, 781 „Zwilling/Zweibrüder, jeweils m.w.N.)
Die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken kann – bei Ähnlichkeit oder Identität der durch die gegenüberstehenden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen – im wesentlichen durch klangliche (schrift-)bildliche oder begriffliche Annäherungen der jüngeren an die ältere Marke entstehen, wobei diese Annäherungen nicht kumulativ sein müssen. Vielmehr genügt bereits die Ähnlichkeit in einer der vorgenannten Richtungen zur Erfüllung des Tatbestandes der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 123 — 124).
Nach ständiger Rechtsprechung ist von Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn 44). Fragen der Benutzung der Widerspruchsmarke wurden nicht aufgeworfen, so dass hinsichtlich der Waren der Widersprechenden von der Registerlage auszugehen ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen und nach Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke ist eine Begegnung der Streitmarken auf identischen und (hochgradig) ähnlichen Waren auszuschließen. Die Waren „Antibabypillen“ und die Widerspruchswaren liegen aber in einem sehr entfernten Ähnlichkeitsbereich. Diese Auffassung der Markenstelle stützt sich nicht zuletzt auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes aus dem Jahre 1997, bei dem es bei ähnlicher warenseitiger Ausgangslage zu entscheiden hatte (BPatG, 25W(pat)039/97 TRIESTOP / TRISTEP). Es hat eine Verwechslungsgefahr verneint, weil einer seits die Ähnlichkeit der Waren als gering eingestuft wurden, andererseits der Widerspruchsmarke ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zuzurechnen sei, so dass die Unterschiede zwischen den Marken TRIESTOP und TRISTEP für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr noch ge nügten.
Im vorliegenden Fall verhält es sich, zumindest was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die gegenüberstehenden Marken selbst anlangt, völlig anders. „LISA“ steht in keinerlei beschreibendem Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren, so dass der Bezeichnung, mangels Anhaltspunkten für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft, eine zumindest normale Kennzeichnungskraft zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr stehen die einleitend genannten Aspekte der Verwechslungsgefahr – Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann. So kann zum Beispiel bei identischen Marken bei einer nur entfernten Warenähnlichkeit die Verwechslungsgefahr festgestellt werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, § 9 Rdn 29). Trotz der nur entfernten Ähnlichkeit der Vergleichswaren geht die Markenstelle unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkung der einzelnen Faktoren wegen der bestehenden Markenidentität zu Gunsten der Widersprechenden im vorliegenden Fall von einer Verwechslungsgefahr i. S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht („Lisa“ ist ein geläufiger weiblicher Vorname) aus.
Aus den vorgenannten Gründen war dem Widerspruch stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke gemäß §§ 42 Absatz 2 Nr. 1 und 9 Absatz 1 Nr. 2, 43 Absatz 2 MarkenG anzuordnen.
Fundstelle: Kanzlei Prof. Schweizer
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