Schlagwort-Archive: Fremdsprachige Wörter

BPatG: Wortmarke „MAR Y SOL“ für die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ schutzfähig Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10

Die Wortkombination „MAR Y SOL“ ist dem Spanischen entnommen und bedeutet im Deutschen „Meer und Sonne“. Es handelt sich um Grundwörter des spanischen Wortschatzes, die auch derjenige kennt, der des Spanischen an sich nicht mächtig ist, aber – wie viele – einmal seinen Urlaub in Spanien verbracht hat.

Indessen werden durch das Begriffspaar „MAR Y SOL“ bzw. „Meer und Sonne“ ersichtlich keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ oder der verabreichten Speisen und Getränke selbst beschrieben. Es wird lediglich ein unterschwelliger Hinweis darauf gegeben, dass das unter dieser Marke unterbreitete Bewirtungsangebot an der spanischen Küche orientiert ist, vielleicht auch, dass die Räumlichkeiten ein spanisch-mediterranes Ambiente ausstrahlen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch jedoch nicht einmal ansatzweise berührt (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG 26 W (pat) 226/00 – Go spain; 25 W (pat) 102/01 – Caribbean Village; 29 W (pat) 164/99 – Le Midi).

BPatG, Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10 – „Mar y Sol“
§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine Schutzfähigkeit der Markenanmeldung „buff“ als Farbangabe „sandfarben“ für Bekleidung Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09

Die angemeldete Marke „buff“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 16 und 25 besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ wird im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist der Begriff damit als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck für die vorliegenden Produktbereiche freihaltebedürftig.

BPatG, Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09 – „buff
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Masterpiece“ Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Der Eintragung der Marke „Masterpiece“, angemeldet u.a. für die Waren Möbel und Wasserbetten, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Wort „Masterpiece“ ist nicht geeignet als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen.

Auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke in einer schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs „Masterpiece“ wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise kann deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „Masterpiece“ insgesamt aufgehoben werden könnte.

Anmerkung:
Ein Fall aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“. Ob es sinnvoll ist, ein an sich nicht schutzfähiges Wort durch grafische Bestandteile gerade noch als Wort-/Bildmarke eintragbar zu machen, ist schon im Hinblick auf den geringen Schutzumfang einer solchen Marke oft zweifelhaft.

Das Bundespatentgericht hat hier wieder einmal aufgezeigt, was jedenfalls nicht ausreicht: Eine handschriftähnliche Schreibweise des Wortes „Masterpiece“ ist nur ein einfaches grafisches Mittel und übliche Verzierung, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen und wiegt nicht die fehlende Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 02.06.2010 – 28 W (pat) 34/10Masterpiece
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für das Wort „Dynamic“

Das englische Wort „Dynamic“, angemeldet u.a. für Baumaterialien und Bodenbeläge, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden.

BPatG, Beschluss vom 12.07.2010 – 28 W (pat) 83/09Dynamic
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: voicetrading als Marke schutzfähig

Die Marke voicetrading ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“ schutzfähig. Das angemeldete Zeichen ist für diese Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Übersetzung der Wortkombination als „trading per voice“ = „mündlicher (Börsen-) Handel“ kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 125/06voicetrading
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Charm Point

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen 14 nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

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BPatG: NATURAL essences

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 24 W (pat) 105/06

Die Wortmarke NATURAL essences ist für die Waren „Bimsstein“, „Schleifmittel für die Körper- und Schönheitspflege“, „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmetische Pinsel und Puderquasten“ unterscheidungskräftig.

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BPatG: Rapido

BPatG, Beschluss vom 24.07.2007 – 24 W (pat) 28/06
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr 2; § 23 Nr. 2

Leitsätze:

1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.

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BPatG: Rechtsschutzbedürfnis für Defensivbeschluss – InfoVoice

BPatG, Beschluss vom 04.07.2007 – 29 W (pat) 163/04
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG

Leitsatz:

Begehrt der Beschwerdeführer einen sogenannten Defensivbeschluss kann der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn eine uneinheitliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei vergleichbaren Zeichen besteht.

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BPatG: TRM Tenant Relocation Management

BPatG, Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

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