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Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln

Eine Marke anmelden darf jeder. Doch die Anmeldung einer Marke kann jede Menge Ärger bereiten und zu juristischen Schwierigkeiten mit hohen Kosten führen. Wissen Sie zum Beispiel, was Unterscheidungskraft bedeutet? Ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben, um als Marke schutzfähig zu sein. Anderenfalls weist das Markenamt die Anmeldung zurück und die bezahlten Amtsgebühren sind verloren. Oder kennen Sie die Kriterien für die Verwechslungsfahr zwischen Marken? Wenn Sie übersehen haben, dass bereits eine ältere Marke existiert, die mit Ihrer neuen Marke verwechslungsfähig ist, können Sie eine Abmahnung erhalten. Bei Streitigkeiten um Marken beginnen die Streitwerte in der Regel mit 50.000 EUR, so dass allein die Anwaltskosten über 1.000 EUR betragen.

Beachten Sie vor der Registrierung einer Marke unbedingt einige Regeln, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und einen starken Markenschutz zu erhalten.

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BGH: Metrosex Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Anmeldung einer Marke Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05Metrosex (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

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