Archiv des Autors: RA Volker Lehmann

BPatG: „Ethikbank“ nicht als Marke schutzfähig

Das Bundespatentgericht in Markensachen hat entschieden: Ethikbank geht nicht – als registrierte Marke! Unseren Kommentar hierzu können Sie unter breuerlehmann.de lesen.

BPatG, Beschluss vom 10.07.2012 – 33 W (pat) 528/11Ethikbank
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache…

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 009 387.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 10. Juli 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e Weiterlesen

Europäisches Markenamt (HABM) und EuG dürfen die Unterscheidungskraft nationaler Marken nicht in Frage stellen

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bei Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke vor dem europäischen Markenamt (HABM) darf die Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit einer nationalen Marke nicht in Frage gestellt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um die eingetragene nationale Wortmarke „F1“, welche die Formula One Licensing BV für Publikationen, Sportveranstaltungen, Reservierung von Karten über das Internet und andere offenbar für den Formel-1-Zirkus relevante Bereiche hat eintragen lassen. Die Inhaberin der Marke „F1“ hat gegen die Neuanmeldung der europäischen Wort-Bildmarke „F1-Live“ in denselben Bereichen Widerspruch eingelegt. Das Amt, welches dann zu prüfen hatte, ob die neue Marke „F1-Live“ der Marke „F1“ zu ähnlich ist, um als Marke eingetragen zu werden, ging dann davon aus, dass die Widerspruchsmarke „F1“ nicht unterscheidungskräftig sei und im Ergebnis der Neuanmeldung der Marke „F1-Live“ nicht entgegenstünde. Das EuG hat diese Einschätzung bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis nun für unvereinbar mit der europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung erklärt.

Nationale Marke und europäische Marken bestünden nebeneinander im europäischen Wirtschaftsleben. Weder das HABM noch das EuG seien zuständig, die Eintragung nationaler Marken zu beanstanden oder die Nichtigkeit solcher Marken zu prüfen. Nationalen registrierten Marken sei insofern stets ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzusprechen. Das Europäische Gericht (EuG) müsse die Angelegenheit unter diesen Umständen erneut prüfen und darf nun die Gültigkeit der eingetragenen nationalen Marke nicht mehr in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 24. 5. 2012 – C-196/11 P).
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Alternatives Urheberrecht

Creative Commons lassen grüssen:

Paulo Coelho: Kostenlose Bücher sorgen für steigende Verkäufe
Bloß nichts umsonst weggeben, ist die Maxime von vielen Rechteverwertern. Denn wenn die Konsumenten Inhalte kostenlos bekomnmen, kaufen sie sie nicht. Doch das stimmt so nicht, hat der Schriftsteller Paulo Coelho bewiesen: Er stellt seine Bücher ins Netz – und verkauft seither viel mehr.“

Quelle: GOLEMPaulo Coelhos Blog

BGH: Michel-Nummern Leitsatzentscheidung

BGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 311/02

UrhG § 87

Der Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-Rom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Systems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.

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BGH – Alpensinfonie

 

BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 – I ZR 5/03 – OLG München, LG München I

UrhG §§ 16, 23

Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.

UrhG §§ 16, 96 Abs. 1

Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.

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BGH: Gedichtstitelliste II

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 – I ZR 130/04

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Daten-bank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-bank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:

I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-bank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

Gründe:
I. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Pro-jekts „Klassikerwortschatz“ eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Über-schrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste – geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte – (re-gelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die biblio-graphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-neliese Dühmert mit dem Titel „Von wem ist das Gedicht?“. Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-stellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.

Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-rigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedicht-texte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlas-sen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu ver-vielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu er-teilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.

Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturle-xika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen

Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts „Klassiker-wortschatz“ sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklag-ten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesent-lichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden wer-den, weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss.

II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet angesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weit-gehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-klagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge-

schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklag-ten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.

III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf-grund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor ge-stellten Frage einzuholen.
IV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vor-schriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen.

1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der

Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.

2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank we-sentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind.
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verste-hen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elemen-ten und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klä-gerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel sys-tematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Ar-beiten, die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsicht-lich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitli-chen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde.

3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der

CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Klageanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM – zumindest wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedicht-auswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klä-gerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft.
5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Ge-dichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffe-ne Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Gedichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche – nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommene – inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungeklärt.

a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankhersteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Daten-bank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch – d.h. im Wege eines Kopiervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) – in seiner Gesamt-heit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Da-tenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; West-kamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., § 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankher-stellers, Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfälti-gungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes – auch in veränderter Form – erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfäl-tigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird.
Für diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Daten-bankrichtlinie, in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Ausle-gung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften „BHB-Pferdewetten“ sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.).

aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis – anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie – nicht die „Vervielfältigung“ (im englischen und französischen Richtlinientext: „reproduction“) vorbehalten, sondern die „Entnahme“ (im englischen und französischen Richtlinientext: „extraction“).

Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamt-heit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen ande-ren Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“. Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme – anders als eine Vervielfältigung – nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abge-schrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass „Ent-nahme“ einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine „Übertragung“ (im englischen Richtlinientext: „transfer“, im französischen Richtlinientext: „transfert“) der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch anderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschrei-ben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervor-gang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133).
bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankher-steller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers scha-den. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er dafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. – BHB-Pferdewetten – unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli-

nie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 – BHB-Pferdewetten).
Die Entscheidung „BHB-Pferdewetten“ geht möglicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gespro-chen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht eben-falls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine In-vestitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträ-gerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programm-tragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schri-cker/v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelba-res oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleis-tung des Datenbankherstellers genutzt.

Dafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Ge-samtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu unter-sagen, auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun-

gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil „BHB-Pferdewetten“ zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige Entnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopierhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wäre, dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung der verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementsprechend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 – BHB-Pferdewetten).
b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat.

Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Ent-nahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 – Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemach-ten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generis-Schutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von

diesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden.

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Trägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der General-anwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemach-ten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle – und sei es auch in sehr erheb-lichem Umfang – benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Ent-nahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abge-leiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebe-nenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen,

insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme über-nommen worden sind.

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 – 7 O 262/03
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 – 6 U 37/04

BGH: Gedichtstitelliste I

BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 – I ZR 130/04 – OLG Karlsruhe

Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.

a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.

ENTSCHEIDUNG

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit auf-gehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Klä-gerin zu 1 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, soweit die Be-klagte aufgrund der Klageanträge des Klägers zu 2 verurteilt wor-den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 abgeändert und die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
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Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Pro-jekts „Klassikerwortschatz“ eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Über-schrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste – geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte – (re-gelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die biblio-graphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-neliese Dühmert mit dem Titel „Von wem ist das Gedicht?“. Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-stellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.
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Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-rigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedicht-texte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;
2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudro-hen;
3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geord-neten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung

nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedicht-sammlung nach Ziff. 1;
4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindli-chen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die – urheberrechtlich nicht schutzfähige – Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ und auch diese nur als Referenz herange-zogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewer-tungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungs-daten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ sei mangels einer schöpferi-schen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforde-rungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an ei-ner unmittelbaren Leistungsübernahme.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196).
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Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche des Klägers als begrün-det angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in das Urheberrecht des Klägers an der Gedichttitelliste des Pro-jekts „Klassikerwortschatz“ als einem Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigenschöpferischen Auswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine Münze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Unerheblich sei, dass die Liste mit den Gedichttiteln nicht auch die Texte der Gedichte ent-halte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der Nennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, angeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabhängig von-einander dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektro-nisch zugänglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte habe die vom Kläger getroffene Gedichttitelauswahl trotz mancher Auslassun-gen und einiger Hinzufügungen unmittelbar übernommen und damit das für den Kläger geschützte Werk rechtswidrig benutzt.
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Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das Landgericht auch die Klageanträge der Klägerin zu Recht zugesprochen habe. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht einge-griffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie weit-
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gehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Kläger orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-klagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für ei-gene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge-schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige.
Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenan-sprüche der Kläger begründet.
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II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Kla-geanträge des Klägers bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nicht auch für Schäden, die der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87a UrhG) ent-standen sein können (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des Klägers auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
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Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden, weil zunächst gemäß Art. 234 EG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt wer-den muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss).
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1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unter-lässt, ihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu
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vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2, §§ 16, 17 UrhG).
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a) Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste des Klägers ist ein ur-heberrechtlich schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönli-che geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als sol-che urheberrechtsfrei (vgl. – zu § 4 UrhG a.F. – BGHZ 116, 136, 142 – Leitsätze; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 39).
aa) Die Gedichttitelliste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Er-scheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl der Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können je-weils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.
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bb) Die Gedichttitelliste ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung.
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(1) Der urheberrechtliche Schutz der Gedichttitelliste als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissen-schaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der Gedichttitel. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des Klägers, die „wichtigsten“ Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 anhand weniger An-
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thologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand der Bibliographie von Dühmert zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium anzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken (oder der Nennung in der Bibliographie von Dühmert). Die so ermittelten Ge-dichttitel konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte in weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des Datenbankwerkes auf dieser Konzeption beruht, ist es – entgegen der Ansicht der Revision – ohne Bedeutung, dass mehr als die Hälfte der in die Gedichttitel-liste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von Dühmert genannt sind.
(2) Die Gedichttitelliste erreicht den für den Schutz als Datenbankwerk notwendigen Grad an Eigentümlichkeit.
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Der erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die Vor-schrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenban-ken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtli-nie) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Ur-hebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästheti-schen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-richtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestal-tungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. Erwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat (vgl. wei-
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ter von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Daten-bank-RL Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullin-ger/Marquardt, Urheberrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 11; Möhring/Nicolini/Ahl-berg, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-recht, 3. Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch – zu § 6 öUrhG – österr. OGH MR 2000, 373, 374 – Schüssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall.
Die Konzeption für die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenomme-nen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Beru-fungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Da-tenbank zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswer-tung herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der Anfangszei-len und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um ei-ne statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in die-ser verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt.
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b) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kläger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische Auswer-tung vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO § 7 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, § 11 Rdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen-den Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheber-
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rechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendi-gen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; Kilches, RdW 1997, 710, 712).
c) Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM die Rechte des Klägers an der Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Ge-dichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ verletzt.
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aa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hin-sichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönli-chen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. – zu § 4 UrhG a.F. – BGHZ 116, 136, 142 f. – Leitsätze). Eine Urheberrechtsverlet-zung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 – Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
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bb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Ge-dichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste des Klägers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf
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der mit der Gedichttitelliste des Klägers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheb-lich ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-ROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist aller-dings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste des Klägers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen Zeitraum bestimm-ten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Klä-gers, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil sei-nes Datenbankwerkes darstellt.
2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstan-den ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen – jeweils allein – unterschiedliche Rechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitellis-te als einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), die Klägerin Inhaberin des Leis-tungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiede-nem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 28; Schricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 4 UrhG Rdn. 3). Während sich das Urheberrecht des Klägers auf das Datenbankwerk (§ 4
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Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Aus-wahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klä-gerin als Datenbankherstellerin (§ 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, würde dies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Klä-ger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist.
3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforder-lich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verlet-zung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten be-findlichen Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.
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III. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung aufgrund der Klageanträge des Klägers zurückzuweisen.
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Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 – 7 O 262/03
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 – 6 U 37/04

BGH: Archivfotos

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 – I ZR 34/04 – OLG München

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.

Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der Beklagten bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck „Foto nur leihweise“ auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk „zur Archivaus-wahl“, zum Teil auch der Hinweis „leihweise zur Auswahl“. Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine AGB abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.

Weiterlesen

BGH: Wagenfeld-Leuchte

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 114/04 – OLG Hamburg

„Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.“

Streitgegenständlich ist eine von Wilhelm Wagenfeld in den 20ern designte Lampe. Die Lizenznehmer hatten einen Hersteller verklagt, welcher eine Nachahmung in Italien anfertigte, aber in deutschen Printmedien und im Internet für deutsche Kunden Werbung schaltete und seine Nachahmung anbot. Interessierte konnten die Lampe entweder in Italien abholen oder einen Transporteur mit der Lieferung der Ware beauftragen (siehe DocMorris). Der BGH entschied, dass es für den Tatbestand der Verbreitung in § 17 UrhG nicht darauf ankäme, dass die Übertragung des Eigentums im Ausland stattfände. Man müsse beachten, dass hinter der Regelung stehe, die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Inland zu schützen. So kommt es allein auf die Gefährdung dieser Rechtsstellung an, nicht darauf, ob das Anbieten des geschützten Objekts tatsächlich in die wirtschaftliche Stellung des Rechteinhabers im Inland (Schutzland) eingreife. Dieser Gedanke sei auch mit Art. 28 EG vereinbar. Denn gemäß der entsprechenden Europäischen Richtlinie ist der Schutz des Urheberrechts in Europa allgemein von hoher Bedeutung. In deren Erwägungsgrund Nr. 9 sei von einem hohen Schutzniveau auszugehen, da diese Regelung maßgeblich zum kulturellen Schaffen in Europa beitrage. Ob das Objekt im Ausland urheberrechtlich geschützt sei (vorliegend nicht) ist insofern irrelevant.

Eine Entscheidung, welche sich mit dem Begriff des Anbietens iSd § 17 Abs. 1 UrhG, der Anwendbarkeit des EuGVÜ und der Auslegung der Rili 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auseinandersetzt.

Volltext hier