BGH: Wagenfeld-Leuchte

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 114/04 – OLG Hamburg

„Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.“

Streitgegenständlich ist eine von Wilhelm Wagenfeld in den 20ern designte Lampe. Die Lizenznehmer hatten einen Hersteller verklagt, welcher eine Nachahmung in Italien anfertigte, aber in deutschen Printmedien und im Internet für deutsche Kunden Werbung schaltete und seine Nachahmung anbot. Interessierte konnten die Lampe entweder in Italien abholen oder einen Transporteur mit der Lieferung der Ware beauftragen (siehe DocMorris). Der BGH entschied, dass es für den Tatbestand der Verbreitung in § 17 UrhG nicht darauf ankäme, dass die Übertragung des Eigentums im Ausland stattfände. Man müsse beachten, dass hinter der Regelung stehe, die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Inland zu schützen. So kommt es allein auf die Gefährdung dieser Rechtsstellung an, nicht darauf, ob das Anbieten des geschützten Objekts tatsächlich in die wirtschaftliche Stellung des Rechteinhabers im Inland (Schutzland) eingreife. Dieser Gedanke sei auch mit Art. 28 EG vereinbar. Denn gemäß der entsprechenden Europäischen Richtlinie ist der Schutz des Urheberrechts in Europa allgemein von hoher Bedeutung. In deren Erwägungsgrund Nr. 9 sei von einem hohen Schutzniveau auszugehen, da diese Regelung maßgeblich zum kulturellen Schaffen in Europa beitrage. Ob das Objekt im Ausland urheberrechtlich geschützt sei (vorliegend nicht) ist insofern irrelevant.

Eine Entscheidung, welche sich mit dem Begriff des Anbietens iSd § 17 Abs. 1 UrhG, der Anwendbarkeit des EuGVÜ und der Auslegung der Rili 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auseinandersetzt.

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