BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 – I ZR 34/04 – OLG München
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der Beklagten bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck „Foto nur leihweise“ auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk „zur Archivaus-wahl“, zum Teil auch der Hinweis „leihweise zur Auswahl“. Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine AGB abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.