Leitsatz
1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.
2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.
KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13 – Irreführung durch Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 2 UWG