Leitsätze
Der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch eine unwesentlich abgewandelte Markenform (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber eine weitere Marke registriert hat, die der abgewandelten Form hochgradig ähnlich, aber nicht mit ihr identisch ist (Abgrenzung zu EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE).
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10 – SUPERIllu
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG