Außerhalb des Bereichs der bindend definierten geografischen Herkunftsangabe kommt es für die Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes allein auf die durch Produktbezeichnung und -aufmachung (bzw. Werbung) erweckte Erwartung des Verkehrs an. Eine geografische Herkunftsangabe kann danach auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10 – Himalaya-Salz
UWG §§ 3, 5